Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen
eine Hochschulstudiums erbringen muss. Insbesondere ist streitig, ob das Studium der Antragstellerin, die bereits einen Lehrberuf
erlernt hat, als angemessene Berufsausbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen ist.
Die 1979 geborene Antragstellerin ist gehörlos bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Im Jahr 2000 erwarb sie am S
Berufskolleg für Hörgeschädigte in F das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,9. Ausweislich
des Abiturzeugnisses waren ihre Leistungen in den Leistungsfächern Mathematik und Betriebswirtschaftslehre (mit Rechnungswesen)
besser als ihre Leistungen u.a. in den weiteren Prüfungsfächern Englisch und Gesellschaftslehre mit Geschichte. In den Jahren
2000 bis 2003 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin. Beim Berufsschulabschluss erreichte sie laut Zeugnis
des S Berufskollegs für Hörgeschädigte in F die Durchschnittsnote 1,8. Dem Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer
zu F vom 03.07.2003 zufolge bestand sie die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
- Mediendesign - mit dem Gesamtergebnis "befriedigend". Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Zeugnisse Bezug genommen.
Im Anschluss an ihre Berufsausbildung war die Antragstellerin in ihrem Ausbildungsbetrieb bis September 2009 als angestellte
Mediengestalterin tätig.
Zum Wintersemester 2009/2010 schrieb sie sich an der C Universität X im Studiengang Druck- und Medientechnologie ein.
Mit Schreiben vom 05.10.2009 beantragte sie beim Antragsgegner die Gewährung von Studienhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule. Aus einem beigefügten Stundenplan ergaben sich für das erste Semester
Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden. Die Antragstellerin führte aus, sie beantrage für insgesamt 16
Stunden Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher in Doppelbesetzung, zudem für alle Veranstaltungen studentische Mitschreibkräfte.
Außerdem benötige sie zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Vorbereitung auf Prüfungen einen qualifizierten Tutor. Diesen benötige
sie nicht nur in der Vorlesungszeit, sondern auch in der veranstaltungsfreien Zeit, in der Prüfungen stattfänden. Deshalb
beantrage sie 10 Tutorstunden pro Woche.
Aus einem beigefügten ärztlichen Attest ihres Hausarztes geht hervor, dass die Antragstellerin seit Geburt durch Gehörlosigkeit
und Sprachbehinderung hochgradig schwerbehindert ist. Ihre Studienzeit werde sich dadurch um mindestens 100 % verlängern.
Die Studierfähigkeit sei um mindestens 60 % eingeschränkt, weil ein Gebärdensprachdolmetscher für die Vorlesungen erforderlich
sei. Die eingeschränkte Studierfähigkeit bestehe auf Dauer und werde sich nicht ändern.
Während des bisherigen Studienverlaufs verdiente die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt durch eine Nebenbeschäftigung bei
ihrem früheren Arbeitgeber. Sie gibt an, dies während ihres Studiums so beibehalten zu wollen.
Die Antragsgegnerin forderte von der Antragstellerin eine ausführliche Begründung, weshalb sie das jetzt begonnene Hochschulstudium
anstrebe. Die Antragstellerin führte hierzu mit Schreiben vom 29.10.2009 aus, sie habe ihre bisherige Berufsausbildung im
Bereich Druckvorstufe als Mediengestalterin der Fachrichtung Mediendesign Print absolviert. Diese Ausbildung sei auf dem dualen
System aufgebaut gewesen, weshalb sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre theoretischen Kenntnisse sogleich in der Praxis anzuwenden.
Sie habe die Erstellung papiergebundener Druckmedien erlernt und ihr Wissen später im Bereich digitale Medien und Messestände
erweitert. Während der Ausbildung seien fast nur Grundlagen über Technologie der Druckverfahren bzw. des gesamten Druckprozesses
unterrichtet worden. Nach einigen Jahren in der Praxis habe sie erkannt, dass sich in der Medienbranche eine sehr schnelle
Entwicklung vollziehe. Um damit Schritt zu halten und sich beruflich weiterzuentwickeln, habe sie sich zu dem Studium der
Druck- und Medientechnologie entschlossen.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von
Eingliederungshilfe ab. Da die Antragstellerin das Studium nicht nahtlos an ihre Berufsausbildung angeschlossen habe, handele
es sich nicht mehr um eine Erstausbildung. Der von der Antragstellerin gewählte Studiengang sei für die berufliche Tätigkeit
in ihrem Ausbildungsberuf nicht zwingend erforderlich. Die Antragstellerin habe in diesem Beruf seit 2003 erfolgreich gearbeitet;
sie habe die Tätigkeit auch nicht etwa beendet, weil sie behinderungsbedingt den Beruf nicht mehr ausüben könne, sondern weil
sie sich weiter qualifizieren wolle. Die Sozialhilfe leiste nur ein Mindestmaß an Hilfe. Da die Antragstellerin bereits einen
Beruf erlernt habe, mit dem sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten habe und sich den Lebensunterhalt
nachweislich über Jahre habe sichern können, sei die Gewährung der Hochschulhilfe nicht möglich. Nach § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) sei Voraussetzung für eine solche Hilfe, dass der Betreffende noch nicht über einen angemessenen Beruf verfüge.
Es sei nicht erkennbar, weshalb der Beruf der Mediengestalterin kein angemessener Beruf sei. Es spiele keine Rolle, wenn die
Antragstellerin das Hochschulstudium zur beruflichen Weiterentwicklung durchführen wolle. Denn die Eingliederungshilfe diene
nicht dem Zweck, dem Betreffenden ein Optimum an beruflichem Vorkommen zu gewährleisten, sondern solle lediglich helfen, die
Ausübung eines den Fähigkeiten entsprechenden Berufes mit ausreichender Lebensgrundlage zu ermöglichen. Es handele sich bei
dem Studium auch nicht um eine erforderliche Fortbildungsmaßnahme; dann aber sei die Arbeitsverwaltung für die Förderung der
Weiterbildung vorrangig zuständig. Auch das Recht auf Bildung bestehe nur innerhalb der genannten Grenzen. Menschen ohne Behinderung
erhielten für nicht nötige Studiengänge auch keine staatliche Förderung. Deshalb bestehe auch keine Benachteiligung gegenüber
nicht behinderten Menschen.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 10.03.2010 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 18.03.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher,
Mitschreibkräfte und Tutoren für ihr Studium der Druck- und Medientechnologie zu bewilligen.
Sie hat u.a. vorgetragen, sie sei wegen ihrer Gehörlosigkeit während der Vorlesungen auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen,
um den Vorlesungen überhaupt folgen zu können. Daneben seien Mitschreibkräfte erforderlich, da sie nicht gleichzeitig auf
die Dolmetscher schauen und parallel mitschreiben könne. Eine Unterstützung durch Tutoren sei notwendig, um nicht verstandenen
Stoff aufzuarbeiten und die für ein Studium ebenfalls wichtigen sog. inoffiziellen Informationen zu vermitteln. Für gehörlose
Menschen sei es oft schwierig, mit sprachlich anspruchsvollem Material zu arbeiten. Mit ihrem geringen Einkommen sei sie nicht
in der Lage, Kosten für die beantragten Hilfen vorzufinanzieren. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, ein weiteres Semester zu
verlieren und auch im Sommersemester (Beginn 12.04.2010) nicht die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Auf andere Weise
könne sie sich den Stoff kaum erarbeiten. Im Studium stünden Wissensvermittlung durch Vorlesungen und hochschulinterne Praktika
im Vordergrund. Schriftliche Materialien seien kein adäquater Ersatz, da die Vorlesungsinhalte Gegenstand von Klausuren seien
und ihr ohne die Hilfen wichtige Informationen fehlen würden. Der Stundenplan für das Sommersemester umfasse 25 Semesterwochenstunden,
wobei sie möglicherweise einige Module aus dem ersten Semester wiederholen müsse, da sie sich dort nicht den gesamten Stoff
ohne Vorlesungsbesuch habe erarbeiten können. Die Unterstützung durch Kommilitonen sei nur rudimentär; diese könnten ihr bei
der Aufnahme des für die Klausuren notwendigen Stoffes nur sehr eingeschränkt helfen, weshalb ihr wichtiges Wissen aus Vorlesungen
fehle. Ob mit der Ausbildung ein angemessener Beruf angestrebt werde, entscheide sich nach der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen im Einzelfall. Das Gesetz treffe keine Einschränkung dahin, dass eine Hochschulhilfegewährung
nur dann in Betracht komme, wenn es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handele. Ihre bisherige Ausbildung zur Mediengestalterin
sei keine angemessene Berufsausbildung i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Sie verfüge über die allgemeine Hochschulreife
und sei damit für ein Studium qualifiziert, welches eine ihrer Intelligenz angemessene Ausbildung darstelle. Sie beabsichtige
diese weitergehende Ausbildung, da sie ihren intellektuellen Fähigkeiten entspreche, und wolle mit abgeschlossenem Studium
eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufstätigkeit ausüben. Es müsse auch Menschen mit Behinderung möglich sein, eine fähigkeitsentsprechende
höhere Berufstätigkeit auszuüben; sie müssten zum Erreichen dieses Zieles die notwendigen behinderungsbedingten Hilfen erhalten.
Die Ablehnung der Kostenübernahme benachteilige sie als Behinderte im Sinne einer Ungleichbehandlung nach Art.
3 Abs.
3 Satz 2
Grundgesetz (
GG). Ihr werde es nicht ermöglicht, in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen ein Studium durch den Besuch von Vorlesungen
zu absolvieren. Das Vorgehen der Antragsgegnerin führe dazu, dass Menschen mit Behinderung praktisch nur studieren könnten,
wenn sie sich unmittelbar nach Erreichen des für ein Hochschulstudium notwendigen Schulabschlusses für ein Studium entschieden.
Doch auch nicht behinderte Abiturienten entschieden sich häufig zunächst für eine Berufsausbildung, bevor sie anschließend
ein Studium aufnähmen. Sie begehre schließlich keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt, den sie wie viele nicht behinderte
Studenten auch aus eigenen Mitteln durch eine stundenweise Nebenbeschäftigung bestreite. Sie benötige lediglich behinderungsbedingte
Studienhilfen. Der von ihr gewählte Studiengang baue auf ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie auf ihrer Berufserfahrung
auf; dies könne sich später zu ihrem Vorteil auswirken. Sie habe sich nicht leichtfertig und zudem unter Verzicht auf materielle
Vorteile für das Studium entschieden. So habe sie ihre frühere Wohnung in F aufgegeben und sei in ein Studentenwohnheim gezogen.
Ihre Berufsausbildung sei als ein für das Studium notwendiges dreimonatiges Fachpraktikum anerkannt worden. Sie sei nicht
etwa in der Lage, Vorlesungen durch Lippenablesen zu folgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur etwa 30 % aller Buchstaben
von den Lippen ablesbar seien; dies sei für Hochschulvorlesungen, in denen häufig sehr schnell sowie in anspruchsvoller Fachsprache
gesprochen werde, nicht ausreichend. Auch sprächen nicht alle Menschen so deutlich, dass bei ihnen ein Ablesen von den Lippen
überhaupt möglich sei. Sie sei im ersten Semester zwar zu den Vorlesungen gegangen, habe jedoch über Lippenablesen nichts
verstehen können und sei deswegen aus ihrer Sicht praktisch abwesend gewesen. Sie habe lediglich den Aufschrieb an der Tafel
abgeschrieben und habe manchmal Notizen von Kommilitonen abschreiben können. Auch von einigen Dozenten ausgeteilte Skripte
seien nur stichwortartig abgefasst gewesen und stellten keinen Ersatz für den Besuch von Vorlesungen dar.
Die Antragstellerin hat eine Informationsschrift der C Universität X zum Studiengang Druck- und Medientechnologie (Bachelor
of Science) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Gleiches gilt für einen Ausdruck aus dem Berufenet
der Bundesagentur für Arbeit über den Beruf Ingenieur/in für Druck- und Medientechnik sowie eine Schrift der Bundesagentur
für Arbeit über den Arbeitsmarkt für Ingenieurinnen und Ingenieure, ferner eine Schrift der Fachhochschule E über die Zukunft
des Ingenieurs sowie eine Schrift "Think Ing." des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall. Daneben hat sie Unterlagen über Gehörlosigkeit
und Lippenablesen sowie über das Studieren bei Gehörlosigkeit vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin hat den von ihr als notwendig angesehenen Bedarf an Gebärdensprachdolmetschern für das Sommersemester
mit Schriftsatz vom 14.04.2010 reduziert auf 11,5 Semesterwochenstunden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch; hierzu werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund
(Eilbedürftigkeit) nicht erkennbar. Denn die Antragstellerin habe es mit der Durchführung ihres Studiums bislang nicht eilig
gehabt, da sie von 2003 bis September 2009 berufstätig gewesen sei. Weshalb das Studium jetzt plötzlich möglichst schnell
begonnen werden solle, sei nicht nachvollziehbar.
Das Sozialgericht hat sich telefonisch beim Beauftragten für behinderte Studenten an der Universität X erkundigt. Danach verfügt
die Universität derzeit über keine Hilfen zur Bewältigung eines Studiums durch Gehörlose. Man prüfe den Einsatz technischer
Geräte wie etwa die Übertragung des Gesprochenen auf den Bildschirm eines Laptops über Mikrofon; es sei jedoch zweifelhaft,
ob die Universität die Mittel zur Anschaffung solcher Anlagen habe. Im Übrigen sei es nicht klar, ob eine solche Anlage wegen
der vielen Fachausdrücke überhaupt sinnvoll eingesetzt werden könne. Die Universität verfüge nicht über studentische Mitschreibkräfte.
Manchmal würden sog. Paten eingesetzt, die behinderten Studenten zugewiesen würden und für ihre in der Regel gelegentlichen
Dienste ein Entgelt bekämen.
Das Sozialgericht hat darüber hinaus ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Berufsverbandes der Gebärdensprachdolmetscher
Nordrhein-Westfalen geführt. Gebärdensprachdolmetscher werden danach mit einem Stundensatz von 55,00 EUR entlohnt, und zwar
sowohl für Dolmetschertätigkeit als auch für Fahrzeiten. Fahrtkosten werden danach mit 0,30 EUR pro Kilometer entgolten. Generell
sei eine Doppelbesetzung notwendig.
Mit Beschluss vom 20.04.2010 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe
durch Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen,
davon sieben Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der Antragsgegner mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher
Nordrhein-Westfalen ausgehandelt habe, vom 20.04.2010 bis 31.07.2010 zu gewähren. Es hat ferner den Antragsgegner verpflichtet,
vorläufig Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6,00 EUR pro Stunde vom Beginn der
Vorlesungszeit (12.04.2010) bis 31.07.2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Es hat der Antragsgegnerin
die Tragung von 4/5 der Verfahrenskosten aufgegeben. Zur Begründung hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, der bisherige Bildungsweg
der Antragstellerin erlaube die Prognose eines erfolgreichen Bildungsabschlusses, zumal die Einzelnotenverteilung im Abiturzeugnis
und die Vorausbildung als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien hierfür sprächen. Es sei auch nicht zu erkennen,
dass die Antragstellerin behinderungsbedingt nicht in der Lage sein würde, in dem beabsichtigten Beruf zu arbeiten und sich
so eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Ausbildung sei auch "erforderlich"
i.S.v. § 13 EinglH-VO. Dieses Merkmal stelle allein darauf ab, ob der konkrete beabsichtigte Ausbildungsweg zur Erreichung
des beabsichtigten Bildungsabschlusses erforderlich sei. Es komme nicht darauf an, ob überhaupt noch eine Ausbildung in Betracht
komme, weil etwa die Integration in den Arbeitsmarkt bereits gelungen sei. In diesem Sinne sei das Hochschulstudium der Antragstellerin
für einen späteren Ingenieursberuf erforderlich. Es ende zunächst mit dem Bachelor-Abschluss, an den sich üblicherweise ein
Master-Studiengang anschließe. Allerdings sei nach den Unterlagen der Universität davon auszugehen, dass mit dem Bachelor-Abschluss
bereits ein Berufseinstieg möglich sei. Aus welchem Grund die Arbeitsverwaltung für die Förderung des Studiums zuständig sein
solle, habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Auch im Bereich des SGB XII gelte wie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) der Grundsatz, dass der Begriff der Selbstbestimmung das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe dahingehend ergänze, dass
die Form, in der die Teilhabe gestaltet werde, möglichst weitgehend selbst bestimmt werde. Gleichberechtigte Teilhabe könne
nur bedeuten, dass der Behinderte die gleichen Chancen auf Ausbildung und Bildung habe wie der Nichtbehinderte. Wenn es der
Lebens- und Rechtswirklichkeit entspreche, dass für viele Berufe ein akademischer Abschluss zwingend sei oder gefordert werde,
könne es auch dem Behinderten nicht verwehrt werden, sich eben jene erforderliche Qualifikation zu verschaffen. Dem Behinderten
das Interesse am Durchlaufen eines akademischen Bildungsweges abzusprechen, indem Eingliederungshilfe versagt werde, weil
mit der bereits vorhandenen Ausbildung der Lebensunterhalt bereits bestritten werden könne, stelle eine Benachteiligung aufgrund
der Behinderung dar. Dies sei diskriminierend und damit grundrechtswidrig. Der von der Antragstellerin avisierte Beruf des
Ingenieurs in Druck- und Medientechnologie sei angemessen. Der Tätigkeitsbereich in diesem Beruf unterscheide sich deutlich
von demjenigen, den die Antragstellerin in ihrem bisherigen Ausbildungsberuf abdecken könne. Zudem dürften der Antragstellerin
nach Studienabschluss andere Verdienstmöglichkeiten offen stehen als bislang. Da ein Hochschulstudium etwas grundsätzlich
anderes sei als ein Ausbildungsberuf, komme es auch auf die vom Antragsgegner herangezogene Unterscheidung zwischen Erst-
und Zweitausbildung nicht an. Diese Auslegung des Begriffes der Angemessenheit werde durch Art. 24 des Übereinkommens über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) gestützt, welches von der
Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich ratifiziert worden sei. Der Anspruch der Antragstellerin ergebe sich allerdings
bereits aus dem Sozialgesetzbuch. Ein Anordnungsgrund sei hinsichtlich des Einsatzes von Dolmetschern und Mitschreibkräften
auch glaubhaft. Allerdings reiche eine Verpflichtung des Antragsgegners bis zum Ende des ersten Semesters aus. Der Antragstellerin
sei es zuzumuten, die prognostizierten Erfolgsaussichten im Laufe des Studienfortganges zu verifizieren und aktuelle Änderungen,
etwa zum Umfang des Hilfebedarfes in folgenden Semestern, gegenüber dem Antragsgegner und gegebenenfalls auch bei Gericht
geltend zu machen. Im Hauptsacheverfahren sei auch noch zu prüfen, ob nicht andere und günstigere Mittel eine Teilnahme ebenso
ermöglichten wie der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers, etwa durch Einsatz von Spracherkennungshard- und -software.
Auch die Kosten für studentische Mitschreibkräfte seien erforderlich, weil die Antragstellerin nicht gleichzeitig auf den
Dolmetscher schauen und schreiben könne. Hinsichtlich eines Tutors sei jedoch weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch
zu erkennen. Der Vortrag der Antragstellerin hierzu sei unklar. Es sei nicht dargetan, dass und inwieweit behinderungsbedingte
Nachteile bestünden, welche nur durch den Einsatz eines Tutors auszugleichen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
Gegen den am 28.04.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 21.05.2010 Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, auch wenn der Senat nicht mehr rechtzeitig über den streitigen Anspruch neu befinden könne, erscheine im vorliegenden
Eilverfahren eine Befassung in zweiter Instanz insbesondere zur Vermeidung weiterer vorläufiger Rechtsschutzverfahren zweckmäßig.
An diese Entscheidung werde er sich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren auch halten bzw. seine Rechtsansicht sogar für
den Einzelfall endgültig neu justieren.
Dreh- und Angelpunkt der sozialgerichtlichen Entscheidung sei die Auslegung des Begriffs des "angemessenen Berufs" (§ 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Die Antragstellerin verfüge bereits über einen angemessenen Beruf als Mediengestalterin, mit dem
sie auch nach wie vor ihren Lebensunterhalt allein bestreite. Damit sei ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gesichert.
Eine kostenintensive Förderung eines Studiums, nur um die Aussicht zu haben, einen höherwertigen Beruf in der gleichen Branche
zu erreichen, sei hingegen nicht angemessen und damit sozialhilferechtlich nicht erforderlich. Das Sozialgericht überspanne
die grundrechtskonforme Auslegung. Nach allgemeinen methodischen Auslegungsgrundsätzen komme dem Rechtsbegriff des "angemessenen
Berufs" nicht die vom Sozialgericht zugemessene Bedeutung zu.
Der Wortlaut erlaube es ohne Weiteres, den erlernten Beruf der Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Mediendesign)
als für die Antragstellerin angemessen zu bewerten. Das Gericht schneide die Angemessenheit eindimensional allein in Bezug
auf die individuellen Bedürfnisse der Antragstellerin zu. Es wäre jedoch verfehlt, einen "angemessenen Beruf" allein dann
anzunehmen, wenn er für den Leistungsberechtigten passe. Es gehe auch um die Angemessenheit auf einer höheren, abstrakten
Ebene; die Logik und der Kontext der Hochschulhilfe würden ansonsten nicht mit in die Wortbedeutung einfließen.
Systematisch korreliere die Leistungsvoraussetzung des "angemessenen Berufs" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII mit § 13
Abs. 2 EinglH-VO. Voraussetzung sei hiernach u.a., dass die angestrebte Berufstätigkeit "voraussichtlich eine ausreichende
Lebensgrundlage" biete oder dazu beitragen könne. Bei diesem gesetzgeberischen Ziel verbiete sich eine Auslegung, die trotz
eines Berufes, der in zumutbarer Weise vom behinderten Menschen ausgeübt werden könne und der dessen Lebensunterhalt sicherstellen
könne, die Finanzierung einer weiteren Ausbildung aus Steuermitteln, um eine nicht zwingende bessere, finanziell attraktivere
Lebensgrundlage zu schaffen, welche über eine bloß "ausreichende" hinausgehe. Die Antragstellerin übe bereits einen attraktiven
Beruf aus, der sie offenbar nicht nur ernähre, sondern sie auch in sozialen Kontakt mit anderen Menschen bringe. Damit sei
auf den ersten Blick ihre Eingliederung in die Gesellschaft gelungen.
Dieses werde durch die historische Exegese der einschlägigen Normen bestätigt. In den Gesetzesmaterialien fehlten entsprechende
Hinweise. In der Verwaltungspraxis habe sich allerdings für die im Jahr 1994 in das damalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingefügte Anspruchsgrundlage ein allgemein anerkanntes Verständnis manifestiert, das bisher nicht ins Wanken geraten sei.
Als "angemessen" wurde und werde bei den zuständigen Sozialhilfeträgern jede Ausbildung angesehen, die den Leistungsberechtigten
in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt eigenständig und unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten. Ein Studium
nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung werde folgerichtig regelmäßig nicht als angemessen angesehen, wenn bereits
eine längere Tätigkeit im Ausbildungsberuf erfolgt sei.
Auch nach dem Sinn und Zweck sei der Begriff der Angemessenheit in diesem Sinne auszulegen. Kernziel der Sozialhilfe und damit
auch der Eingliederungshilfe sei es, behinderten Menschen dabei zu helfen, ein menschenwürdiges, eigenständiges und eigenverantwortliches
Leben zu führen. Sei dieses Ziel bereits erreicht, ende der sozialhilferechtliche Hilfebedarf. Aus dieser Zielsetzung folge,
dass keine Hilfe zur Ausbildung für einen optimalen Beruf gewährt werden könne. Ein Mehr an Leistungen könne gerade nicht
gewährt werden. Es reiche nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen vielmehr aus, wenn der behinderte Mensch durch
den Beruf in die Lage versetzt werde, unabhängig von existenzsichernden staatlichen Transferleistungen zu leben und am kulturellen
und sozialen Leben in der Gemeinschaft mit anderen Menschen teilzunehmen. Dies sei bei der Antragstellerin auch ohne Studium
bereits der Fall. Auch dem Individualisierungsgrundsatz sei in ihrem Falle bereits Genüge getan. Der von ihr ausgeübte Beruf
der Mediengestalterin für Digital- und Printmedien entspreche ihrer Interessenlage und ihren Neigungen; anderenfalls würde
sie kein Studium im selben fachlichen Bereich beginnen. Durch den Studienbeginn ändere sich nichts an dieser Wertung. Selbst
wenn das Studium der Druck- und Medientechnologie für die Antragstellerin noch angemessener im Sinne einer optimalen Berufsausbildung
sein sollte, so bleibe ihr bisheriger Beruf doch ebenfalls für sie eine mögliche, zumutbare Alternative. Bei der Suche nach
dem Sinngehalt der gesetzlichen Vorschriften sei bereits nicht (allein) entscheidend, welche körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten
der behinderte Mensch im Einzelfall habe; dies sei nur ein Aspekt, der sich einer ganzheitlichen Betrachtung im Zweifel unterordnen
müsse. Wenn das Sozialgericht meine, es komme insofern darauf an, ob ein konkreter Beruf das berechtigte Interesse des behinderten
Menschen an einer befriedigenden beruflichen Tätigkeit sicherstelle, so gehe das zu weit. Es gehöre zur Alltagserfahrung eines
jeden behinderten wie nicht behinderten Menschen und damit zur allgemein gültigen beruflichen Normalität, dass die persönliche
Befriedigung durch einen Beruf oft nicht im Vordergrund stehe, insbesondere wenn mit diesem das vorgehende Ziel verfolgt werde,
die Lebensgrundlage zu sichern. Das Sozialgericht vermenge Selbstbestimmung mit gleichberechtigter Teilhabe. Sicher erstrecke
sich die Selbstbestimmung behinderter Menschen in einem weiteren Sinne auch auf die Gestaltung ihrer Teilhabe. Dies bedeute
jedoch nicht, dass sie auch über die begehrte Leistung dem Grund und der Höhe nach selbst bestimmen könnten, um in jedem Fall
mit nicht behinderten Menschen gleichzuziehen. §
10 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I), welcher die Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich regele, unterscheide demgemäß zwischen "Selbstbestimmung" und "gleichberechtigter
Teilhabe" und fokussiere überdies die notwendige Hilfe auf einen den Neigungen und den Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben. Diesen Platz habe die Antragstellerin bereits gefunden. Auch für behinderte Menschen lege das Sozialhilferecht
lediglich einen die Menschenwürde wahrenden Mindeststandard fest; es halte keinen Wunschzettel an Leistungen bereit, alle
Sozialleistungen zu bewilligen, die eine uneingeschränkte gleichberechtigte Teilhabe ermöglichten. Den Wünschen des Leistungsberechtigten
werde durch die normative Hürde der "Angemessenheit" in § 9 Abs. 2 SGB XII eine unüberwindbare Grenze gesetzt.
Dieses klare Ergebnis in Anwendung der üblichen juristischen Methodik werde durch eine grundrechtskonforme Auslegung auch
nicht etwa beseitigt. Denn Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Lesart des Begriffs "angemessener Beruf"
durch die Antragsgegnerin verletze nicht die Menschenwürde des Art.
1 GG. Die Antragstellerin befinde sich nicht in einer Notlage. Aufgrund ihrer bisherigen Berufsausbildung und der erfolgreichen
Eingliederung ins Arbeitsleben sei es ihr möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie habe auch in keiner Weise vorgetragen,
durch die Ausübung ihres erlernten Berufs in ihrer Lebensführung "abgesunken" zu sein. Allein der Wunsch, zu studieren und
einen Hochschulabschluss zu erwerben, führe noch nicht dazu, dass das bisher geführte Leben als Mediendesignerin als menschenunwürdig
erscheine. Dazu genüge nicht der Vortrag, die Antragstellerin wolle beruflich weiterkommen. Auch eine Diskriminierung i.S.v.
Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG bestehe nicht. Eine willkürliche, nicht sachgerechte Benachteiligung der Antragstellerin sei nicht zu erkennen. Denn auch
ein nicht behinderter Mensch in einer im Übrigen gleichen Situation hätte keinerlei finanzielle Ansprüche auf Unterstützung
während seiner Studienzeit. Schon gegen die Eltern bestünden nach §
1610 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) keine Ansprüche zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Daneben hätte auch ein nicht behinderter Mensch im gleichen
Alter wie die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG). Nach dessen §
10 Abs.
3 werde grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr
vollendet habe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters die Berufsausbildung
abgeschlossen sein müsse. Die Lesart des Begriffs der Angemessenheit durch den Antragsgegner verstoße im Übrigen auch nicht
gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Antragstellerin erfahre gegenüber Nichtbehinderten keine Benachteiligung.
Ihr sei es auch möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Maßstab für die Gewährung der Eingliederungshilfe sei letztlich
allein die Wahrung der Menschenwürde und nicht der vermeintlich durch das Gleichbehandlungsgebot geforderte Ausgleich aller
behinderungsbedingten Nachteile. Auch insofern weiterhin ungleiche Lebensverhältnisse von Menschen bewegten sich im Rahmen
der Menschenwürde; der Staat sei jedenfalls nicht verpflichtet, jedweden Nachteil, den behinderte Menschen in der Gesellschaft
hätten, durch staatliche Leistungen zu beseitigen, solange diese nicht menschenunwürdig lebten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, der Antragsgegner habe bei der Auslegung der Eingliederungshilfevorschriften die höherrangige Vorschrift
des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG zu beachten, ferner die UN-Behindertenrechtskonvention. Mit dem Antragsgegner auf die Menschenwürde als Maßstab der Eingliederungshilfegewährung
abzustellen, würde bedeuten, dass für behinderte Menschen generell eine höhere Bildung nicht erforderlich sei, solange diese
mit ihrem bisherigen Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten könnten oder mit einer auf niedrigem Niveau bestehenden Ausbildung
ein Einkommen erzielen könnten, welches sie unabhängig von staatlichen Leistungen mache. Es gehe auch nicht um Leistungen
der Eingliederungshilfe für den Lebensunterhalt der Antragstellerin, sondern ausschließlich um behinderungsbedingt notwendige
Hilfen für das Studium. Der Antragsgegner übergehe bei seiner Auslegung des Begriffs "angemessener Beruf" den Umstand, dass
sie - die Antragstellerin - mit der allgemeinen Hochschulreife eine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe. Dem Antragsgegner
wäre es auch nicht verwehrt, bei Bereitstellung von Eingliederungshilfen regelmäßig den Studienfortschritt zu überprüfen und
damit eine zweckgerechte Gewährung der behinderungsbedingten Studienhilfen sicherzustellen. Sie - die Antragstellerin - habe
im Übrigen bis zum Jahre 2008 durchgehend monatlich netto ungefähr 1.130, EUR, zuletzt vor Beginn des Studiums netto ca. 1.285,00
EUR verdient. Ein solcher Verdienst könne nicht gerade als hoch bezeichnet werden. Sie habe deshalb das berechtigte Bestreben,
sich durch ein Hochschulstudium höher zu qualifizieren und auf diese Weise später mehr Geld verdienen zu können. Bei ihrem
zuletzt erhaltenen Lohn würde sie voraussichtlich nur eine geringere Rente erhalten, welche sie möglicherweise im Alter wiederum
zu Sozialhilfeleistungen führen würde. Wenn der Antragsgegner den bisherigen Beruf für einen attraktiven Beruf halte, so könne
er aus dieser eigenwilligen Sicht jedenfalls keine rechtlichen Konsequenzen ziehen. Für sie - die Antragstellerin - sei der
Ingenieursberuf deutlich attraktiver. Dort seien die Verdienstmöglichkeiten höher, und sie könne auch deutlich mehr Verantwortung
sowie anspruchsvollere berufliche Aufgaben übernehmen. Hierfür sei aber ein Hochschulstudium zwingend erforderlich. Ob sie
im Übrigen langfristig an ihrer bisherigen Stelle hätte weiterarbeiten können, sei gar nicht sicher; es handele sich um eine
sehr kleine Firma, welche stark von Aufträgen durch Stammkunden abhängig sei, die jederzeit wegbrechen könnten. Wenn der Antragsgegner
von einem "Wunschzettel" spreche, sage dies mehr über seine Sichtweise auf dieses Verfahren aus als über dessen rechtliche
Dimension. Sie habe ebenso wie nicht behinderte Menschen das Recht, selbst bei vorhandener Berufsausbildung noch ein Hochschulstudium
zu beginnen und dafür die behinderungsbedingt erforderlichen Hilfen zu erhalten. Es gehe nicht um Luxuswünsche. Sie wolle
nicht aus Langeweile zum Zeitvertreib studieren, sondern habe ein ganz bestimmtes Ziel vor Augen und sehe das Studium als
Grundlage für ihre weitere Berufsausübung. Sie strebe keine Besserstellung an, sondern lediglich den Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile im Studium. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie selber und begehre lediglich die Finanzierung behinderungsbedingter
Hilfen für das Studium. Wenn der Antragsgegner eine Eingliederungshilfe nur vorsehe, wenn der bisher ausgeübte Beruf unbefriedigend
oder untragbar geworden sei, so sei dies benachteiligend. Es impliziere, dass behinderte Menschen bei bisher unproblematischer
Berufsausübung kein Recht auf eine höhere Ausbildung wie ein Studium hätten und somit lebenslänglich auf niedrigerer Basis
im erlernten Beruf verbleiben müssten, auch wenn sie eigentlich intellektuell mehr erreichen könnten. Ein Verbleiben auf dem
bisherigen Niveau sei für sie - die Antragstellerin - bereits jetzt unbefriedigend, weil sie die intellektuellen Fähigkeiten
und den Ehrgeiz für eine weiterführende Ausbildung habe. Sie habe sich nach reiflicher Überlegung zum Studium entschlossen.
Überspitze man die Auffassung des Antragsgegners, würde kein behinderter Mensch ein Studium benötigen, da das Erlernen eines
Berufs auf der Basis einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung ausreichen würde, um die Lebensgrundlage zu sichern.
Sie habe sich im Übrigen bereits eigenständig an ihrer Hochschule um weitere Hilfen bemüht, sei jedoch insoweit bislang erfolglos
geblieben. So sei der Einsatz von Spracherkennungssoftware zur umfassenden Live-Verschriftlichung der Vorlesungsinhalte bislang
technisch nicht ausgereift. Die Antragstellerin legt insofern eine E-Mail einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Druck- und
Medientechnologie der Universität X vor. Darin ist ausgeführt, die Bemühungen, eine geeignete Sprachsoftware zu erhalten,
welche der Antragstellerin einen größeren Zugang zu den Inhalten einzelner Vorlesungen geben würde, seien leider gescheitert.
Gespräche mit Softwareherstellern hätten ergeben, dass zwar einzelne Briefe von Sprache in Schrift übersetzt werden könnten,
die Software jedoch weit davon entfernt sei, freie Rede zu übersetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Sie ist insbesondere nicht etwa durch zwischenzeitlichen Ablauf des erstinstanzlich berücksichtigten Leistungszeitraumes unzulässig
geworden. Eine entsprechende Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit sieht das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht vor (vgl. §
172 Abs.
3 SGG). Die (weiter bestehende) Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht von den Zufälligkeiten der gerichtlichen Verfahrensdauer
mit Blick auf ein Verstreichen eines aktuellen und nur kurzen streitigen Zeitraumes abhängen.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. Glaubhaftmachung des von der Antragstellerin geltend
gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfeleistungen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische
Mitschreibhilfen im Rahmen ihres Studiums an der Universität X als auch die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Eilbedürfnisses
für eine gerichtliche Entscheidung (Anordnungsgrund) i.S.d. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG angenommen.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht
sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder
Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 SGB
XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren
Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1). Hierzu gehört
insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen
die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Satz 2). Nach § 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 60 SGB XII erlassenen EinglH-VO umfasst die Hilfe zur
schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch die Hilfe zur Ausbildung
einer Hochschule oder einer Akademie. Diese Hilfe wird nach Abs. 2 der Vorschrift gewährt, wenn (Nr. 1) zu erwarten ist, dass
das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, (Nr. 2) der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich
ist und (Nr. 3) der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen
Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.
a) Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hinsichtlich der von der
Antragstellerin begehrten Hilfen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibhilfen in dem zuerkannten Umfang
glaubhaft gemacht worden sind.
Streitig und aus gerichtlicher Sicht klärungsbedürftig ist insoweit einzig die Frage, ob das Studium der Antragstellerin als
Vorbereitung auf einen "angemessenen Beruf" i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen ist. Soweit § 13 Abs. 2 Nr.
2 EinglH-VO den Begriff der Erforderlichkeit einführt, kann dieser Begriff keine engeren Voraussetzungen auferlegen als §
54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Denn anderenfalls hielte sich diese untergesetzliche Vorschrift nicht im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung in § 60 SGB XII. Der Begriff der "Erforderlichkeit" in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglH-VO kann deshalb die Auslegung
des Begriffes der "Angemessenheit" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII jedenfalls nicht im Sinne einer Einschränkung des Anspruchs
auf Eingliederungshilfe bestimmen.
Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit hat grundrechtskonform in Beachtung des Grundrechts der Antragstellerin aus
Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG zu erfolgen. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die vom Antragsteller gewählte Lesart des
Begriffes der "Angemessenheit" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht im Widerspruch zu dieser grundrechtlichen Gewährleistung.
Dabei geht der Senat - ebenso wie (mangels anderer Darlegungen) auch der Antragsgegner - davon aus, dass die Antragstellerin
als Inhaberin der allgemeinen Hochschulreife grundsätzlich die notwendige Eignung besitzt, das von ihr aufgenommene Studium
bei Gewährung der allein ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleichenden Hilfen erfolgreich abzuschließen und im Anschluss
daran mit dem im Studium erworbenen Berufsabschluss eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Für diese
Annahme spricht bereits, dass die Antragstellerin in betriebswirtschaftlichen oder mathematischen Fächern (anders als etwa
in sprachlichen Fächern) ausweislich der Einzelnotenbenennung in ihrem Abiturzeugnis eine gewisse Stärke aufweist. Im Übrigen
belegt schon der Notendurchschnitt von 2,9 im Abitur eine mindestens durchschnittliche Begabung, welche mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte für das von der Antragstellerin aufgenommene Studium ausreichend erscheint. Auch der Umstand, dass das Studium
einen beruflichen Bereich betrifft, der eine gewisse Nähe zu dem zuvor von ihr erlernten und mehrere Jahre erfolgreich ausgeübten
Beruf aufweist, spricht für eine besondere Eignung gerade dieses Studienganges für die Antragstellerin.
Vor diesem Hintergrund erscheint es bei summarischer Prüfung nicht grundrechtskonform, der Antragstellerin Hilfen für ein
Hochschulstudium nur deshalb zu verwehren, weil sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, welche den Lebensunterhalt
auf einem Niveau zu sichern geeignet ist, welches öffentliche Transferleistungen unnötig macht:
Gerade in technischen Berufsbereichen, innerhalb derer sowohl Lehrberufe als auch eine Hochschulausbildung erfordernde Tätigkeiten
auf höherer Verantwortungs- und Fähigkeitsebene nachgefragt werden, ist es nicht selten, dass trotz Erwerbs der Hochschulreife
zunächst eine nicht an diese Hochschulreife gebundene Ausbildung im "praktischen" Beruf gesucht und sodann einige Jahre Berufserfahrung
erworben wird, um erst im Anschluss daran, gleichsam darauf aufbauend, eine Höherqualifizierung durch ein akademisches Studium
im gleichen Berufsfeld zu suchen. Dies gilt für behinderte wie nichtbehinderte Menschen in gleicher Weise. Es entspricht jedoch
durchaus dem Interesse der Allgemeinheit, welche über Steuern die Mittel für die Eingliederungshilfe aufzubringen hat, wenn
ein behinderter Mensch, der nicht nur während der Ausbildung, sondern auch anschließend im beruflichen Alltag mit behinderungsbedingten
Einschränkungen rechnen muss, zunächst eine weniger anspruchsvolle Ausbildung absolviert und sich durch diese Ausbildung und
die anschließende entsprechende Berufstätigkeit vergewissert, dass eine Tätigkeit in diesem Berufsfeld trotz Behinderung erfolgreich
ausgeübt werden kann. Insofern ist die von der Antragstellerin angegangene "mehrstufige" Berufsausbildung im Wege eines Hochschulstudiums
erst nach längerjähriger Berufstätigkeit in einem mit dem Studienfach "verwandten" Lehrberuf mit Blick auf ihre Behinderung
noch in weiterem Ausmaß nachvollziehbar, als sie es auch bei einem nicht behinderten Menschen ohnehin schon wäre. Sie kann
deshalb nicht von vornherein als Grund für eine Versagung von Eingliederungshilfe herangezogen werden, nur weil bereits ein
weniger anspruchsvoller Beruf erlernt worden ist.
Wenn der Antragsgegner einen Beruf bereits deshalb für "angemessen" hält, weil er ein Einkommen bietet, das trotz Behinderung
von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, so reduziert er Eingliederungshilfen für die Berufsausbildung faktisch
auf ein Mindestmaß. Ebenso gut könnte er jeden behinderten Menschen auf eine geeignete ungelernte Tätigkeit verweisen, sofern
damit nur ein Verdienst oberhalb der Bedarfsgrenze für Transferleistungen erzielt werden kann. Dies wäre jedoch eine Teilhabe
an der Gemeinschaft, welche im Vergleich zu nicht behinderten Menschen behinderungsbedingte Nachteile aufwiese, deren Ausgleich
mit Eingliederungshilfeleistungen ohne Weiteres möglich wäre.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerde vorgebrachten Anmerkungen zu den anerkannten juristischen Auslegungsgesichtpunkten
leiden dementsprechend an einer das Grundrecht aus Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG verkürzenden Sichtweise:
Der Gesetzeswortlaut "angemessener Beruf" allein gibt für die einschränkende Sicht des Antragsgegners nichts her. Er bedarf
vielmehr ersichtlich einer weiteren Auffüllung durch andere Auslegungskriterien. Die vom Antragsgegner vorgenommene systematische
Auslegung im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 EinglH-VO ist von vornherein zur Auslegung des Angessenheitsbegriffs in § 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII untauglich. Denn die untergesetzliche Norm der EinglH-VO kann die Auslegung des Gesetzes nicht einschränkend
beeinflussen, da sie sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten muss (s.o.). Die historische Auslegung liefert ebenfalls
keine tragfähigen Erkenntnisse. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass die Gesetzesmaterialien zur Auslegung des
Begriffs der Angemessenheit nicht beitragen. Allein die in der der Gesetzgebung zeitlich nachfolgenden Verwaltungspraxis eingeübte
Rechtsanwendung kann jedoch den vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Normgehalt nicht belegen.
Verbleibt danach bei summarischer Prüfung allein eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII,
so bestimmt sich dieser Sinn und Zweck jedenfalls seit Einführung von Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG zum 15.11.1994 auch nach dem Inhalt dieses Grundrechts. Ist ein merkliches und bei Betrachtung ohne Rücksicht auf eine vorhandene
Behinderung sinnvolles berufliches Fortkommen bei schon vorhandener Berufsausbildung allein aus behinderungsbedingten Gründen
nicht möglich, und können diese Gründe durch Teilhabeleistungen ausgeglichen werden, sprechen bei summarischer Prüfung die
besseren Gründe für einen Anspruch auf entsprechende Eingliederungshilfeleistungen. Damit ist nicht etwa einem Anspruch auf
"Luxusausbildung", auf optimale Weiterbildung oder auf ein "Spaßstudium" bis zum Erreichen der Altersgrenze das Wort geredet.
Entscheidend ist vielmehr ein Vergleich der Antragstellerin mit einem nicht behinderten Menschen, der in ansonsten gleicher
Lebenslage wie die Antragstellerin die gleiche auf den Erstberuf aufbauende, weiterführende Berufsausbildung beabsichtigt.
Würde für diesen nicht behinderten Menschen die weitere Berufsausbildung etwa günstige wirtschaftliche Verhältnisse voraussetzen
und würde er unter wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Antragstellerin eine solche weitere Ausbildung nicht auf sich
nehmen, bestünde kein allein behinderungsbedingter Grund, die weitere Ausbildung nicht durchzuführen.
Ein solcher Vergleich geht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn sie begehrt gerade keinerlei Leistungen, welche
über den Ausgleich von behinderungsbedingten Erschwernissen hinausgeht. Wäre sie nicht gehörlos, würden sie oder ein nicht
behinderter Mensch in ansonsten vergleichbaren Lebensumständen vielmehr in gleicher Weise das Studium unter Erwirtschaftung
ihres Lebenshalts durch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig handelt es sich um ein durchaus sinnvolles, auf bereits
erworbenen Fähigkeiten aufbauendes Bestreben nach dem Erwerb einer eignungsentsprechenden, gehobeneren beruflichen Befähigung,
welche in einem Lebensalter wie dem der Antragstellerin noch als sozialadäquates Bemühen um eine dauerhafte, langfristige
berufliche Besserstellung und nicht etwa als bloßer Selbstzweck oder Spaß- bzw. Luxusbestreben anzusehen ist.
Wenn der Antragsgegner zur Frage der grundrechtskonformen Auslegung ausführt, auch ein nicht behinderter Mensch im Alter der
Antragstellerin habe für eine Zweitausbildung weder einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern noch einen Anspruch auf Leistungen
nach dem
BAföG, so leugnet er damit, dass die Antragstellerin von vornherein keine Leistungen begehrt, die etwa dem elterlichen Unterhalt
oder Leistungen nach dem
BAföG funktional entsprächen. Einzig begehrt werden (soweit im Beschwerdeverfahren noch streitig) Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher
und studentische Mitschreibkräfte. Dabei geht es ersichtlich und ausschließlich um notwendige Hilfestellungen, um allein behinderungsbedingte
Nachteile auszugleichen. Eine Besserstellung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ist von vornherein weder begehrt noch
zu erwarten.
b) Ist damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so liegt ein Anordnungsgrund unmittelbar auf der Hand: Es kann der
Antragstellerin nicht zugemutet werden, zunächst ein unter Umständen mehrjähriges sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren
mit etwaigen Beweiserhebungen und unter Durchlaufen des gesamten sozialgerichtlichen Instanzenzuges abzuwarten. Wenn der Antragsgegner
insoweit erstinstanzlich ausgeführt hat, die Antragstellerin habe sich mit ihrem Studium bislang Zeit gelassen, so liegt dies
deutlich neben der Sache. Das von der Antragstellerin gesuchte berufliche Fortkommen ist gerade in ihrem jetzigen Lebensalter
ein sozialadäquates Verhalten, an dem sie einzig behinderungsbedingt ohne Leistungen der Eingliederungshilfe gehindert wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).