Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen
wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010
zu Recht abgelehnt.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren
die Unterlagen des Hauptzollamtes E vorgelegt, auf die sie ihre Schätzungen stützt. Damit ist der von der Beschwerdeführerin
erhobene Vorwurf der "Geheimjustiz" obsolet. Die Antragstellerin hat bisher die Grundlage der Schätzungen der Antragsgegnerin
weder substantiiert bestritten noch hat sie die allein ihr zugänglichen Werkverträge und Abrechnungen der einzelnen Bauvorhaben
vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten von der Richtigkeit der Schätzung
der Beklagten auszugehen.
Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen des §
28e Abs.
3d SGB IV in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung erfüllt sind, konnte die Antragsgegnerin die Schätzung des Gesamtwerts aller
für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen im Wesentlichen nur auf die vom Hauptzollamt E übersandte Ausgangsrechnungsliste
2006 stützen. Dabei kommt es nach dem Urteil des BSG vom 22.07.2010 - B 2 U 7/10 R - VZS 2011, 515, für die Auslegung des Begriffs Bauwerk auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn
und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen muss, ist das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung
er die Nachunternehmen heranzieht (BSG, a.a.O.). Die den einzelnen von der Beklagten aufgelisteten Bauvorhaben zugrunde liegenden Verträge und Abrechnungen hat
die Beschwerdeführerin bisher nicht vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, kann bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten
ein Unterschreiten der Wertgrenze nicht festgestellt werden. Die Beweislast für das Unterschreiten der Wertgrenze des §
28e Abs.
3d Satz 1
SGB IV trägt letztlich die Antragstellerin, da sie allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §
177 SGG ).