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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2017 - 1 KR 471/17
Krankenversicherung Einstweiliger Rechtsschutz PKH-Verfahren Maßgeblicher Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren Zeitpunkt der Bewilligungsreife Möglichkeit zukünftiger Beweisführung
1. Dem materiellen Recht (hier den §§ 114 ff. ZPO), auf das es für die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren ankommt, lässt sich nicht entnehmen, dass stets auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen ist.
2. Zwar müssen nach herrschender Rechtsprechung die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vorliegen, mit der Folge, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, wenn z.B. die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entfallen, bevor das Prozesskostenhilfegesuch z.B. durch Einreichung des vollständig ausgefüllten Vordrucks bewilligungsreif wird.
3. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Eintritt der Bewilligungsreife erfolgende Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten, wenn das Verfahren in der Hauptsache erstinstanzlich noch anhängig ist.
4. Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife ist vielmehr lediglich der früheste Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
5. Eine Begrenzung der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Bewilligungsreife lässt sich jedoch aus den §§ 114 ff. ZPO nicht ableiten; bei den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung handelt es sich gerade um eine Prognoseentscheidung, die insbesondere die Möglichkeit zukünftiger Beweisführung mit einschließt.
Normenkette:
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Köln 13.06.2017 S 23 KR 369/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2017 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ab dem 01.08.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Q aus H beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: