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LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - 5 R 979/15
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Gewährung von Übergangsgeld Planmäßiger Abschluss einer Leistung Nicht erfolgreiche Beendigung einer Leistung
1. Voraussetzung für die Weiterzahlung auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 SGB IX ist zunächst der Abschluss einer Leistung u.a. zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX.
2. Abgeschlossen in dem Sinne ist eine Leistung jedoch nur dann, wenn sie planmäßig, d.h. wie vorgesehen, beendet worden ist.
3. Auch eine nicht erfolgreiche Beendigung setzt vielmehr einen planmäßigen Abschluss voraus, weshalb vorzeitig abgebrochene (und deshalb in der Regel nicht erfolgreiche) Maßnahmen gerade nicht ausreichend sind.
Normenkette:
SGB IX § 51 Abs. 1
,
SGB IX §§ 33 ff.
Vorinstanzen: SG Dresden 29.09.2015 S 37 R 89/15
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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