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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 KR 66/15
Rücknahme einer außerordentlichen Kündigung eines Versorgungsvertrages nach Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Kündigung Versagung des rechtlichen Gehörs durch das SG Nichtberücksichtigung einer vorliegenden Erledigungserklärung und fehlende Einräumung einer ausreichenden Zeit zur Äußerung im Hinblick auf eine Erledigungserklärung Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht noch vor Herausgabe eines bereits gefertigten ER-Beschlusses Zurückverweisung an das SG wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn eine Erledigungserklärung, welche nach Fertigung des ER-Beschlusses, aber vor Herausgabe der Entscheidung (hier Übergabe zur Post) bei Gericht einläuft, vom Gericht nicht mehr beachtet wird.
2. Fragt das Gericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (hier nach Rücknahme der umstrittenen Kündigung) an, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Kündigung nun für erledigt erklärt wird, und lässt das Gericht dem Prozessbevollmächtigten nur zwei Tage, um sachgerecht zu reagieren, ist der Anspruch der Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 62
,
SGG § 153 Abs. 4
, ,
SGB V § 132a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.01.2015 S 48 KR 1472/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Dortmund zu erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: