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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - 9 SO 91/13
Streit über die Kostenerstattung einer von den Eltern vorfinanzierten Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Kindes im Rahmen des Schulbesuchs Prüfung des einkommensunabhängigen Anspruchs auf "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" Nachmittagsbetreuung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Erfordernis der objektiv finalen Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung Erforderlichkeit der Nachmittagsbetreuung für die Schulbildung Hier keine durchgehend objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung und keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung
Die Leistung bei § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII muss unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sein und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dienen. Insoweit kommen auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht. Die Maßnahme muss aber die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben, deswegen von dem behinderten Menschen besucht werden und zudem gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV geeignet und erforderlich sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Normenkette:
SGB XII § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
EinglHV § 12 Nr. 1-2
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.01.2013 S 17 SO 244/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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