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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2017 - 8 R 551/15
Betriebsprüfungsbescheid Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Hemmung der Verjährung Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen
1. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß.
2. Die Verjährung ist - vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV - für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt.
3. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung.
4. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.
5. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3-5
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 18.06.2015 S 34 R 763/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.6.2015 geändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.3.2015 wird angeordnet, soweit mit diesem die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nebst Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2008 und die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum bis zum 31.5.2013 angefochten werden. Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.761,31 EUR festgesetzt.

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