Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 10.03.2016 - 3 AL 58/14
Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung Vorlage des Gutscheins
1. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
2. Bei der erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung hat der private Arbeitsvermittler den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - anders als bei Maßnahmen und deren Trägern nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 3 SGB III - nicht schon bei Beginn seiner Vermittlungstätigkeit, sondern nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III) - also erst nach erfolgreicher Vermittlung und mindestens sechswöchiger Dauer der Beschäftigung.
3. Damit wird klargestellt, dass Beginn und Abschluss durch den Vermittlungserfolg definiert werden und es sich hierbei insoweit nicht um eine klassische Maßnahmeteilnahme handelt.
Normenkette:
SGB III § 45 Abs. 6
,
SGB III § 45 Abs. 4 S. 3 und S. 5
Vorinstanzen: SG Leipzig 27.03.2014 S 1 AL 308/13
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: