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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2017 - 8 R 962/15
Versicherungspflicht einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA – in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf der Grundlage eines Honorarvertrages Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an eine Weisungsgebundenheit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess Kein Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos oder der Befugnis zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung auf Dritte Anforderungen an die Gewichtung der Kriterien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Vergütungshöhe in der Gesamtabwägung
Bei einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA – in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, bei der die Indizien einer Tätigkeit nach Weisungen und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers für eine abhängige Beschäftigung sprechen, fallen Aspekte der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Höhe der vereinbarten Vergütung nicht so stark ins Gewicht, dass die Gesamtabwägung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit ausfiele.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 8 Abs. 2
,
SGB IV § 28h Abs. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 6 Abs. 4
,
SGB V § 6 Abs. 7
,
SGB V § 6 Abs. 8
,
SGB XI § 21 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 17.09.2015 S 31 R 416/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2015 wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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