Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wenden sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im
Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller hatte im Wege der Klage und eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt, dass die Antragsgegnerin
bei der Auszahlung seines vertragsärztlichen Honorars die Abtretung seiner Honoraransprüche an seinen Vater beachtet. Mit
Beschluss vom 4.12.2013 - S 2 KA 271/13 ER - hatte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Antragstellers hatte der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.1.2014 - L 7 KA 40/13 B ER - zurückgewiesen. Dabei hatte er den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt (Nr. 4 des Tenors).
Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Entscheidung über den Streitwert beruhe auf §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Nr. 4 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei er für das einstweilige Rechtsschutzverfahren von einem Viertel des Regelstreitwerts ausgehe.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10.3.2014 Gegenvorstellung erhoben
und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR zu korrigieren. Sie tragen vor, da der Senat davon
ausgegangen sei, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach §
86b Abs.
2 SGG gehandelt habe und der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts biete, sei
nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen. Ein Abschlag von diesem Auffangstreitwert sei nicht zulässig (Hinweis auf BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B). Das folge auch aus Teil B Ziffer 11.1 des Streitwertkatalogs der Sozialgerichtsbarkeit (unter
Hinweis auf Sächsisches LSG 24.2.2010 - L 1 P 1/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 29.3.2010 - L 27 P 14/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 11.8.2011 - L 4 P 8/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 12.8.2011 - L 15 P 2/11 B ER).
II.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Neben der Anhörungsrüge nach §
178a Sozialgerichtsgesetz, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, kann nach überwiegender Auffassung
weiterhin mit einer Gegenvorstellung ein Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte oder gegen das Willkürverbot geltend gemacht
werden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Willkürverbot ist nur
verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich
ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sich
das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt. Soweit
die Prozessbevollmächtigten geltend machen, der Senat habe den Streitwert für das Beschwerdeverfahren unzutreffend festgesetzt,
machen sie geltend, die Streitwertfestsetzung verstoße aus ihrer Sicht gegen einfaches Gesetzesrecht. Damit ist ein Verstoß
gegen das Willkürverbot noch nicht geltend gemacht.
Der Senat hält auch in Kenntnis der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin an seiner Auffassung
fest, dass die Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG nicht zwingend dahin auszulegen ist, dass in allen Verfahren nach §
86b SGG, in denen der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, der volle Auffangstreitwert
von 5.000,- EUR anzusetzen ist. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch die (unverbindlichen) Empfehlungen der
Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit zwingen zu einer solchen Auslegung (vgl. auch Dörndorfer, in Binz/ Dörndorfer,
GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, GKG § 53 Rn. 7, zitiert nach [...] m.w.N.). Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts
(BSG 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B; BSG 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B) sind insoweit nicht einschlägig, da sie keine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen.
Soweit die Prozessbevollmächtigten auf anderweitige Rechtsprechung verweisen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr
ist auch im Rahmen der Verweisung des § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG der Streitwert vorrangig nach der sich aus dem Antrag des Klägers (bzw. Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den
Antragsteller eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hat, ist dies nach Auffassung des Senats auch im Rahmen des Auffangstreitwerts
zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung ist daher nicht begründet.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Gegenvorstellung bedarf es nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG; §
197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).