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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - 16 KR 301/15
Krankenversicherung Erlass bzw. Niederschlagung von Beitragsforderungen Wahrscheinlich erfolglose Einziehung
1. § 256a SGB V sieht allein die Möglichkeit des Erlasses nachzuzahlender Beiträge bzw. die Ermäßigungen von Beiträgen bei verspäteter Meldung vor, nicht aber die Erstattung gezahlter Beiträge bzw. den Erlass zukünftiger Beitragsforderungen.
2. Die Niederschlagung von Beitragsforderungen ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV möglich, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
3. Die Niederschlagung, die ein rein verwaltungsinterner Vorgang ist, hat zu erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder wegen anderer Gründe dauernd ohne Erfolg bleibt.
Normenkette: ,
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Köln 20.04.2015 S 37 KR 510/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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