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LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - 5 RS 216/16
Rentenversicherung Zusatzversorgungszeiten der Altersversorgung der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgelts Anforderung an die Glaubhaftmachung Bergmannsprämie
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelt, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
3. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 03.03.2016 S 22 RS 1577/13
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Z ... vom 3. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 26. Juli 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. Dezember 2012 und vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1970 bis 1987 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1970
0,00 Mark
1971
383,33 Mark
1972
637,29 Mark
1973
1.011,67 Mark
1974
1.035,10 Mark
1975
1.075,93 Mark
1976
1.059,25 Mark
1977
1.075,93 Mark
1978
1.075,93 Mark
1979
1.159,88 Mark
1980
1.469,56 Mark
1981
1.409,44 Mark
1982
1.473,90 Mark
1983
1.503,90 Mark
1984
1.475,95 Mark
1985
1.503,90 Mark
1986
1.503,90 Mark
1987
1.539,72 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: