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LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - 5 RS 76/14
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Persönliche sachliche und betriebliche Voraussetzungen
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") für Zeiten an, in denen der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist.
2. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob 1. der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2. "entgeltlich" war und die 3. ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war.
3. Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, soweit sie partielles Bundesrecht geworden waren.
4. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem Versorgungssystem der AVItech liegt nur vor, wenn der "Versorgungsberechtigte" 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 20.12.2013 S 23 RS 281/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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