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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - 19 SF 123/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Beschluss des SG betreffend die Verpflichtung zur Erbringung von Regelbedarf und KdU im Wege der einstweiligen Anordnung Abwägung der Interessen
1. Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titels mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen. Zu gewichten sind daher die Folgen einer Ablehnung der Vollstreckungsaussetzung bei nachfolgender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einerseits und die Folgen einer Stattgabe des Aussetzungsantrages bei nachfolgender Zurückweisung der Beschwerde andererseits.
2. Bei der Abwägung ist der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 S. 1 SGG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuzumessen. Diese gesetzliche Wertung legt nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies gilt umso mehr, als bei der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen regelmäßig das Individualinteresse höher als das öffentliche Interesse anzusetzen ist.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 102
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2
,
SGB II § 20
,
SGG § 175 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Duisburg 12.02.2016 S 6 AS 5117/15 ER
Tenor
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2016 wird insoweit einstweilen ausgesetzt, als der Antragssteller verpflichtet wird, dem Antragsgegner Regelbedarf nach § 20 SGB II für die Zeit ab dem 22.03.2016 und Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 23.212.2015 zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat 1/4 der Kosten des Antragsgegners zu erstatten.

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