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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2016 - 8 R 506/14
Gestellung von Hostessen für Messen sowie Werbe- und Motorsportveranstaltungen Sozialversicherungspflicht von Hostessen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid über Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Hostess im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung Stellen von Rechnungen kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz
1. Das Recht der Hostessen, Aufträge abzulehnen, ist nur Ausdruck der jedem Arbeitnehmer zustehenden Vertragseingehungsfreiheit und demzufolge kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt.
2. Klare Festlegungen zu Arbeitsort, -zeit, -dauer und Aufgabenbereichen und vertragliche Regelungen darüber, dass die Hostessen die Dienstleistung jeweils zu den Öffnungszeiten der Veranstaltung erbringen und sie Verhinderungen unverzüglich telefonisch und anschließend schriftlich mitzuteilen und zu begründen haben (z.B. durch Krankenschein o.ä.) sowie im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung die Geltendmachung einer Konventionalstrafe und die umgehende Abberufung der Hostess, sind Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung. Dies gilt auch, wenn in den der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträgen der Wille der Vertragsparteien deutlich wird, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen.
3. Im Hinblick auf das Abgrenzungskriterium der Eingliederung ist die überwiegend nur kurzzeitige Tätigkeit der Hostessen irrelevant, da eine solche eine Beschäftigung nicht ausschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
4. Das Stellen von Rechnungen ist kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz, ebenso wenig die Tatsache, dass sich die Hostessen selbst versichern (Kranken-, Unfallversicherung).
5. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung führt für die Hostessen hier nicht zu einem unternehmerischen Risiko. Zum einen kann eine Vertragsstrafenregelung auch ohne weiteres Inhalt eines Arbeitsvertrages sein. Zum anderen sind mit der Überbürdung dieses Risikos keinerlei unternehmerische Chancen für die Hostessen verbunden. Ein Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 173 S. 1
,
SGG § 64
,
SGG § 63
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
, ,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 22.05.2014 S 30 R 679/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.3.2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.204,84 Euro festgesetzt.

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