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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2014 - 9 AL 297/13
Streit über die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - hier als Rechtsanwältin Ablehnung des Gründungszuschusses bei eintägiger Arbeitslosigkeit wegen Eigenkündigung des voran gegangenen Arbeitsverhältnisses und bestandskräftig festgestellter Sperrzeit für diesen Tag
1. § 57 SGB III a.F. bezweckt die Beendigung von tatsächlich bestehender Arbeitslosigkeit durch die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Eine bloße Mitnahme des Gründungszuschusses durch die bewusste Beendigung einer abhängigen Beschäftigung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die künstliche Begründung von zwischenzeitlicher - hier eintägiger - Arbeitslosigkeit vermag eine Förderung durch Gründungszuschuss nicht auszulösen.
2. Eine Bewilligung des Gründungszuschusses ist auch dann nicht möglich, wenn es sich bei dem einzigen in Betracht kommenden Tag der Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit um einen Feiertag handelt, sodass garantiert kein Vermittlungsangebot seitens des Arbeitsamtes erfolgen kann und ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB II wegen eines Ruhenstatbestandes für diesen Tag nicht besteht.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 01.09.2009 § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)
,
SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 118 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 119 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 119 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 2
,
SGB III i.d.F. v. 01.09.2009 § 57 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.08.2013 S 22 AL 61/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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