Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - 20 SO 319/17 B ER; L 20 SO 320/17 B
SGB-XII-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Regelmäßig keine Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit im Eilverfahren
1. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheinen lässt.
2. Die Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit, die üblicherweise keine gegenwärtige akute Notlage auslösen, bleibt hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 20.06.2017 S 19 SO 92/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: