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LSG Sachsen, Beschluss vom 28.07.2015 - 3 BK 2/13
Keine Nachholung einer fehlenden oder zumindest unzureichend begründeten Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht; Ordnungsgeld gegen Klägerin; Pflicht zur Begründung einer gerichtlichen Ermessensentscheidung; Sozialgerichtliches Verfahren
1. Ein Ordnungsgeldbeschluss kann auch noch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erlassen werden.
2. Zweck der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beteiligten ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.
3. Eine fehlende oder zumindest unzureichend begründete Ermessensausübung kann nicht durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 5. August 2014 - L 3 AS 619/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 19).
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 09.11.2012 S 22 BK 103/10
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2012 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: