Rücknahme einer außerordentlichen Kündigung eines Versorgungsvertrages nach Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese
Kündigung
Versagung des rechtlichen Gehörs durch das SG
Nichtberücksichtigung einer vorliegenden Erledigungserklärung und fehlende Einräumung einer ausreichenden Zeit zur Äußerung
im Hinblick auf eine Erledigungserklärung
Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht noch vor Herausgabe eines bereits gefertigten ER-Beschlusses
Zurückverweisung an das SG wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens
Gründe
I.
Streitig war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Versorgungsvertrags.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen im April 2008 einen Vertrag über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege
gemäß §§
132,
132a Abs.
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V). Nach §
27 Abs.
1 des Vertrages kann dieser ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Leistungserbringer seine gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Patienten oder der Krankenkasse derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten
an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Nach Anhörung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die "fristlose" Kündigung
des Vertrags zum 31.12.2014 ausgesprochen.
Am 17.12.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht und sinngemäß beantragt ,
festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des
zwischen den Beteiligten im April 2008 geschlossenen Versorgungsvertrages unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auf Hinweise des SG hat sie ihre Kündigung mit Schriftsatz vom 07.01.2015 (Eingang bei SG am 08.01.2015) zurückgenommen.
Unter dem 09.01.2015 hat das SG bei der Antragstellerin angefragt, ob der Antrag für erledigt erklärt werde.
Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Unwirksamkeit der Kündigung könne nicht mehr festgestellt
werden, da die Antragsgegnerin ihre Kündigung zurückgenommen habe. Der Antrag habe sich in der Hauptsache erledigt. Die Antragstellerin
habe keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern auf die gerichtliche Anfrage vom 09.01.2015 nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung hat das SG auf der Grundlage von §
193 Abs.
1 SGG dahin tenoriert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Mit weiterem Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG den Tenor nach §
153 Abs.
1 i.V.m. §
138 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wie folgt berichtigt: "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Antragstellerin." Der Beschluss sei offensichtlich unrichtig. Es handele sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren,
so dass nicht nur außergerichtliche Kosten auf Seiten der Antragstellerin angefallen seien, sondern auch Gerichtsgebühren
und ggf. erstattungsfähige Kosten der Antragsgegnerin. Mit weiterem Beschluss vom 14.01.2015 hat das SG den Streitwert auf 191.783,76 EUR festgesetzt.
Mit der fristgerechten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Mit Telefax des SG vom 09.01.2015 sei ihrer Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin die Vertragskündigung zurückgezogen
habe. Gleichzeitig habe das SG angefragt, ob der Antrag damit für erledigt erklärt werde. Dieses Schreiben sei der Prozessbevollmächtigten im Laufe des
Freitagnachmittages zugegangen. Die Gesellschafter der Antragstellerin leiteten einen Pflegedienst und seien beide selbst
in der Pflege tätig. Sie seien nicht durchgängig telefonisch zu erreichen. Daher sei der Posteingang per E-Mail an die Gesellschafter
mit der Bitte um Rücksprache verfügt worden. Am 13.01.2015 habe sie - die Prozessbevollmächtigte - mit den Gesellschaftern
Rücksprache gehalten. Sie habe das Schreiben der Gegenseite sowie die Verfügung des Gerichts erläutert, am 14.01.2015 im Laufe
des Vormittags die Erledigungserklärung gefertigt und vorab am Nachmittag zum Gericht gefaxt. Die Erledigungserklärung sei
demnach fünf Tage, inklusive Wochenende, nach Eingang des Schreibens des SG vom 09.01.2015 abgesandt worden. Das SG habe keinerlei Frist gesetzt. Die Erklärung sei folglich nicht verspätet gewesen. Die Kammervorsitzende habe ihr - der Prozessbevollmächtigten
- telefonisch mitgeteilt, dass sie sich nicht erklären könne, warum ihr die Erledigungserklärung nicht am 14.01.2015 sondern
erst einen Tag später vorgelegt worden sei. Der Berichtigungsbeschluss sei vor dem eigentlichen Beschluss zugestellt worden.
Der Beschwerde sei stattzugeben. Der Antrag sei begründet gewesen. Die Kosten seien der Antragsgegnerin aufgrund des erledigenden
Ereignisses, der Rücknahme der Kündigung nach Rechtshängigkeit, aufzuerlegen. Die Beschlüsse des SG verletzten die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichte Art.
103 Abs.
1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das SG hätte die Erledigungserklärung berücksichtigen müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss vom 14.01.2015 sowie den Abänderungsbeschluss vom 15.01.2015 des Sozialgerichts Dortmund (AZ: S 48 KR 1472/14 ER) aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin durch Beschluss aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Beschlüsse ergangen seien, bevor der Kammervorsitzenden die Erledigungserklärung der Antragstellerin
vom 14.01.2015 vorgelegen habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist im tenoriertem Umfang begründet. Die Entscheidung
des SG verletzt den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (nachfolgend 1). Eine Heilung scheidet aus (nachfolgend 2.).
Die Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen (nachfolgend 3.).
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die
auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -). Maßgebend ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung
des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2010 - 1 BvR 448/06 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18.01.2011 - B 2 U 268/10 B -). Ferner soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.1987 - 1 BvR 158/78 -; Beschluss vom 27.02.1980 - 1 BvR 277/78 -). In diesem Sinn gebietet Art.
103 Abs.
1 GG i.&8201;V.&8201;m. §
62 SGG jeden Schriftsatz zu berücksichtigen, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1973 - 2 BvR 484/72 -; Frehse, in: Jansen,
SGG, 4. Auflage, §
62 Rdn. 1).
Ausgehend hiervon hat das SG den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es a) keine ausreichende Zeit zur Äußerung eingeräumt
und b) die zum Zeitpunkt des Beschluss vom 14.01.2015 vorliegende Erledigungserklärung nicht berücksichtigt hat.
ad a) Die Beteiligten müssen ausreichend Zeit erhalten, um sich zu einem Tatsachenvortrag zu äußern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage, 2014, §
62 Rdn. 10). Sie müssen die hinreichende Möglichkeit haben, sich mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zur Sache zu äußern, um Anträge stellen und Ausführungen machen zu können (Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke,
GG, 13. Auflage, 2014, Art.
103 Rdn. 18 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG). Setzt das Gericht eine Frist, muss diese ausreichend sein. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv
nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zu erbringen. Welche Zeit angemessen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschluss vom vom 05.02.2003 - 2 BvR 153/02 -). Im Regelfall ist den Beteiligten, wie bei einer im Rahmen einer Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch gesetzten
Frist, eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung unter Ausschluss der Postlaufzeiten einzuräumen (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B -; Keller, a.a.O., § 62 Rdn. 10). Setzt das Gericht keine Frist, muss das Gericht eine angemessene Zeit mit der Entscheidung
warten, damit sich der Beteiligte zu neuen Gesichtspunkten äußern kann (Keller, a.a.O., § 62 Rdn. 10). Die Wartefrist beläuft
sich i.d.R. auf 14 Tage bis zu einem Monat (Keller, a.a.O., § 153 Rdn. 21 m.w.N.; Frehse, a.a.O., § 153 Rdn. 36). Ist, wie
vielfach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, eine schnelle Entscheidung geboten, werden die Beteiligten sich hierauf nicht
verlassen können. Insofern kommt je nach Sachlage auch eine kürzere Wartefrist in Betracht.
Das SG hat mit Fax vom 09.01.2015 (Freitag) bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angefragt, ob der Antrag für erledigt
erklärt wird und bereits am 14.01.2015 (Mittwoch) entschieden. Der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verblieben
damit nur zwei Tage, um sachgerecht zu reagieren (Montag und Dienstag). Die Antragstellerin musste nicht damit rechnen, dass
das SG bereits am 14.01.2015 entscheiden würde. Jegliche Eilbedürftigkeit war infolge der Kündigungsrücknahme entfallen.
Der hierin liegende Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG i.V.m. §
62 SGG ist indessen nicht entscheidungserheblich, denn die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat überobligatorisch schnell
reagiert. Sie hat bereits mit Schriftsatz vom 14.01.2015 (per Fax beim SG eingegangen am 14.01.2015) den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin
aufzuerlegen.
ad b) Das SG hat aber auch deswegen gegen Art.
103 Abs.
1 GG i.V.m. §
62 SGG verstoßen, weil es die am 14.01.2015 eingegangene Erledigungserklärung im Zeitpunkt der Fassung des ER-Beschlusses vom 14.01.2015
nicht zur Kenntnis genommen hat. Nach Art.
103 Abs.
1 GG ist das Gericht verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Schmahl, a.a.O., Art. 103 Rdn. 27 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG; Keller, a.a.O.,
§ 62 Rdn. 7). Die Erledigungserklärung vom 14.01.2015 hat die zuständige Kammervorsitzende nicht zur Kenntnis genommen und
auch nicht nehmen können, weil er ihr von der Geschäftsstelle erst am 15.01.2015 vorgelegt worden ist. Wann der ER-Beschluss
(14.01.2015) der Post übergeben und damit die Sphäre des SG verlassen hat, lässt sich der Akte nur mittelbar entnehmen. Jedenfalls ist er bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin
am 19.01.2015 (Montag) eingegangen. Aktenkundig ist die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 15.01.2015, derzufolge es unter
Nr. 4 heißt: "Beschluss auf Original des ER-Beschlusses und den Ausfertigungen vermerken". Das hat die Geschäftsstelle umgesetzt,
denn der ER-Beschluss vom 14.01.2015 enthält den Vermerk "Berichtigt durch Beschluss v. 15.1.15 (Bl. 180/181)". Hieraus folgt,
dass der ER-Beschluss die Sphäre des SG noch nicht verlassen hatte. Anderenfalls hätten die Ausfertigung des ER-Beschlusses zwecks Aufnahme des Berichtigungsvermerks
zurückgefordert werden müssen (§
138 Satz 3
SGG). War aber der ER-Beschluss vom 14.01.2015 noch nicht der Post übergeben, hätte die Erledigungserklärung vom 15.10.2015 berücksichtigt
werden müssen, denn:
"Wird eine Entscheidung (hier: nach §
153 Abs
4 SGG) nicht verkündet, ist das Gericht verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer
gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Herausgabe der Entscheidung einläuft (Fortführung von BSG vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 = SozR 3-1500 § 153 Nr 4, BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 8)."
Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden
kommt es dabei nicht an (Frehse, a.a.O., § 62 Rdn. 1 m.w.N.).
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war entscheidungserheblich, denn das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, weil sich die Hauptsache infolge der Kündigungsrücknahme erledigt und
die Antragstellerin hierauf nicht reagiert habe.
2. Die Fehler ist nicht geheilt. Die Voraussetzungen des §
202 Satz 1
SGG i.V.m. §
295 Abs.
1 ZPO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat auf nicht "auf die Befolgung der Vorschrift" verzichtet, sondern ausdrücklich
die Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG gerügt.
3. Als Rechtsfolge ist der ER-Beschluss vom 14.01.2015 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2015 aufzuheben. Das
SG muss unter Berücksichtigung von Funktion und Bedeutung der einseitigen unwidersprochenen Erledigungserklärung (hierzu z.B.
Senat, Beschlüsse vom 31.10.2011 - L 11 KA 61/11 B ER - und 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -) und ggf. der einseitig widersprochenen Erledigungserklärung (dazu BSG, Beschluss vom 15.02.2012 - B 6 KA 97/11 B -) neuerlich darüber befinden, ob und inwieweit der Rechtsstreit erledigt und welche Kostenentscheidung zu treffen ist. Rechtsgrundlage
hierfür ist §
159 Abs.
1 SGG. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (Keller, a.a.O, §
159 Rdn. 1a). §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG berechtigt zu einer Zurückverweisung allerdings nur dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund
dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie
im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durchgeführt wird, ist §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG restriktiv dahin auszulegen, dass eine Zurückverweisung bereits dann in Betracht kommt, wenn das Verfahren an einem wesentlichen
Mangel leidet (so wohl auch Keller, a.a.O., § 159 Rdn. 1a). So liegt es hier. Zwar ist zu erwägen, im einstweiligen Rechtsschutz
von einer Zurückverweisung wegen der dem Verfahren grundsätzlich immanenten Eilbedürftigkeit abzusehen. Darum geht es hier
nicht. Das einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist infolge der Kündigungsrücknahme in der Sache erledigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung
kann vorliegen, wenn das Gericht einem Beteiligten das rechtliche Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG zu einer entscheidungserheblichen Frage versagt (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2015, § 21 GKG Rdn. 30 m.w.N.). Bei richtiger Behandlung der Sache hätte das SG die Erledigungserklärung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nicht abgelehnt, sondern prozessual gewürdigt und wäre ggf. zu einer abweichenden Kostenentscheidung gelangt. Demzufolge werden
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Über die Kosten im Übrigen entscheidet das SG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).