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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2015 - 8 R 470/11
Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für Praktikantentätigkeiten im Rahmen eines dualen Studiums Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Prüfung einer abhängigen Beschäftigung
1. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht die Pflicht aus dem Praktikantenvertrag, sich dem Zwecke des Studiums, also nicht in erster Linie dem betrieblichen Zwecken des Praktikumsbetriebs, zu verhalten, die gebotenen Möglichkeiten des Praktikums wahrnehmen zu müssen und den "im Rahmen des Praktikums" erteilten Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Person nachkommen zu müssen.
2. Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen nach Überzeugung des Senats überdies Regelungen des Kooperationsvertrages zwischen der Fachhochschule und dem ausbildenden Unternehmen, nach denen sich das Unternehmen verpflichtet, die betrieblichen Praktikumsphasen in Abstimmung mit der FH durchzuführen, insbesondere die betrieblichen Praktikumsphasen gemäß der Studienordnung durchzuführen und die Voraussetzungen für die Anfertigung und Betreuung der Projektarbeiten und der Diplomarbeiten sicherzustellen. Diese Kooperationspflichten schränken arbeitgebertypische Weisungsbefugnisse gegenüber dem Praktikanten erheblich ein.
3. Nach Auffassung des Senats vollziehen sich die während der Praktikumszeiten ausgeübten Tätigkeiten und (Praktikums-)Betreuungsmaßnahmen im Rahmen praxisintegrierter dualer Studiengänge nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und stellen mithin keine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar.
Fundstellen: DStR 2015, 2723
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 1 S. 1 Nr. 1
,
AFG § 168 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 05.05.2009 S 7 (2) R 132/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5.5.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren wird aufgehoben.

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