Rentenversicherung
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung
Persönliche sachliche und betriebliche Voraussetzungen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger, der unter den Anwendungsbereich von § 1 AAÜG fällt, in den Jahren 1975 (für den Zeitraum 4. August bis 31. Dezember), 1980 und 1982 bis 1989, die die Beklagte als Zeiten
der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt hat, höhere Arbeitsentgelte in Form
von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1929 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 30. Mai 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in die Staatliche Versicherung
der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 544) einbezogen (Bl. 11 Verwaltungsakte [VA]). In den Jahren 1962 und 1963 studierte er vier
Semester an der Technischen Universität Z ... (vgl. Sozialversicherungsausweis [SVA] Anhang VA), ein Abschlusszeugnis legte
er nicht vor. Ein Studium an der Karl-Marx-Universität Y ... von 1967 bis 1970 im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften beendete
er mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftler. Zudem promovierte er zum "Dr. rer.oec" (vgl. Bl. 10 VA). Im streitigen Zeitraum
war er vom 4. August 1975 bis 30. Juni 1984 als Hauptbuchhalter im VEB Elektroinstallation X ..., vom 1. Juli 1984 bis zum
31. Januar 1989 als "Leiter Betriebsorganisation und ORZ" im VEB VERO W ... sowie vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 als
Hauptbuchhalter im VEB NARVA Rosa Luxemburg tätig (vgl. SVA Anhang VA).
Mit Feststellungsbescheid vom 8. Mai 2000 (Bl. 288 Gerichtsakte [GA]) stellte die Beklagte den Zeitraum 4. August 1975 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden
Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 1. Oktober 2007 (Bl. 2 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer
Entgelte unter Einbeziehung von Jahresendprämien. Mit Schreiben vom 6., 13. und 15. August 2008 bat die Beklagte bei den Nachfolgeunternehmen
der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe (KONTAKT Geräteschalter GmbH und Auhagen GmbH) sowie der Rhenus Office Systems GmbH
um Auskunft über etwaige Prämienzahlungen, die erfolglos blieben (vgl. Bl. 33 und 79 VA). Der Kläger legte diverse Unterlagen
über Prämienzahlungen (im nicht mehr streitigen Zeitraum) vor (Bl. 39 ff. VA). Mit Feststellungsbescheid vom 5. September
2008 (Bl. 100 ff. VA) stellte die Beklagte in den Jahren 1976 bis 1979, 1981 und 1990 höhere Entgelte unter Berücksichtigung
geltend gemachter (Jahresend-)Prämien fest. Im Zeitraum 4. August bis 31. Dezember 1975, 1980 sowie 1982 bis 1989 lehnte sie
die Anerkennung höherer Arbeitsverdienste ab, weil der Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen
erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte, der mit Widerspruchsbescheid vom
27. Januar 2009 zurückgewiesen wurde (Bl. 120 VA). Für die Jahre 1975, 1980 und 1982 bis 1989 seien keine höheren Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, weil der Zufluss von Jahresendprämien in diesen
Jahren nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.
Mit seiner am 23. Februar 2009 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich in
den Jahren 1975 (bei der Jahreszahl 1976 statt 1975 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln), 1980 und 1982 bis 1989 gezahlter
(Jahresend-)Prämien weiterverfolgt. Gleichzeitig hat er bei der Beklagten Kontoauszüge für die Jahre 1984, 1986 und 1988 eingereicht
und im Gerichtsverfahren verschiedene Unterlagen (in mehrfacher Ausfertigung) vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Jahre 1975, 1980 und
1982 bis 1984 sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten
sei. Hinsichtlich der Zeit ab 1985 sei die Klage unbegründet, weil der Kläger den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe.
Gegen das am 31. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2014 Berufung eingelegt. Er wendet
sich gegen die Annahme einer fehlenden Glaubhaftmachung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Feststellungsbescheides
vom 8. Mai 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 5. September 2008 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Januar 2009 zu verurteilen, zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger hat diverse Unterlagen vorgelegt, die er zum Teil bereits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erster Instanz
übersandt hatte. Das Gericht hat den Zeugen B ... zur Zahlung von Jahresendprämien im VEB VERO W ... schriftlich befragt.
Im VEB VERO seien die Jahresendprämien über Listen gegen Unterschrift ausgezahlt worden, soweit er sich erinnere, in jedem
Jahr. Angaben zur genauen Höhe könne er nicht machen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. April 2014 für die Jahre 1981, 1984 und 1988 die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte
in Form von Leistungs- bzw. Zielprämien sowie Neuerervergütungen anerkannt (Bl. 240 GA). Dieses Teil-Anerkenntnis hat der
Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2014 angenommen (Bl. 252 GA). Es wurde mit Feststellungsbescheid vom 31. Januar 2017 umgesetzt
(Bl. 447 GA).
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne Anwesenheit des Klägers und der Beklagten entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen wurden, §§
153 Abs.
1,
126 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2013 im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2000, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 5. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2009 und in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 31. Januar 2017 ist - zumindest soweit darin entgegen dem Begehren des Klägers keine weiteren Entgelte festgestellt wurden
- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar unterfällt der Kläger dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AAÜG. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung (weiterer) Entgelte nach § 5 AAÜG.
1. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Sie hat unter Feststellung,
dass der Anwendungsbereich von § 1 AAÜG eröffnet ist, mit Feststellungsbescheid vom 8. Mai 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 5. September 2008
Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zwar findet das AAÜG auf den Kläger, wie die Beklagte richtig angenommen hat, grundsätzlich Anwendung. Denn ihm wurde mit Urkunde vom 30. Mai
1989 eine Versorgungszusage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1989 erteilt. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung
weiterer Arbeitsentgelte nach §§ 5, 8 AAÜG.
a) Die dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 erteilte Versorgungszusage entfaltet keine Bindungswirkung für davorliegende
Zeiträume. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erstreckt sich die bundesrechtliche Bindungswirkung einer Versorgungszusage nicht auf Zeiten und Umstände vor dem Beginn
ihrer Wirksamkeit (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 39/01 R -, juris Rn. 15). Eine solche Bindungswirkung kommt auch den Feststellungsbescheiden der Beklagten vom 8. Mai 2000, 5.
September 2008 und 31. Januar 2017 nicht zu. Darin wird - so der Wortlaut in den Bescheiden vom 5. September 2008 und 31.
Januar 2017, der Bescheid vom 8. Mai 2000 enthält keine entsprechende Formulierung - lediglich bindend festgestellt, dass
die Voraussetzungen von § 1 AAÜG erfüllt sind, woraus zunächst allein folgt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes überhaupt eröffnet ist.
b) Maßstabsnorm ist deshalb § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - juris Rn. 14). Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") für
Zeiten an, in denen der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit zu
irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung
in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt
sind, hängt somit davon ab, ob
1. der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2. "entgeltlich" war und die 3. ihrer Art nach von einem Versorgungssystem
erfasst war.
Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, soweit sie partielles Bundesrecht
geworden waren. Allein maßgebend sind - in faktischer Anknüpfung - die Texte der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990, die
darin enthaltenen Vorgaben i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen
Regelungen. Zu Grunde zu legen sind insoweit die objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts. Mithin kommt es weder auf
die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R -, juris Rn. 13).
Der Kläger hat vor dem 1. Januar 1989 keine solche Beschäftigung ausgeübt. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem"
nach dem hier allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVItech liegt nur vor, wenn der "Versorgungsberechtigte"
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende
Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung)
(vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S 40 und Nr. 8 S 74; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, juris Rn. 17).
c) Vorliegend fehlt es (für die Zeit vor dem 1. Januar 1989) bereits an der persönlichen Voraussetzung.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gehören der technischen Intelligenz "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker"
aller Spezialgebiete an. Nicht entscheidend ist danach, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete. In den Berufsgruppen
der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Voraussetzung, wenn ihm auf Grund eines
staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, juris Rn. 27).
Eine solche Berechtigung war dem Kläger nicht verliehen worden. Eine entsprechende Urkunde hat er nicht vorgelegt und die
Eintragung im SVA legt nahe, dass er zwar in den Jahren 1962 und 1963 (vier Semester) einen Ingenieurstudiengang belegt, jedoch
keinen Abschluss erworben hat. Denn dort ist zwar das Studium als solches vermerkt, im Hinblick auf den Abschluss jedoch das
Zeichen "-". Hierfür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Zeugnis des früheren Beschäftigungsbetriebes V ... & Söhne vom
15. Mai 1972, wo der Kläger ab Oktober 1959 beschäftigt war. Darin ist auf Seite 3 letzter Absatz ausgeführt, dass der Kläger
im Abendstudium das Abitur erwarb, Fach- und Führungskaderlehrgänge besuchte, im Fernstudium vier Semester an der TU Z ...
absolvierte und im Fernstudium an der Karl-Marx-Universität Y ... den "Wirtschafter" erwarb (Bl. 154 GA).
Dieser Abschluss ist, ebenso wenig wie der des Dr. rer. oec., nicht dem als Ingenieur gleichzustellen. Die Frage, wie der
Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert (vgl. u.a. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 9). Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsordnung erfolgt insoweit durch die 2. DB zur AVItech, wobei § 1 Abs. 1
Satz 1 der 2. DB deutlich macht, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser
Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger, der berechtigt
ist, die Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftler/Dr. rer. oec" zu führen, nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 Satz 3 der
2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen.
Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung
der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die IngVO-DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - juris Rn. 28 unter Verweis auf: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
§ 1 IngVO-DDR unterschied mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. a und b IngVO-DDR wird auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien
und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade abgestellt. Nach § 1 Abs. 1 lit. c IngVO-DDR waren auch Personen
zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt, die den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer erfolgreich
abgelegten Prüfung "durch das Ingenieurzeugnis" einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer
Fachschule der DDR erbringen konnten. Möglich war weiterhin, dass dem Berechtigten "auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen"
(der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt wurde (§ 1 Abs. 1 lit. d IngVO-DDR) oder er über "Zeugnisse mittlerer oder
höherer technischer Schulen anderer Staaten" verfügte, die den Urkunden im Sinne von § 1 lit. a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt
wurden (§ 2 lit. a IngVO-DDR).
Dem Kläger wurde ein den Anforderungen von § 1 IngVO-DDR in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom
nicht verliehen. Er hat nicht durch ein akademisches Studium in einem (ingenieur-)technischen Studiengang einen Studienabschluss
an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Zwar hat
er ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert, nach dessen Abschluss ihm die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
"Diplom-Wirtschaftler" verliehen wurde. Auf Grund dessen war er aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur"
zu führen. Auch verfügt er nicht über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule. Auch die weiteren Tatbestände
der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt. Weder war ihm "auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen" (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt noch verfügt er über "Zeugnisse mittlerer
oder höherer technischer Schulen anderer Staaten", die den Urkunden im Sinne des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt
wurden. Er fällt schließlich nicht unter die "Kriegsfolgenregelung" des § 2 Buchst b IngVO-DDR und hat auch keine Zuerkennung
nach § 3 IngVO-DDR erhalten.
2. Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 liegen die Voraussetzungen von § 5 AAÜG aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage zwar vor. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung höherer als
von der Beklagten bereits berücksichtigter Arbeitsentgelte.
Der Kläger hat den Zufluss einer Jahresendprämie im Jahr 1989 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Der Kläger verfügt weder über eine Quittung, auf der die Barauszahlung der Prämie im Jahr 1989 bestätigt wird, noch über andere
Nachweise ihrer Auszahlung. Auch eine Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun
überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus
gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 9 ff - juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 - 12 RK 42/80 - BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 - juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 - juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben
- Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit - reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen
zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 - juris Rn. 5).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er eine solche Zahlung im Jahr 1989 erhalten hat.
Zwar legte er einen Spargiro-Kontoauszug vom 18. Januar 1989 über eine Gehaltszahlung von 1.224 Mark vor (Bl. 103 und 248
GA). Darüber hinausgehende Zahlungen sind auf dem Kontoauszug aber gerade nicht vermerkt. Auch aus der vorgelegten Anlage
zum Arbeitsvertrag vom 10. Februar 1989 (Bl. 339 GA) geht die Zahlung einer Prämie nicht hervor. Weitere Unterlagen, die eine
Zahlung im Jahr 1989 belegen oder wahrscheinlich machen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Kläger im Februar 1989 den Beschäftigungsbetrieb (vom VEB VERO W ... zum VEB NARVA)
gewechselt hat, für sich genommen gegen den Bezug einer Jahresendprämie in diesem Jahr. Denn nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand
ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige
angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien
in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs
war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).
Da die Jahresendprämien, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in der Regel nicht im Januar, sondern vielmehr im
Februar oder März eines Jahres ausgezahlt wurden, fehlt es vorliegend an der dritten Voraussetzung. Denn ausweislich der Eintragungen
in seinem SVA war der Kläger zwar ab Februar 1989 im VEB NARVA, während des gesamten Planjahres 1988 jedoch im VEB VERO W
... beschäftigt. Dafür, dass eine der im AGB-DDR vorgesehenen Ausnahmen, in denen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht,
vorliegt, ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keine Berufsausbildung
beendet und auch für einen Betriebswechsel auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse bestehen keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus ist auch die Höhe einer etwaig zugeflossenen Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger selbst gab
an, ihre Höhe habe mindestens 1.900 Mark betragen. Belegen konnte er dies indes nicht. Auch eine Glaubhaftmachung scheidet
aus. Unterlagen hierzu sind nicht vorhanden und der von ihm benannte Zeuge B ... gab zwar an, dass im VEB VERO, in dem sowohl
er als auch der Kläger im Jahr 1989 (der Kläger bis Februar) tätig waren, Jahresendprämien ausgezahlt worden seien. Ihre Höhe
konnte der Zeuge jedoch nicht darlegen.
Die ihm im Jahr 1990 zugeflossene Jahresendprämie in Höhe von 980 Mark (vgl. u.a. Bl. 64 VA) hat die Beklagte im Feststellungsbescheid
vom 5. September 2008 bereits berücksichtigt. Weitere Entgelte konnte er für das Jahr 1990 weder nachweisen noch glaubhaft
machen. Die mehrfach vorgelegte Bescheinigung über die Führungskaderentlohnung vom 14. März 1990 (u.a. Bl. 65 VA) weist ein
Grundgehalt von 1.800 Mark und einen Gehaltszuschlag von 600 Mark aus. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zusätzliches
Entgelt im Sinne einer Prämie, sondern um einen regulären Gehaltsbestandteil. Weitere Unterlagen zu im Jahr 1990 zugeflossenen
zusätzlichen Entgelten konnte der Kläger nicht vorlegen.
Soweit er im Berufungsverfahren erstmals Einwendungen gegen Rentenbescheide der Rentenversicherung erhebt, können diese nicht
Gegenstand des hiesigen Verfahrens gegen den Zusatzversorgungsträger werden. Dieser ist für den Erlass der Rentenbescheide
nicht zuständig und damit der falsche Klagegegner.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.