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LSG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2018 - 3 AS 508/18
Vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Minderungsbescheid gerichteten Widerspruchs Vorläufige Regelung in Eilverfahren Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes soll allein eine vorläufige Regelung ergehen; die Vorwegnahme der Hauptsache, im Sinne der Schaffung eines endgültigen Zustandes durch vollständige Befriedigung des Anspruchs, ist im Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht möglich.
2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch dann hinzunehmen, wenn sie nötig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 14.05.2018 S 34 AS 1481/18 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

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