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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - 9 SO 538/16
Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Teilweise Anrechnung des für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst gezahlten Taschengeldes als Einkommen Kein Grundfreibetrag
1. Taschengeld für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligenverdienst ist dem Grunde nach anrechenbares Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert.
2. Ein Grundfreibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII kann nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei dem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Bezüge oder Einnahmen handelt, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind (Aufwandsentschädigungen als Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist und sog. Ehrenamtsfreibetrag; Aufwandsentschädigungen des Vormunds).
Normenkette:
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 3 S. 4
,
EStG § 3 Nr. 12 und Nr. 26-26b
Vorinstanzen: SG Dortmund 09.08.2016 S 41 SO 441/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

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