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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2011 - 13 VG 52/10
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Sozialgericht im Hinblick auf den Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des OEG Anforderungen an die Verwertbarkeit persönlicher Anhörungen Beteiligter
Auch wenn es sich bei der persönlichen Anhörung Beteiligter nicht um eine Beweisaufnahme im eigentlichen Sinne handelt, kann die Entscheidung eines Rechtsstreits hierauf unter der Voraussetzung gestützt werden, dass der Beteiligte glaubwürdig und sein Vortrag widerspruchsfrei ist und mit den sonstigen Fakten im Einklang steht. Zweckmäßig ist die Protokollierung des persönlichen Eindrucks des Sozialgerichts von der Glaubwürdigkeit der gehörten Personen – hier in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Normenkette:
SGG § 62
,
SGG § 103
,
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7
,
SGG § 111 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 128
,
SGG § 136
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
ZPO §§ 371 ff.
,
ZPO §§ 373 ff.
,
ZPO §§ 402 ff.
,
ZPO §§ 415 ff.
,
ZPO §§ 445 ff.
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 25.03.2010 S 18 VG 40/08
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2010 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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