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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - 9 SO 424/16
Höhere Erstattung von Kosten für Tätigwerden im Widerspruchsverfahren Gesetzlicher Betreuer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Keine Kürzung der Geschäftsgebühr Personenidentität
1. Der Kürzung der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV-RVG um die Hälfte steht entgegen, sofern mit der ursprünglichen Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 RVG, sondern eine solche im Rahmen der gesetzlichen Betreuung ausgeübt wird.
2. Im Anschluss an die Ausführungen des HessLSG (Urt. v. 25.07.2012 - L 4 SO 296/11 -) steht einer Berücksichtigung dieser Tätigkeit des Rechtsanwalts in seiner Funktion als gesetzlicher Betreuer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren bereits § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG entgegen, wonach das RVG u.a. nicht für eine Tätigkeit als Betreuer gilt.
3. Diese strikt formalisierte Trennung zwischen der Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers einerseits und eines Rechtsanwalts andererseits gibt das Gesetz auch bei Personenidentität vor.
Normenkette:
SGB X § 63
,
VV-RVG Nr. 2302
,
RVG § 1 Abs. 1
,
RVG § 1 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 05.07.2016 S 11 SO 92/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.07.2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 178,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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