Versicherungspflicht einer Tätigkeit als medizinisch-technische Röntgenassistentin - MTRA – in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf der Grundlage eines Honorarvertrages
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und an eine Weisungsgebundenheit im Sinne einer
funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
Kein Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos oder der Befugnis
zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung auf Dritte
Anforderungen an die Gewichtung der Kriterien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Vergütungshöhe in der Gesamtabwägung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 3) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als medizinisch-technische
Röntgenassistentin (MTRA) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
in der Zeit vom 1.10.2012 bis zum 25.11.2014 unterlegen hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine ärztliche Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin an zwei Standorten
in L. Sie ist in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Nach ihrem Internetauftritt ist u.a. eines
ihrer zentralen Ziele die "Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der ärztlichen Tätigkeit im Sinne einer bedarfsgerechten
und wirtschaftlichen Patientenversorgung auf hohem Niveau". Ein bestehendes Qualitätsmanagement - so die Internetpräsenz der
Klägerin weiter - regelt daher verbindlich die verschiedenen Abläufe der Praxistätigkeit für die klägerischen Ärzte und Mitarbeiter.
Das System beruht auf schriftlich niedergelegten Arbeitsanweisungen, Checklisten und Formularen. Diese sind allen Mitarbeitenden
zugänglich. Sie werden regelmäßig aktualisiert. Ihre Kenntnis ist für alle Mitarbeitenden verpflichtend. Ferner sind im Rahmen
dieses Qualitätsmanagements Hygienestandards, administrative Abläufe, Personalangelegenheiten und Fortbildungsmaßnahmen sowie
ein Beschwerde- und Fehlermanagement geregelt.
Die 1971 geborene Beigeladene zu 3) übt den Beruf der MTRA aus. Sie hat kein Gewerbe angemeldet und seit Februar 2014 eine
eigene Betriebsnummer (000), ohne im Streitzeitraum über eigene Angestellte zu verfügen. Im September 2012 schloss sie eine
Spezialhaftpflichtversicherung für das medizinische Hilfsgewerbe bei der C Versicherungs-Aktiengesellschaft mit einem jährlichen
Beitrag im Streitzeitraum zwischen 147,26 EUR und 133,88 EUR ab. Ferner besteht eine Unternehmens-Rechtsschutzversicherung
bei der S Rechtsschutz-Versicherungs AG mit einem monatlichen Beitrag von 33,64 EUR.
Insbesondere um aufgetretene Personalvakanzen wegen Erkrankungen und Schwangerschaften aufzufangen, beauftragte die Klägerin
die Beigeladene zu 3) mit der Übernahme von MRT-Untersuchungen. Hierzu trafen beide zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem
"Vertrag zur freien Mitarbeit/Honorarvertrag" (HV) vom 24.9.2012 folgende Übereinkunft:
"§ 1 Tätigkeit Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin als freiberufliche MTRA mit folgender Tätigkeit: Ausführung
von MRT-Untersuchungen.
§ 2 Zeitraum der Leistungserbringung Die Auftragnehmerin erbringt die in § 1 genannte Tätigkeit in der Zeit vom 01.10.2012
bis ... nach Absprache.
§ 3 Honorar 1) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen ein Honorar von EUR 30 pro Stunde. 2) Das Honorar ist nach Rechnungsstellung
zahlbar ohne Abzüge binnen 7 Tagen. 3) Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Kosten der Auftragnehmerin (Steuern, Beiträge
zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, einschließlich aller Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod) abgegolten. Von Seiten
des Auftraggebers werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungen abgeführt. Die pünktliche Abführung
der auf das Honorar zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer) obliegt der Auftragnehmerin.
§ 4 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung Der Auftragnehmerin steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn sie in Folge
von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert
ist. Ferner besteht kein Anspruch auf Urlaub.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht Die Auftragnehmerin verpflichtet sich über die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekanntgewordenen
Daten und Informationen (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) des Auftraggebers auch über die Vertragsdauer hinaus Stillschweigen
zu bewahren."
Auf dieser Basis wurde die Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 2.10.2012 bis zum 25.11.2014 als MTRA in den Praxisräumen der
Klägerin für diese tätig. Im selben Tätigkeitsbereich wie sie waren bei der Klägerin acht festangestellte Mitarbeiter tätig.
Daneben wurden noch zwei weitere MTRAnen als freie Mitarbeiterinnen tätig. Die Beigeladene zu 3) war nicht in die Berufshaftpflichtversicherung
der Klägerin eingebunden.
Zudem hatte sie in dieser Zeit noch insgesamt neun weitere Auftraggeber. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Stundenzettel,
auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, rechnete sie dafür nachfolgende Beträge ab:
(Im Original: Tabelle)
Am 27.3.2013 stellte die Beigeladene zu 3) einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach
§
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) bei der Beklagten. Sie gab an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, so auch für die Klägerin. Derzeit habe sie drei Auftraggeber.
Für diese führe sie eigenverantwortlich MRT-Untersuchungen durch. Sie spreche die Termine mit der Klägerin ab und führe dann
die notwendigen Untersuchungen selbstständig durch. Es gebe außer den üblichen medizinischen Standards weder Vorgaben, noch
habe sie regelmäßige Anwesenheits- oder Abwesenheitszeiten zu beachten. An den Dienstbesprechungen der Auftraggeberin nehme
sie nicht teil. Sie arbeite alleine und sei nicht in Dienstpläne eingebunden. Die Arbeitskleidung beschaffe sie selbst. Sie
nehme auch nicht an Schulungen durch den jeweiligen Auftraggeber teil, werbe für sich und habe bereits diverse Auftraggeber.
Ihre Preise lege sie selbst fest. Sie habe ein eingerichtetes Büro mit PC, Scanner, Laptop und Telefon unter ihrer Anschrift
eingerichtet und einen PKW für die Ausübung ihrer Tätigkeit angeschafft. Sie schließe zudem nicht aus, demnächst einen eigenen
Arbeitnehmer einzustellen.
Auf Nachfrage der Beklagten äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie telefonisch oder per E-Mail mit der Beigeladenen
zu 3) in Kontakt trete und dieser mitteile, ob und wann sie einen Auftrag übernehmen könne. Die Beigeladene zu 3) kläre dann
selbstständig die Patienten über die jeweilige Untersuchung auf und übernehme die Patientenbetreuung vor Ort auch während
der Untersuchung. Sie entscheide selbstständig über die Applikation von Kontrastmitteln und lege dementsprechend die Zugänge
für die Kontrastmittelgabe. Sie arbeite auf eigenes Risiko und verfüge über eine eigene Haftpflichtversicherung. Die Beigeladene
zu 3) bekomme keine Patienten durch die Klägerin zugewiesen. Sie arbeite, wie sie zur Verfügung stehe. Außerdem habe sie die
Möglichkeit, sich selbstständig Patienten zur Untersuchung zu bestellen. Sie stelle sich namentlich vor, da sie freiberuflich
tätig sei, und führe die Erstgespräche durch. In der Praxis der Klägerin gebe es keine Behandlungspläne. Bei Verhinderung
könne sie eine andere freiberufliche MTRA als Vertretung entsenden. Die Beigeladene zu 3) arbeite mit den klägerischen Anmeldekräften
zusammen. Sie übernehme keine Arbeiten oder Arbeitszeiten von festangestellten Mitarbeitern. Sie unterliege keiner Weisungsbefugnis.
Sie nutze die notwendigen MRT-Geräte in den Praxisräumen. Die Leistungen erfolgten ausschließlich im Namen und auf Rechnung
der Klägerin. Sie stelle auch die MRT-Geräte und das Kontrastmittel zur Verfügung, welches sie selbst gegenüber den Krankenkassen
abrechne.
Dieser Schilderung schloss sich die Beigeladene zu 3) im Wesentlichen an. Insbesondere bestätigte sie, dass sie die Patienten
darauf hinweise, freiberuflich und eigenverantwortlich für den Auftraggeber tätig zu sein. Sie erledige die gebuchten Termine.
Die Erstgespräche führe sie durch, außer wenn es vom Patienten anders gewünscht werde. Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung informiere
sie keine spezielle Person, sondern sage demjenigen Bescheid, den sie am Telefon erreiche. Bei Verhinderung verlege sie die
Termine oder frage bei anderen freiberuflichen MTRAnen nach, ob diese Zeit hätten, sie zu vertreten. Sie leiste keine praxisüblichen
Tätigkeiten, wie solche an der Anmeldung, Gerätesäuberung oder ähnliches.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 15.7.2013 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.9.2013 fest, dass die
Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bei der Klägerin seit dem 1.10.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. In diesem bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
ab dem 1.10.2012. In der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche,
dass die Beigeladene zu 3) zu den im Beschäftigungsbetrieb üblichen Öffnungszeiten tätig werde. Die Tätigkeit erfolge ausschließlich
am Betriebssitz der Klägerin. Sie werde höchstpersönlich ausgeführt. Die Beigeladene zu 3) sei an den Kosten für die Gerätebenutzung
und den laufenden Kosten der Praxis nicht beteiligt. Sie erhalte eine Vergütung nach einem festen Stundensatz. Die Abrechnung
der Patienten erfolge hingegen über die Klägerin. Die Beigeladene zu 3) setze für ihre Tätigkeit kein umfangreiches eigenes
Kapital ein, welches ein unternehmerisches Handeln begründe. Es handele sich um einen zeitlich unbegrenzten Vertrag. Demgegenüber
spreche für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit lediglich, dass die Termine gemeinsam mit der Klägerin abgestimmt
würden und die Beigeladene zu 3) für mehrere Auftraggeber tätig werde. Diese Aspekte träten im Wege der Gesamtabwägung allerdings
zurück. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.9.2013 und 24.9.2013 legten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 3), die auf ihre bisherigen
Ausführungen zur Begründung Bezug nahm, gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen aus
dem Verwaltungsverfahren und trug vertiefend vor: Die Beigeladene zu 3) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation derart eingebunden
und weisungsabhängig gewesen, dass die Dienste, die sie für sie leiste, als persönlich abhängige Beschäftigung anzusehen seien.
Stattdessen würden die Termine mit der Beigeladenen zu 3) stets einvernehmlich bestimmt. Die Tätigkeit finde lediglich deshalb
in ihren Räumlichkeiten statt, da die teuren Gerätschaften für die Anfertigung der kernspintomographischen Bildgebung und
der Röntgenaufnahmen nicht von der Beigeladenen zu 3) angeschafft werden könnten. In der Art und Weise, wie sie die Aufnahmen
erledige, sei die Beigeladene zu 3) indes frei. Das gelte auch für die zeitliche Verfügung über die eigenen Termine. Sie führe
den gesamten Vorgang mit den Patienten allein durch, von der Aufklärung über die Untersuchung bis zur Anlegung von Braunülen
und Zugabe von Kontrastmitteln. Sie organisiere die Dienstleistung eigenständig und habe eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, dass sie ihre Tätigkeit in den Praxisräumen ausführe. Zudem sei
die höchstpersönliche Ausführung zwar der Regelfall, allerdings sei dies nicht vertraglich geschuldet.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 6.3.2014 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Tätigkeit der Beigeladenen
zu 3) weise kein erhebliches Unternehmerrisiko auf. Die Möglichkeit, keine weiteren Aufträge zu erhalten, entspreche dem Beschäftigungsrisiko
eines Arbeitnehmers. Sie sei an den Kosten für die Gerätebenutzung und an den übrigen laufenden Kosten der Praxis nicht beteiligt.
Die Abrechnung gegenüber den untersuchten Patienten erfolge nicht durch sie. Die Beigeladene zu 3) sei in den Betrieb der
Klägerin eingegliedert. Sie könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne, bei Annahme erfolge jedoch
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Solange der Auftraggeber die Rechtsmacht habe, Einfluss auf die
Tätigkeit des Auftragnehmers zu nehmen, sei nicht entscheidend, ob er hiervon auch Gebrauch mache.
Die Klägerin hat dagegen am 18.3.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Das Verfahren betreffend die dort ebenfalls durch die Beigeladene zu 3) erhobene Klage (S 13 R 569/14) ruht derzeit.
Die Klägerin hat zur Begründung ergänzend zu ihren Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren insbesondere
auf folgende Aspekte verwiesen: Die Beigeladene zu 3) verfüge nicht nur über mehrere, wechselnde Auftraggeber, sondern sie
unterhalte auch eine eigene Betriebsstätte im Sinne eines eingerichteten Büros. Sie beschaffe sich ihre Arbeitsmaterialien
wie Krankenhauskleidung/-schuhe selbst und finanziere ihre Fortbildung aus eigenen Mitteln. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung
dem Umstand keine Rechnung getragen, dass gerade im Gesundheitswesen zunehmend mit Honorarkräften gearbeitet werde und es
auch in der Literatur zwischenzeitlich anerkannt sei, dass derartige Verträge und auch deren tatsächliche Ausführung zunehmend
als selbstständige Tätigkeit ausgestaltet würden. Die Akzeptanz selbstständiger MTRAnen in der Branche und der Gesellschaft
zeige sich nicht zuletzt im Rahmen eines vorgelegten Stellenangebotes für eine MTRA auf Honorarbasis der Jobbörse der Bundesagentur
für Arbeit. Die Anerkennung einer selbstständig möglichen Tätigkeit im Gesundheitswesen sei bereits entschieden für Honorarärzte,
Belegärzte, externe Notärzte, aber auch für Kranken- und Altenpfleger (Verweis auf Bayerisches Landessozialgericht [LSG],
Urteil v. 24.11.2009, L 5 R 867/08).
Unzutreffend habe die Beklagte in ihre Gesamtabwägung ferner nicht mit einbezogen, dass die Beigeladene zu 3) für mehrere
Auftraggeber tätig sei. Auch die Akquisetätigkeit der Beigeladenen zu 3) und ihr wechselnder Auftraggeberbestand seien unberücksichtigt
geblieben. Ferner seien die Honorare, die sie monatlich erziele, nicht mit einem Entgelt vergleichbar, welches einem Arbeitnehmer
in seiner beruflichen Tätigkeit gezahlt werde. Es bestehe zudem ein Unternehmerrisiko. Die Beigeladene zu 3) trage das Risiko
der Insolvenz ihres Auftraggebers bzw. das Risiko seiner Unzufriedenheit. Zudem erhalte sie im Krankheitsfalle kein Entgelt.
Ferner habe sie eigenes Kapital eingesetzt, so z.B. für die Anschaffung eines Pkws und den Unterhalt eines Büros. Zu Unrecht
habe die Beklagte das Risiko, keine weiteren Aufträge zu erhalten, mit dem Beschäftigungsrisiko eines Arbeitsnehmers gleichgesetzt.
Es sei gerade nicht das Risiko des Arbeitsnehmers, ob der Arbeitgeber Aufträge und Arbeit habe.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Bescheid von 10.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2014 aufzuheben und festzustellen, dass für die
Beigeladene zu 3) keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) für die Klägerin als MTRA seit dem 1.10.2012 besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen.
Die mit Beschluss vom 27.8.2014 am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 3) haben keine Anträge gestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.9.2015 hat das SG den Gesellschafter der Klägerin, Herrn Dr. G, sowie die Beigeladene zu 3) persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift
wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 12.10.2015 zugestellte Urteil hat diese am 4.11.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie
ergänzend vorgetragen: Das SG habe im Rahmen seiner Gesamtabwägung nicht alle für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände bedacht. Es habe sich
zunächst nicht mit den vertraglichen Grundlagen befasst. Ferner habe es unberücksichtigt gelassen, dass der Beruf der MTRA
sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt ausgeübt werden könne. Unbewertet sei darüber hinaus geblieben, dass die
Beigeladene zu 3) die konkreten Vertragsformulare selbst vorformuliere und mehrfach nutze. Ferner bestimme sie den Preis und
stelle die Rechnungen. Zusatz- und soziale Leistungen könne sie nicht beanspruchen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur
höchstpersönlichen Leistungserbringung. An Mitarbeiterbesprechungen nehme sie nicht teil. Entgegen der Ansicht des SG spreche zudem die Tatsache, dass die Beigeladene zu 3) selbstständig entscheiden könne, ob sie einen Auftrag der Klägerin
annehme, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit sie diesen ausführe, für eine selbstständige Tätigkeit. Zwar sei auch ein Arbeitnehmer
frei darin, zu entscheiden, ob er eine Tätigkeit annehme oder nicht, allerdings beschränke sich seine Freiheit hierauf. Die
Beigeladene zu 3) sei nicht in die zeitlichen Abläufe der klägerischen Praxis eingebunden gewesen. Gewiss sei sie, sobald
sie einmal bekannt gegeben habe, zu welchen Zeiten sie erscheine und welche Aufträge sie annehmen wolle, in gewisser Weise
"eingeplant" worden. Dies gelte aber ebenso für einen selbstständigen Maler auf einer Großbaustelle. Entgegen dem erstinstanzlichen
Urteil habe die Beigeladene zu 3) sehr wohl Spielräume, die Reihenfolge der zu untersuchenden Patienten zu verändern bzw.
die Behandlung eines Patienten im Rahmen der Erledigung des Einzelauftrages abzulehnen. Zudem habe sie dargelegt, dass es
ihr freistehe zu entscheiden, ob sie bei Belastungsspitzen oder Notfällen noch einen Notfallpatienten "anhänge". Sie habe
ausgeführt, dass dies auch davon abhänge, was noch für sie zu tun sei. Eine solche Entscheidungsfreiheit sei mit der Bereitschaft
zur Ableistung von Überstunden nicht vergleichbar, denn Überstunden könnten einseitig angeordnet werden. Zudem sei als Indiz
für unternehmerische Tätigkeit zu werten, dass die Beigeladene zu 3) in der Vergangenheit Aufträge von Auftraggebern abgelehnt
habe, die ihren Vorstellungen nicht entsprachen, sowie solche Nachtdienste, die eine durchgängige Einbindung in den Tagdienst
mit Nachtschicht an den Wochenenden enthielten. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Hinzuziehung eines Arztes gegen
eine selbstständige Tätigkeit sprechen solle, wenn z.B. ein Patient ängstlich reagiere oder ein sonstiges medizinisches Problem
auftrete. Durch ihre freiberufliche Tätigkeit habe die Beigeladene zu 3) nicht ihre berufliche Kompetenz auf den ärztlichen
Bereich erweitert. Sollte die Klägerin mit der Untersuchung der Beigeladenen zu 3) unzufrieden sein, wiederhole sie diese.
Die Beigeladene zu 3) unterscheide sich auch dadurch von den Angestellten der Klägerin, dass sie die Aufklärung der Patienten
durchführe und über die Lagerung des Patienten entscheide. Beides würde von Angestellten der Klägerin nicht vorgenommen. Die
Beigeladene zu 3) kläre den Patienten zudem darüber auf, dass sie selbst hafte. Zudem verweist die Klägerin auf ein Urteil
des LSG Schleswig-Holstein vom 11.5.2017 (L 5 KR 90/15, juris).
Nachdem die Beklagte ihre bisherigen Bescheide durch die Bescheide vom 21.7.2016 und 30.8.2017 geändert und nunmehr die Versicherungspflicht
der Beigeladenen zu 3) in ihrer Tätigkeit als MTRA bei der Klägerin für den Zeitraum vom 2.10.2012 bis zum 25.11.2014 in der
gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-
und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat, beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2015 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.9.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2014 in der Fassung der Bescheide vom 21.7.2016 und vom 30.8.2017 festzustellen,
dass die Beigeladene zu 3) als medizinisch-technische Röntgenassistentin bei der Klägerin in der Zeit vom 2.10.2012 bis zum
25.11.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen
hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21.7.2016 und den Bescheid vom 30.8.2017 abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat mit Beschluss
vom 8.7.2016 die Beigeladene zu 4) am Verfahren beteiligt. Diese ist wie die Beigeladenen zu 1) und 2) im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen und hat wie sie keine Anträge gestellt.
Der Senat hat Auszüge aus der Internetpräsenz der Klägerin zur Akte genommen und Unterlagen von den Beteiligten angefordert.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte einen unverschlüsselten Versicherungsverlauf der Beigeladenen zu 3) zur Akte gereicht.
Die Klägerin hat den Betriebsprüfungsbescheid vom 30.4.2014 sowie Arbeitsanweisungen und Checklisten für die Arbeitsabläufe
in der Praxis vorgelegt. Die Beigeladene zu 3) hat für den streitigen Zeitraum ihre Gewinnermittlungen, Stundenzettel, Rechnungen,
Honorarverträge sowie Belege über getätigte Aufwendungen einschließlich ihres Mietvertrags vorgelegt. Der Senat hat das Verfahren
der Beigeladenen zu 3) vor den SG Köln (S 13 R 569/14) beigezogen und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.8.2017 den Gesellschafter der Klägerin, Herrn Dr. G, und
die Beigeladene zu 3) persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie in
den ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 17.9.2015 hat keinen Erfolg.
Die am 4.11.2015 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 12.10.2015
zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß den §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
151 Abs.
1,
3; 64 Abs.
1,
2; 63
SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zwar ist die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.9.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2014 in der Fassung der nach §§
153,
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 21.7.2016 und 30.8.2017 zulässig. Statthafte Klageart ist die
nach den §§
87 Abs.
1 Satz 1,
90 SGG fristgerecht eingelegte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1 Satz 1 Altern. 1, 55 Abs.
1 Nr.
1,
56 SGG). Die Klägerin ist ferner auch als GbR nach §
70 Nr. 1 Alt. 2
SGG beteiligtenfähig (Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B; Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11, jeweils juris).
Die Klage ist allerdings unbegründet. Die streitigen Bescheide der Beklagten in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung sind rechtmäßig,
denn sie beschweren die Klägerin nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des §
7a Abs.
1 SGB IV formell (hierzu I.) und materiell (hierzu II.) rechtmäßig festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) in ihrer Tätigkeit für
die Klägerin als MTRA im Zeitraum vom 2.10.2012 bis zum 25.11.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Rechtsgrundlage der getroffenen Feststellung ist §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt,
es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Dabei sieht der Senat im Rahmen der Auslegung des Bescheides die formal
im Verfügungssatz enthaltene Feststellung der Beklagten zur abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) im Hinblick auf
die Rechtsprechung des BSG zur Unzulässigkeit des Elementfeststellung als bloßes Begründungselement an (vgl. Senat, Urteil v. 22.6.2016, L 8 R 529/15, juris).
I. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§
7a Abs.
4 SGB IV i.V.m. §
24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) der Klägerin und der Beigeladenen zu 3) (Schreiben v. 15.7.2013) ergangene Verwaltungsakt
ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte war abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung
nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV zuständig (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 27.3.2013, ein Verfahren zur Feststellung der
Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin mit der Folge einer nach
§
7a Abs.
1 Satz 1 a.E.
SGB IV ausgelösten Sperrwirkung nicht eingeleitet.
Insbesondere folgt eine solche nicht aus der ebenfalls durch die Beklagte als prüfenden Rentenversicherungsträger durchgeführten
Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1
SGB IV). Der Betriebsprüfungsbescheid vom 30.4.2014 betraf den Prüfzeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013. Zwar handelt es sich
bei einem Verfahren nach § 28p
SGB IV um ein solches mit grundsätzlicher Sperrwirkung (hierzu BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48). Allerdings ist dem Bescheid eine Prüfung der hiesigen Rechtsbeziehung im Rahmen der - zulässigerweise -
auf Stichproben beschränkt durchgeführten Betriebsprüfung nicht zu entnehmen.
II. Die angefochtenen Bescheide sind in ihrer nunmehrigen Fassung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitbefangenen
Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag
(hierzu 1.). Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung begründen, liegen nicht
vor (hierzu 2.). Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht nach Maßgabe des §
7a Abs.
6 SGB IV kommt nicht in Betracht (hierzu 3.).
1. Der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
a) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet
sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen
(BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit
setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen
der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den
Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses
zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr.29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
b) Nach diesen Kriterien richtet sich auch die Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) für die Klägerin. Insofern
kann der Senat die Frage, ob zwischenzeitlich Honorartätigkeiten im Gesundheitssektor als gesellschaftlich und rechtlich generell
anerkannt anzusehen sind, offenlassen, denn sie ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht maßgeblich. Die für das Sozialversicherungsrecht
entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender
Selbstständigkeit andererseits erfolgt stattdessen anhand der o.g. abstrakten Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung
einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.). Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im
Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.). Entscheidend ist jedoch, wie die zu beurteilende Tätigkeit organisiert und ausgestaltet
worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
c) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist dementsprechend das praktizierte Vertragsverhältnis
der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. aus der gelebten Beziehung erschließen lässt,
soweit schriftliche Vereinbarungen nicht getroffen worden sind.
aa) Maßgebliche Grundlage war hier zunächst der schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Honorarvertrag (HV) vom 24.9.2012 sowie die ergänzenden mündlichen Terminabsprachen der Vertragsparteien.
(1) Aus diesen folgt, dass die Klägerin die Beigeladene zu 3) als freiberufliche MTRA ab dem 1.10.2012 nach Absprache mit
der Durchführung von MRT-Untersuchungen beauftragt hat (§§ 1, 2 HV). Die Beigeladene zu 3) erhielt dafür ein Stundenhonorar von 30,00 EUR, mit dem ihre sämtlichen Kosten abgegolten sein sollten
(§ 3 Abs. 1, 3 HV). Ein Honoraranspruch entstand nur bei tatsächlicher Durchführung der Tätigkeit (§ 4 HV).
Der schriftliche geschlossene Vertrag ist nach den Feststellungen des Senats durch mündliche Terminabsprachen der Vertragsparteien
ergänzt worden. Die Vertragsparteien planten danach die Einsatztermine der Beigeladenen zu 3), wenn und soweit der Bedarf
bei der Klägerin vorhanden war, jeweils für vier bis sechs Wochen im Voraus. Bestanden die personellen Vakanzen der Klägerin
auch über diesen Zeitraum hinaus fort, wurden die Zeiträume rechtzeitig dementsprechend verlängert.
(2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 3) ab dem 2.10.2012 im Rahmen von jeweils auf vier bis sechs
Wochen befristeten und bei Bedarf der Klägerin wieder verlängerten Dauerschuldverhältnissen zu bestimmten Tätigkeitszeiten,
die den Stundenzetteln zu entnehmen sind, für diese tätig geworden (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vgl. BSG, Urteil v. BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris).
Dieses Vorgehen entsprach auch der Interessenlage der Vertragsparteien. Die Klägerin konnte auf diese Weise einen im Wesentlichen
durch Erkrankung und Schwangerschaft eingetretenen Personalmangel im Bereich der MTRAnen überbrücken. Da sie Patiententermine
ebenfalls mit einem vier- bis sechswöchigen Vorlauf vergab, war es ihr insofern möglich, sowohl ihren Personalausfall als
auch den aus der Terminvergabe folgenden Personalbedarf zu eruieren und flexibel über den jeweils befristeten Einsatz der
Beigeladenen zu 3) zu decken. Da die weiteren Auftraggeber der Beigeladenen zu 3) ebenfalls mit einem ähnlichen zeitlichen
Vorlauf ihre Einsätze beauftragten, war es ihr auch im Rahmen ggf. mehrerer, nebeneinander bestehender, befristeter Dauerschuldverhältnisse
möglich, Termine verschiedener Praxen so abzustimmen, dass sie für sie einerseits durchführbar blieben, andererseits aber
ihre wirtschaftliche Existenz sichern konnten.
d) Die Beigeladene zu 3) ist im streitbefangenen Zeitraum auf dieser Basis in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin
eingegliedert gewesen. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor,
wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden.
Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten
überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7 Rdnr. 87 ff. m.w.N.). Ausgehend davon ist unter Berücksichtigung der strukturellen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten
eine Eingliederung der Beigeladenen zu 3) in die von der Klägerin vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen.
aa) Zunächst setzte die Klägerin die Beigeladene zu 3) ein, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.
(1) Die Klägerin - und nicht etwa die Beigeladene zu 3) - schloss mit sämtlichen in ihrer Praxis untersuchten Patienten einen
Behandlungsvertrag ab (zur Rechtsbeziehung mit den gesetzlich versicherten Patienten vgl. Hesral in jurisPK-
SGB V, 3. Aufl. 2016, §
72 Rdnr. 4 ff.), der allein sie verpflichtete und zur Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber dem Patienten oder dem jeweiligen
Krankenversicherer berechtigte. Zur Erfüllung dieses Vertrages setzte die Klägerin die Beigeladene zu 3) ein. Dies tat sie
nach eigenen Angaben zum Abbau von Auftragsspitzen anstatt des durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigem Grund abwesenden
festangestellten Personals. Dementsprechend hat der Gesellschafter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass
die Hilfe der Beigeladenen zu 3) benötigt worden sei, um eine Zeit personeller Vakanzen zu überbrücken und der Klägerin die
Möglichkeit zu geben, neues qualifiziertes Personal zu gewinnen. Die Beigeladene zu 3) war damit - auf Zeit - Teil des Personaltableaus
der Klägerin
(2) Die der Beigeladenen zu 3) seitens der Klägerin übertragene Aufgabe war dabei - wie auch bei festangestellten MTRAnen
- per se auf die Ausführung einer aus dieser vertraglichen Verpflichtung resultierenden Teilleistung beschränkt, nämlich die
Erstellung der MRT-Untersuchung. Die vertraglich durch die Klägerin geschuldete Gesamtleistung wurde sodann im Rahmen eines
arbeitsteiligen und wechselseitigen Zusammenwirkens mit den weiteren Mitarbeitern der Klägerin und deren Gesellschaftern unter
Integration der durch die Beigeladene zu 3) erbrachten Teilleistung verfasst. So erstellte die Beigeladene zu 3) die Aufnahmen,
bearbeitete sie nach, beschriftete sie und brannte sie ggf. für den Patienten auf eine CD bzw. druckte sie aus. Während die
Patienten im Wartezimmer Platz nahmen, erfolgte die Diagnostik und schriftliche Begutachtung durch einen klägerischen Radiologen,
der auf die digitalen Bilder Zugriff nehmen konnte.
bb) Zur Erbringung dieser Teilleistung war die Beigeladene zu 3) auf die Nutzung der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten
Infrastruktur angewiesen.
(1) Sie hatte in sächlicher Hinsicht der Räumlichkeiten der Klägerin wie Untersuchungs- und Umkleideraum sowie ihre betriebsbereiten
Gerätschaften in Form der beiden MRT-Geräte samt Konsolen und weiterer Utensilien wie Braunülen zu nutzen. Ebenso hatte sie
sich der Praxis-EDV zu bedienen, um die erforderlichen Patientendaten im Vorfeld zu erhalten und die Ergebnisse der MRT-Untersuchung
dort zu hinterlegen und so deren Weiterbearbeitung innerhalb der Praxis zu ermöglichen.
(2) Ferner war für sie der Rückgriff auf die personellen Ressourcen der Klägerin unabdingbar. Die Empfangskräfte der Klägerin
nahmen die erste Beschwerdeschilderung und Terminwünsche der Patienten entgegen, koordinierten diese und sorgten - bis auf
ein kleines Zeitkontingent für Notfälle - für die generelle Auslastung der beiden MRT-Geräte der Klägerin zu den Praxisöffnungszeiten.
Sie überreichten den Patienten einen standardisierten Aufklärungsbogen und übergaben der Beigeladenen zu 3) einen zusätzlichen
Ausdruck mit den nötigen Patientendaten.
(3) Die Beigeladene zu 3) war darüber hinaus auf den Patientenstamm der Klägerin angewiesen, denn sie trug nicht etwa Patienten
an die Klägerin heran, sondern nahm lediglich bereits durch die Klägerin mit Patienten vorbestimmte Termine wahr. Dementsprechend
standen die Auslastung der MRTen der Klägerin und ihr - gerade auch durch die Beigeladene zu 3) gedeckter - Personaleinsatz
in Wechselwirkung zueinander.
(4) Dabei unterlag die Organisation des Praxisbetriebs einem Qualitätsmanagement, mit dessen vereinheitlichtem Standard die
Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts warb und in welches auch die Beigeladene zu 3) eingebunden war.
(a) Das Qualitätsmanagement der Klägerin "regelt verbindlich die verschiedenen Abläufe unserer Praxistätigkeit für Ärzte und
Mitarbeiter" (vgl. Internetpräsenz der Klägerin). Danach beruhte dieses System auf schriftlich niedergelegten Arbeitseinweisungen,
Checklisten und Formularen, welche allen Mitarbeitern zugänglich waren, regelmäßig aktualisiert wurden und deren Kenntnis
für alle verpflichtend war.
Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, dass die Richtlinien und Funktionsbeschreibungen als Teil ihres Qualitätsmanagements
nur für angestellte MTRAnen gelten sollten, hat sich der Senat davon nicht überzeugen können. Zum einen trägt die Klägerin
selbst vor, dass ihre Richtlinien im Wesentlichen auf internationalen Standards beruhen, die auch freiberufliche MTRAnen zu
befolgen haben, um überhaupt bei der Klägerin eingesetzt werden zu können. Zum anderen warb die Klägerin im Rechtsverkehr
mit dem ihrerseits erreichten praxisinternen Standard. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats die Annahme lebensfremd,
dass die Klägerin einerseits ihre grundlegende Praxisorganisation für den kleinen Teil der freiberuflichen MTRAnen umstrukturierte,
was zwangsläufig zu Reibungsverlusten im Betrieb hätten führen müssen, und andererseits ihren Patienten gegenüber unterschiedliche
- gegebenenfalls beim Einsatz freiberuflicher MTRAnen hinter den Praxisstandards zurückbleibende - Qualitätsanforderungen
verantwortete. Dass dies vorliegend auch gerade nicht der Fall gewesen ist, spiegelt sich in der wiederholten Erläuterung
des Gesellschafters der Klägerin zu dem hohen Maß an Befähigung und Einsatzbereitschaft der Beigeladenen zu 3) wider. Dass
die Beigeladene zu 3) jedoch aufgrund ihres beruflichen Selbstverständnisses und ihrer Erfahrung die klägerischen Vorgaben
per se einhielt, spricht nicht gegen eine Eingliederung in eine ihr vorgegebene Ordnung, auf deren grundsätzliche Struktur
und Veränderung sie gerade keinen Einfluss nehmen konnte.
(b) Die Klägerin hatte ferner innerhalb ihrer Praxisstruktur die Position einer leitenden MTRA installiert. Diese war nach
den Angaben des Gesellschafters der Klägerin gerade für die Organisation des Praxisbetriebs einschließlich sämtlicher Dienstpläne
und der gesamten Administration, für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, für die Kontrollen der - auch durch die Beigeladene
zu 3) genutzten - Maschinen und durchzuführenden Wartungen zuständig. Innerhalb der im Rahmen des Qualitätsmanagements erstellten
Funktionsbeschreibungen wurde sie zudem neben "allen Ärzten" in der Rubrik "Vorgesetzter" geführt (vgl. z.B. Funktionsbeschreibungen
MRT, CT).
cc) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bedurfte nach ihrer Ausgestaltung, wie sie von den Beteiligten geschildert worden
ist, zudem der anlassbezogenen Rückkopplung mit den Radiologen der Klägerin. So wurde vor der Untersuchung bei unklarer Fragestellung
oder stark einfordernden Patienten nach der Schilderung des Gesellschafters der Klägerin durch einen Radiologen der Praxis
ein Patientengespräch geführt. Das galt ebenso in Fällen der Beigeladenen zu 3). Denn auch wenn diese zunächst selbst versuchte,
unklare Diagnosen telefonisch mit dem überweisenden Arzt abzuklären, oder Untersuchungen aufgrund festgestellter Risikofaktoren
ablehnte, hatte sie jedenfalls im letztgenannten Fall ggf. die Entscheidung eines Radiologen einzuholen.
dd) Unter Einbezug der dargestellten Merkmale nutzte die Beigeladene zu 3) auch nicht lediglich einen durch die Klägerin bereitgestellten
Vertriebsweg, denn eigene Aufträge in Form von MRT-Überweisungen behandelnder Ärzte konnte sie - unabhängig von der Klägerin
- im Rahmen dieser Vertragsstruktur gerade nicht akquirieren und damit gegenüber den Patienten bzw. ihren Krankenversicherungen
auch keine eigenständig als wertschöpfend zu betrachtende (Teil-)Leistung am Markt verwerten. Ihre Tätigkeit an den Patienten
wurde vielmehr im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin allein durch diese in der beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell
abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Die Beigeladene zu 3) war demzufolge in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingliedert,
der eine eigenverantwortliche Organisation ihrer Teilleistung faktisch ausschloss (vgl. dazu BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris Rdnr. 34 dort zur Abgrenzung Arbeitsvertrag/Werkvertrag).
e) Ausgehend von diesen vertraglich getroffenen Vereinbarungen, soweit sie vorab vereinbart waren und im Übrigen aufgrund
der tatsächlichen Durchführung auf sie geschlossen werden kann, hat die Beigeladene zu 3) ihre Tätigkeit als MTRA bei der
Klägerin jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess weisungsgebunden ausgeübt.
Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: Bundesarbeitsgericht
[BAG], Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, BAG, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers
beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art - auch zu einer "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, a.a.O.; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche
Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr
innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig
durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere
Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes
Kriterium für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13, juris).
aa) Dass die Beigeladene zu 3) ihre Tätigkeit in den Praxisräumen auszuüben hatte, ergibt sich allerdings bereits daraus,
dass sie auf die Nutzung der praxisinternen Infrastruktur angewiesen war. Insofern sind diesem Aspekt keine wesentlichen Hinweise
auf eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes der Arbeit zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Andererseits verfügte die Beigeladene zu 3) im Gegenzug aber auch nicht über eine eigene
Betriebsstätte [siehe unter f) aa)]. Ebenso wenig hatte sie das Recht, ihren Arbeitsplatz frei zu wählen (z.B. die Untersuchungen
in einer anderen radiologischen Praxis durchzuführen).
bb) Demgegenüber war die Beigeladene zu 3) hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit einem im Sinne einer funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Praxiskonzept verfeinerten Weisungsrecht der Klägerin unterworfen.
(1) Zunächst wies grundsätzlich die Klägerin der Beigeladenen zu 3) in der bereits beschriebenen Weise die von ihr zu untersuchenden
Patienten zu, ohne dass die Beigeladene zu 3) insoweit ein Auswahlrecht hatte.
(2) Die Durchführung der MRT-Untersuchung ist nach übereinstimmendem Bekunden weitestgehend sowohl nach allgemeingültigen
medizinischen Richtlinien als auch nach dem einzuhaltenden Qualitätsstandard der Praxis der Klägerin vereinheitlicht. Der
auch der Beigeladenen zu 3) zu übergebende jeweilige Überweisungsschein gab grundsätzlich, so der Gesellschafter der Klägerin,
für jeden Experten bereits die Untersuchungsmethode vor. Es galten in den meisten Fällen für die Untersuchung und Kontrastmittelvergabe
klare Vorgaben und zwar unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der die Untersuchung durchführenden Person.
(3) Dass die Beigeladene zu 3) über die MRT-Untersuchungen keine weiteren praxisüblichen Tätigkeiten, wie solche an der Anmeldung,
Gerätesäuberung oder ähnliches durchgeführt hat, steht der Annahme einer Weisungsgebundenheit nicht entgegen. Zum einen waren
diese Tätigkeiten nicht Teil der Vereinbarung in § 2 HV. Im Übrigen war die Beigeladene zu 3) bei der Klägerin nach deren eigenen Angaben maßgeblich zum Abbau von Auftragsspitzen
und zur Überbrückung einer Mitarbeitervakanz eingesetzt. Die Entscheidung, sie allein für Untersuchungen einzusetzen, ist
daher maßgeblich Ausdruck möglichst optimalen Ressourceneinsatzes seitens der Klägerin.
(4) Zur Überzeugung des Senats verblieben der Beigeladenen zu 3) danach eigenständige Entscheidungsbefugnisse nur in dem Umfang,
wie sie auch einer unzweifelhaft angestellten MTRA zugestanden haben.
(a) Zunächst unterschied die Beigeladene zu 3) sich bereits nach den Schilderungen des Gesellschafters der Klägerin nicht
dadurch von deren weiteren MTRAnen, dass allein sie ein weiteres Aufklärungsgespräch mit dem jeweiligen Patienten geführt
hat. Vielmehr gehörte ein solches Gespräch zum üblichen Vorgehen. So befragte jede MTRA der Klägerin die Patienten nach solchen
Risikofaktoren (wie z.B. Herzschrittmacher, Schwangerschaft, Allergien oder Implantate), die eine Untersuchung möglicherweise
ausschließen konnten. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass die Patienten nach der Art ihrer Beschwerden zu befragen
sind, um die Untersuchung nach den Regeln der Kunst durchführen zu können, soweit sich diese Information nicht ohnedies bereits
aus der Überweisung ergibt.
Der Beigeladenen zu 3) stand auch nicht die endgültige Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob eine Untersuchung durchzuführen
oder abzulehnen war. Denn bei Intervention des Patienten wurde mit dem zuständigen Radiologen Rücksprache genommen. Kam dieser
zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung durchführbar war, dann war dem Folge zu leisten. Dass die Beigeladene zu 3) aufgrund
ihrer Erfahrung eine Untersuchungssituation generell richtig einzuschätzen vermochte und der Radiologe sich ggf. dieser Einschätzung
durchweg anschließen konnte, ändert - wie letztlich auch der Gesellschafter der Klägerin eingeräumt hat - nichts an dessen
arbeitgeberseitiger Entscheidungsbefugnis.
(b) Auch im Rahmen der Frage, wie ein Patient gelagert wurde, hat der Senat keinen Entscheidungsspielraum der Beigeladenen
zu 3) feststellen können, der sich maßgeblich von demjenigen einer festangestellten MTRA abgehoben hat. Eingedenk der auch
in diesem Bereich geltenden Standards beruhte der geschilderte Freiraum der Beigeladenen zu 3) wiederum auf ihrer Erfahrung,
die ihr in relevanten Problemkonstellationen zugutegekommen ist. Auch eine vergleichbar qualifizierte festangestellte MTRA
würde den zuständigen Radiologen - so der Gesellschafter der Klägerin - nur im Nachhinein informieren, wie ein bestimmtes
Problem gehandhabt worden ist.
Eine aufgrund von Qualifikation und Erfahrung beruhende eigenständige Arbeitsweise ist jedenfalls nicht gleich bedeutend mit
zur Versicherungsfreiheit führenden Selbstständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14). Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung
mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).
cc) Die Beigeladene zu 3) hatte im Rahmen der mit der Klägerin - wie z.B. bei einer Teilzeitkraft - vereinbarten Arbeitszeiten
keine Möglichkeit, über ihre Arbeitszeit frei zu verfügen. Vielmehr hatte sie die ihr zugewiesenen Patienten in der einseitig
von der Klägerin auch zeitlich gestalteten Reihenfolge zu untersuchen. Dass sie abhängig vom Bedarf der Klägerin mit dieser
in einem vier- bis sechswöchigen Rhythmus die Einsatzzeiten neu vereinbaren konnte, bedeutet qualitativ keinen wesentlichen
Unterschied im Verhältnis zu auf entsprechende Zeiträume abgeschlossenen befristeten Teilzeitarbeitsverträgen.
Soweit die Klägerin auf die Einwilligung der Beigeladenen zu 3) angewiesen war, wenn diese nach dem Ende der vereinbarten
Dienstzeit noch einen Notfallpatienten übernehmen wollte, ist dies eine auch bei Teilzeitkräften nicht unübliche Situation.
Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, im nennenswerten Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch
solche Beschäftigte müssen und dürfen ggf. die Verlängerung ihrer Arbeitszeit ablehnen, wenn sich dadurch Arbeitszeiten bei
anderen Arbeitnehmern überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).
Im Übrigen ist ohne entsprechende Rechtsgrundlage (z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) auch der Arbeitgeber
im "klassischen" Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht berechtigt, einseitig die Leistung von Überstunden anzuordnen. So ist
in einem Teilzeitarbeitsverhältnis auch bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage die einseitige Anordnung von Überstunden
durch den Arbeitgeber regelmäßig dann nicht möglich, wenn die Stundenreduktion auf dem Willen der Teilzeitarbeitnehmers beruht
(Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, 4. Aufl. KSchG, § 1 Rdnr. 283; Berkowsky in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 114 Rdnr. 94; Senat, Urteil v. 13.1.2016, L 8 R 278/14, juris).
f) Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) sprechende Gesichtspunkte hat der Senat zwar hinsichtlich der
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und - ausgehend von der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BSG -hinsichtlich der Höhe der ihr gewährten Vergütung knapp, nicht jedoch hinsichtlich des Vorhandenseins einer eigenen Betriebsstätte,
der Übernahme eines relevanten unternehmerischen Risikos oder der Befugnis zur Delegation der vertraglich geschuldeten Leistung
auf Dritte feststellen können.
aa) Die Beigeladene zu 3) verfügte im Streitzeitraum zunächst nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Klägerin
bestehende Betriebsstätte. Zwar finden sich in ihren Gewinnermittlungen ab dem Jahr 2013 Raumkosten, jedoch setzte sie in
diesem Rahmen ihr häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe an. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein solches, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker,
Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten
Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder
Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. §
12 Satz 1
Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O.).
bb) Die Beigeladene zu 3) hat ihre Tätigkeit auch höchstpersönlich ausgeübt. Dass ihr ein Recht zur Delegation zustand, ist
nicht erkennbar. Dieses ist zunächst nicht vertraglich geregelt worden. Doch auch wenn ihr diese Möglichkeit mündlich zugesagt
worden sein sollte, hat ein solches Recht die Rechtsbeziehung jedenfalls nicht geprägt, denn die Beigeladene zu 3) hat davon
keinen Gebrauch gemacht. In dem einzigen von ihr geschilderten Fall einer Erkrankung hat die Klägerin die Patiententermine
abgesagt.
cc) In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag die Beigeladene zu 3) auch keinem ausschlaggebenden unternehmerischen Risiko.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des
Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich
ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-
SGB IV, 3. Auflage, §
7 Rdnr. 94). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko
auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).
(1) Eine solche Ungewissheit ist zunächst nicht festzustellen, soweit es um den Einsatz der Arbeitskraft der Beigeladenen
zu 3) ging. Denn sie erhielt ein erfolgsunabhängiges Entgelt i.H.v. 30,00 EUR pro Stunde, sodass sie insoweit ihre Arbeitskraft
nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat. Das durch sie getragene Insolvenzrisiko der Klägerin entspricht dem Risiko,
welches auch ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber trägt.
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin trug die Beigeladene zu 3) auch kein als unternehmerisches Risiko zu bewertendes Beschäftigungsrisiko.
Nach Ablauf eines jeweiligen befristen Dauerschuldverhältnisses trug sie zwar das Risiko, keine Folgeaufträge zu erhalten.
Dieses ist - so das SG zu Recht - allerdings mit dem Beschäftigungsrisiko eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers gleichzusetzen. Das Risiko
des Annahmeverzugs der Klägerin während eines Dauerschuldverhältnisses trug die Beigeladene zu 3) hingegen bereits nach den
allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. In diesem Fall greift auch nicht § 4 HV ein, der sich auf eine aus der Risikosphäre der Beigeladenen zu 3) kommende Arbeitsverhinderung bezieht.
(3) Ein ins Gewicht fallender Kapitaleinsatz der Klägerin ist nicht erkennbar. Sie beschäftigte zunächst im Streitzeitraum
keinen Arbeitnehmer. Die Anschaffung eines Fahrzeugs spezifisch für ihre Tätigkeit bei der Klägerin ist nicht nachgewiesen.
Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Anschaffung, die auch ein Arbeitnehmer ggf. zu tätigen hat. Ausweislich ihrer Gewinnermittlungen
beliefen sich ihre Ausgaben in sämtlichen Auftragsverhältnissen, die sich zudem im Wesentlichen auf Werbe- und Reisekosten
bezogen, in den Jahren 2012 auf 928,96 EUR (insg. 1.250,75 EUR ohne Abschreibungen) im Jahr 2013 auf 4.199,09 EUR (insg. 6.518,25
EUR ohne Abschreibungen) und im Jahr 2014 auf 3.370,47 EUR (insg. 7.689,55 EUR ohne Abschreibungen). In diesen Beträgen sind
neben den gezahlten Steuern und Versicherungsbeiträgen (dazu sogleich) ab 2013 auch die bereits angesprochenen und bewerteten
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (2013: 477,53 EUR, 2014: 1.719,12 EUR) enthalten.
(4) Vorgetragene Schadensersatzpflichten sind gleichfalls keine maßgeblich in die Gewichtung einzustellenden Indizien für
Selbstständigkeit. Zunächst haftete die Beigeladene zu 3) - mangels vertraglicher Verpflichtung mit Ausnahme möglicher deliktischer
Ansprüche - nicht gegenüber den Patienten der Klägerin direkt, sondern gegenüber der Klägerin. Allerdings müssen auch Arbeitnehmer
ihren Arbeitgebern - wenn auch nur in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994,
GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen (vgl.
hierzu nur die Regelung des §
619a BGB).
Auch die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ist nicht als maßgebend zu betrachten, da sie ebenso bei abhängig Beschäftigten
zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris). Nichts anderes kann für die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gelten. Auch bei Arbeitnehmern ist deren
Abschluss inkl. eines Versicherungsschutzes für arbeitsrechtliche Streitfragen nicht unüblich.
(5) Dem Ausschluss von Ansprüchen der Beigeladenen zu 3) auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
kommt keine maßgebliche Indizwirkung zu. Er ist in erster Linie Ausdruck der (ggf. fehlerhaften) Statusbeurteilung durch die
Vertragsparteien. Im Übrigen rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der nach der tatsächlichen Gestaltung
des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit
(BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Zudem ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden
Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer
Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
dd) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) für weitere Auftraggeber ist demgegenüber ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit
(vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Soweit das BSG hierzu das Vorliegen weiterer für Selbstständigkeit sprechender Indizien fordert, dürften diese darin zu sehen sein, dass
die Beigeladene zu 3) ihre Tätigkeit erkennbar planmäßig auf mehrere Auftraggeber angelegt und dies auch umgesetzt hat. Ein
darüberhinausgehendes werbendes Auftreten am Markt, etwa in Gestalt von zu Werbezwecken eingesetzten Flyern oder Visitenkarten,
wird nicht zwingend zu fordern sein, wenn dies nicht erforderlich ist, um die zur Verfügung stehenden Arbeitskapazitäten auszulasten.
ee) Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt
für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie
für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige
Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte [siehe dazu im Einzelnen unter g)]. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche
Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK,
SGB IV, 3. Aufl. 2016 §
7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen
es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder
ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
ff) Die Höhe der an die Beigeladene zu 3) gezahlten Vergütung spricht nach der neueren Rechtsprechung des BSG - knapp - für eine selbstständige Tätigkeit.
(1) Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung an sich ein geeignetes Indiz im
Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz
der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen
erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die
Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden
müsste; dazu Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris).
(2) Dagegen soll nach der Entscheidung des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rdnr. 50, in Anlehnung an BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, Rdnr. 29 dort noch im Rahmen der Betrachtungen zum unternehmerischen Risiko verortet) die Höhe des
Honorars dann ein gewichtiges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit darstellen, wenn sie deutlich über dem Arbeitsentgelt
eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch eine Eigenfürsorge zulasse.
Allerdings handele es sich auch bei der Entgelthöhe nur um eines von unter Umständen vielen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden
Indizien, weshalb, so das BSG weiter (Urteil v. 31.3.2017, a.a.O.), weder an die - deshalb nicht exakt zu ermittelnde - Vergleichbarkeit der betrachteten
Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen zu stellen seien.
Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG ist eine zweistufige Betrachtung anzustellen: Zunächst sind die Entgelthöhen zu vergleichen [dazu unter (a)]. Sodann ist
zu prüfen, ob das der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer gewährte Entgelt aufgrund seiner Höhe eine Eigenvorsorge erlaubt
[dazu unter (b)].
(a) Da die Klägerin selbst über festangestellte MTRAnen verfügte, spricht viel dafür, die an die Beigeladene zu 3) gezahlten
Honoraren mit den an die festangestellten Kräfte gezahlten Entgelte zu vergleichen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, a.a.O., Rdnr. 50). Bei einem exemplarischen Abgleich des Lohnjournals für den Monat Dezember 2012 ergeben
sich Bruttostundenvergütungen zwischen 14,05 EUR und 27,55 EUR. Ausgehend davon liegt die der Beigeladenen zu 3) gewährte
Vergütung von 30,00 EUR - z.T. allerdings nur knapp - über der an die festangestellten Kräfte gezahlten Löhne.
Bei einem branchenbezogenen Vergleich ergibt sich Folgendes: Die grundsätzliche Einstufung einer MTRA (ohne schwierige Aufgaben)
erfolgt in Entgeltstufe 7 (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst [TöVD], Teil III, 21.9). Ausgehend von einem Jahreslohn von 37.671,29 EUR (brutto) läge die Stundenvergütung hier bei 18,82
EUR (37.671,29 EUR./. 52 Wochen./. 38,5 Stunden), also deutlich unter der Vergütung der Beigeladenen zu 3).
(b) Die Frage, ob die gewährte Vergütung Eigenvorsorge erlaubt, ist unter Berücksichtigung einerseits der Vorgabe, dass hieran
keine überspannten Erwartungen zu stellen sind, und andererseits des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-
und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. BSG, Urteile v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; B 12 R 1/15 R Die Beiträge Beilage 2016, 73 ff.) wie folgt einer Konkretisierung fähig: Das dem selbstständigen Auftragnehmer gewährte
Honorar muss zumindest derjenigen Vergütung entsprechen, die vergleichbare Beschäftigte unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit erhalten sowie in typischen dienstlich veranlassten Fällen, in denen der
Selbstständige anders als der abhängig Beschäftigte kein Honorar erhält, wie etwa bei dienstlich bzw. beruflich veranlasster
Fortbildung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer anders als dem Selbstständigen zur Finanzierung seiner sozialen
Sicherung zusätzlich zu seinem Bruttogehalt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zur Verfügung steht.
Jedenfalls in Fällen von Dienstleistungen, bei denen - wie hier - typischerweise keine hohen Betriebsausgaben anfallen, ermöglicht
diese Betrachtung folgende einfach zu handhabende und daher praktikable Berechnung: Geht man davon aus, dass ein Arbeitnehmer
unter Einrechnung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub (ca. 6 Wochen) und an Feiertagen (ca. 2 Wochen), bei
Krankheit und dienstlich veranlasster Fortbildung (insgesamt ca. 3 Wochen) netto ca. 41 Wochen im Jahr arbeitet (vgl. zu ähnlichen
Berechnungen Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris), kann man - pauschal - annehmen, dass das Verhältnis der bezahlten zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
bei etwa 1,25: 1 liegt. Unter Berücksichtigung eines - bei 40 % "sozialen Nebenkosten" - pauschaliert angenommenen Arbeitgeberanteils
von 20 % des Bruttolohns eines abhängig Beschäftigten (entsprechend dem Faktor 1,2) erlaubt das Honorar einer selbstständigen
Kraft eine adäquate Eigenvorsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer
abhängig beschäftigten Kraft, multipliziert mit dem Faktor 1,5 (1,25 x 1,2). Ob und ggf. wie dieser Faktor bei selbstständigen
Tätigkeiten mit typischerweise nennenswerten Betriebsausgaben zu erhöhen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Legt man ausgehend hiervon die tarifliche Bruttostundenvergütung von 18,82 EUR zugrunde, so ergäbe sich ein Mindestbetrag
von 28,23 EUR je Stunde (18,82 EUR x 1,5). Die seitens der Klägerin an qualifizierte Kräfte gezahlten Stundenvergütungen lagen
zwar im Vergleich z.T. deutlich höher. Insgesamt ist bei einer Zahlung von 30,00 EUR je Stunde aber die Anforderung des BSG, die gewährte Vergütung müsse Eigenvorsorge erlauben, erfüllt, wenn auch nur knapp.
g) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der nunmehr gebotenen Gesamtabwägung
überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen:
aa) Die vom Gesetzgeber in §
7 Abs.
1 SGB IV als charakteristisch für eine abhängige Beschäftigung angesehenen, mit dem Wort "insbesondere" unterstrichenen Anhaltspunkte
der Tätigkeit nach Weisungen und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers liegen vor. Die von der Rechtsprechung
als kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit entwickelten Merkmale der eigenen Betriebsstätte sowie des unternehmerischen
Risikos lassen sich nicht feststellen. Die Möglichkeit zur freien Verfügung über die eigene Arbeitszeit ist eingeschränkt
vorhanden. Wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ergeben sich nach Auftragsannahme
nicht.
bb) Die demgegenüber für Selbstständigkeit sprechenden Aspekte der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Höhe der vereinbarten
Vergütung fallen demgegenüber nicht so stark ins Gewicht, dass die Gesamtabwägung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit
ausfiele.
(1) Das gilt zunächst hinsichtlich der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, der entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter
Berücksichtigung des §
7 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998
(BGBl. I., S. 3843) kein besonders starkes Gewicht zukommt (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.5.2017, a.a.O.). Danach war die Tätigkeit
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ein gesetzlich ausformuliertes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei nur um eines von mehreren Kriterien im Rahmen einer gesetzlichen Vermutung handelte und
der Umkehrschluss, eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber spreche für Selbstständigkeit, gerade nicht geregelt war, ist diese
Regelung zum 1.1.2003 und damit vor dem hier zu beurteilenden Streitzeitraum außer Kraft getreten (Art. 2 Nr. 2 des Zweiten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl. I 2002, 4621) und das genannte Kriterium seither vom Gesetzgeber auch nicht mehr aufgegriffen worden. Vielmehr ist bei seiner Gewichtung
der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass auch abhängige Beschäftigungen nebeneinander für verschiedene Arbeitgeber
ausgeübt werden können (vgl. z.B. §
8 Abs.
2 SGB IV).
(2) Nicht anders verhält es sich im Ergebnis beim Kriterium der Vergütungshöhe. Zwar hat das BSG hierzu ausgeführt, es sei ein "gewichtiges Indiz" für eine selbstständige Tätigkeit, wenn das vereinbarte Honorar über dem
Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch Eigenvorsorge
zulasse. Es hat indessen ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen
vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien handele. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann sich das
Kriterium der Honorarhöhe in der vom BSG beschriebenen Ausprägung in der Gesamtabwägung nicht zugunsten der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit durchsetzen, wenn
andererseits die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - wie im
vorliegenden Fall - eindeutig gegeben sind. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
(a) Während der Gesetzgeber die Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV als prägend für eine abhängige Beschäftigung geregelt hat, hat er die Fähigkeit zur Eigenvorsorge - zumal aufgrund der Höhe
der durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzielte Vergütung - zwar als rechtlich z.T. bedeutsam angesehen, systematisch
aber nicht der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, sondern der im Anschluss zu beantwortenden
Frage der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung zugeordnet:
In der gesetzlichen Krankenversicherung und als Folge davon in der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn die aus der abhängigen Beschäftigung erzielte Vergütung die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt (§
6 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
4, Abs.
6 bis
8 SGB V i.V.m. §
21 Abs.
1 Satz 2
SGB XI).
Demgegenüber hat der Gesetzgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung lediglich für Vorstandsmitglieder
von Aktiengesellschaften Versicherungsfreiheit angeordnet, weil er bei diesen die Fähigkeit zur Eigenvorsorge typisierend
angenommen hat (§§
1 Satz 4
SGB VI, 27 Abs.
1 Nr.
5 SGB III). Auf eine generelle Versicherungspflichtgrenze hat er in diesen beiden Versicherungszweigen hingegen verzichtet mit der
Folge, dass dort Beschäftigte mit hohen Gehältern, die unzweifelhaft zur Eigenvorsorge imstande wären, gleichwohl der Versicherungspflicht
unterliegen. Dementsprechend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2001 (B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18) ausgeführt, eine Statusabgrenzung "nach dem monatlichen Gehalt würde auf eine Wiedereinführung einer
Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung hinauslaufen, die mit dem Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
1967 (BGBl. I, S. 1259) aufgehoben wurde" (a.a.O., Rdnr. 21). Es ist nicht erkennbar, dass das BSG von dieser überzeugenden Sichtweise in seinem Urteil vom 31.3.2017 grundsätzlich Abstand genommen hat.
Schließlich knüpft auch die Vorschrift des §
7a Abs.
6 SGB IV an die ausreichende Eigenvorsorge (§
7a Abs.
6 Satz 1 Nr.
2 SGB IV) die Rechtsfolge des späteren Beginns der Versicherungspflicht, nicht etwa des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit.
Die grundsätzliche systematische Zuordnung der Fähigkeit zur Eigenvorsorge zur Frage der Versicherungspflicht schließt es
zur Überzeugung des erkennenden Senates aus, diesem Kriterium schon im Rahmen der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger
Tätigkeit ein vergleichbar starkes Gewicht beizumessen wie den vom Gesetzgeber dem Typus der abhängigen Beschäftigung ausdrücklich
zugewiesenen Anhaltspunkten der Weisungsgebundenheit und Eingliederung.
(b) Es kommt hinzu, dass das BSG ausdrücklich auf das "vereinbarte" Honorar abhebt, nicht hingegen darauf, ob die aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten
Einkünfte ihrer Höhe nach tatsächlich Eigenvorsorge zulassen. Hieran könnte es z.B. fehlen, wenn das realisierte Auftragsvolumen
sich im Nachhinein als unzureichend erweist. Zwar erscheint das Abstellen auf die Vereinbarung mit Blick darauf sachgerecht,
dass aus Gründen der Rechtssicherheit bereits bei Beginn des Vertragsverhältnisses absehbar sein muss, ob eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt. Andererseits ist die vereinbarte Vergütungshöhe zu diesem Zeitpunkt häufig in erster Linie die kalkulatorische
Folge der (möglicherweise verfehlten) Annahme, eine selbstständige Tätigkeit begründet zu haben. Das zeigt exemplarisch der
vorliegende Fall, wo der vereinbarte Stundensatz für den Auftraggeber zu im Wesentlichen derselben wirtschaftlichen Belastung
führt, die er auch bei einer abhängig beschäftigten Kraft zu tragen gehabt hätte. Vereinbarungen, die lediglich die Folge
der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sind (wie z.B. dem Fehlen von Entgeltfortzahlungsansprüchen), misst das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung jedoch mit Recht in der Gesamtabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteil
v. 18.11.2015, a.a.O., Rdnr. 27).
2. Versicherungsfreiheitstatbestände sind nicht festzustellen. Insbesondere liegt keine unständige Beschäftigung i.S.d. §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III vor, da die Beigeladene zu 3) im Rahmen von befristeten Dauerschuldverhältnissen tätig geworden ist. Die Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hat die Beklagte zudem bereits festgestellt.
3. Eine Verschiebung des Versicherungsbeginns kommt nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6
SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach §
7a Abs.
1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt
wird, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum
zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und
zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
Vorliegend wurde der Antrag erst am 27.3.2013 für eine bereits im Oktober 2012 begonnene Tätigkeit gestellt und daher nicht
innerhalb der Monatsfrist.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt §
197a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen durch die Klägerin entspricht nicht der Billigkeit, da diese auf eine eigene
Antragstellung verzichtet haben (vgl. §§
162 Abs.
3,
154 Abs.
3 VwGO).
Der Senat hat die Revision gem. §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Grundsätzlicher Bedeutung kommt dabei insbesondere die Gewichtung
der Kriterien der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und der Vergütungshöhe in der Gesamtabwägung zu.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §
197a SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz.