Tenor
Der Antrag der Herren T und S C auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte T1, N und M, Q für
das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin nicht erfüllt.
Das Berufungsverfahren hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Aussicht
auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers bzw. dessen Rechtsnachfolger aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Eine etwaige Beweiserhebung von Amts wegen steht
dem Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auch dann nicht entgegen, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich beziehungsweise
die Erfolgschance nur eine entfernte ist.
Das auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Begehren hat nach Auffassung des Senats weiterhin derzeit keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.09.2015 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage wohl zu Recht
abgewiesen. Aus dem bisherigen Berufungsvorbringen ergibt sich angesichts der bereits vorliegenden Erklärungen des als Zeugen
benannten N1 H vom 12.01.1999 und 23.11.2007, der Aussage des Unfallbeteiligten N2 C vom 24.09.2008 auch betreffend den nunmehr
als weiteren Zeugen benannten P (P1) C2 sowie der - bereits in früheren gerichtlichen Entscheidungen dargelegten - zahlreichen
widersprüchlichen Angaben des inzwischen verstorbenen Klägers und der weiteren Unfallbeteiligten kein hinreichend konkreter
Anhaltspunkt für eine davon abweichende Beurteilung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar ( §
177 SGG ).