Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Rahmen des Berufungsverfahrens nach einem angenommenen
Teilanerkenntnis (nur noch) - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990 (Zuflussjahre)
in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1946 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Ingenieurökonomie an der Bergingenieurschule
"Y ..." Z ... in der Zeit von September 1965 bis Juli 1968, mit Urkunde vom 13. Juli 1968 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung
"Ingenieurökonom" zu führen. Er war vom 15. Juli 1968 bis 30. April 1969 als Sachbearbeiter für Arbeitskräfte und Löhne im
volkseigenen Betrieb (VEB) Spezialbaukombinat Verkehrsbau X ... beschäftigt, leistete vom 2. Mai 1969 bis 31. Oktober 1970
seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab und war vom 9. November 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus)
als Sachbearbeiter, Gruppenleiter Allgemeine Verwaltung, Gruppenleiter Arbeitsökonomie und Abteilungsleiter Arbeit und Löhne
bei der Deutschen Reichsbahn (DR) - bis 31. August 1978 im Gleisbaubetrieb W ... und anschließend im Ingenieurbaubetrieb V
... - beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht
in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit am 11. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben begehrte der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten.
Die Beklagte forderte daraufhin im Rahmen des Antragsverfahrens Entgeltbescheinigungen bei der Deutschen Bahn AG an. Mit Schreiben
vom 9. August 2011, 11. Januar 2012 und 7. Februar 2012 übersandte die Deutsche Bahn AG die Entgeltbescheinigungen für die
Zeiträume vom 15. Juli 1968 bis 31. Dezember 1968 (Bescheinigung vom 7. Februar 2012), vom 1. Januar 1969 bis 31. August 1976
(Bescheinigung vom 11. Januar 2012) und vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 (Bescheinigung vom 9. August 2011) und fügte
hinzu, dass in den bescheinigten Bruttoentgelten die zusätzlichen Belohnungen (für Eisenbahner) enthalten sind und Nachweise
über gezahlte Jahresendprämien nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von
§ 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. Juli 1968 bis 30. April 1969 und vom 9. November 1970 bis 30. Juni
1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen
erzielten Arbeitsentgelte - unter Berücksichtigung der Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 9. August 2011, 11.
Januar 2012 und 7. Februar 2012 - fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 19. Mai 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent
des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt und reichte schriftliche Erklärungen
der Zeugen U ... vom 22. April 2014 und T ... vom 30. April 2014 ein. Diese gaben an, der Kläger habe vom Betrieb, wie jeder
andere Mitarbeiter auch, regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2014 ab. Den hiergegen am 8. September 2014 erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:
Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Höhe der Jahresendprämien des
Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen
werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. November 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien
für den Zeitraum von 1972 bis 1990 (Zuflussjahre). Das Sozialgericht Dresden holte mit gerichtlichen Schreiben vom 1. Juni
2015 schriftliche Erklärungen der Zeugen U ... und T ... ein. Diese gaben in ihren schriftlichen Zeugenauskünften vom 21.
und 28. Juni 2015 erneut an, der Kläger habe vom Beschäftigungsbetrieb, wie jeder andere Mitarbeiter auch, regelmäßig jährlich
eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2016 abgewiesen.
Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG einbezogen, da er keine Versorgungsurkunde
oder tatsächliche nachträgliche Einbeziehung erhalten habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich
der Möglichkeit des Bestehens einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen. Höhere Arbeitsentgelte oder
weitere Prämien seien daher von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Gegen das am 14. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte - zunächst für den Zeitraum von 1972 bis 1990 (Zuflussjahre)
- weiterverfolgte. Zur Begründung führte er aus: Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; auf eine tatsächliche
Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zu DDR-Zeiten komme es nicht an. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde
nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Prämien könne geschätzt oder aus seinem Parteibuch errechnet
werden.
Er legte eine Kopie seines Parteibuchs der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vor, das Parteibeitragseintragungen
von Januar 1972 bis Dezember 1989 enthält; separat ausgewiesene Parteibeträge für Jahresendprämien sind in diesem lediglich
im Jahr 1977 (27,50 Mark) und im Jahr 1979 (1,50 Mark) vermerkt. Mit Teilanerkenntnis der Beklagten vom 7. August 2017 erkannte
diese daraufhin für das Zuflussjahr 1977 eine glaubhaft gemachte Jahresendprämie in Höhe von 916,66 Mark (ausgehend von einer
Jahresendprämie in Höhe von 1.100,00 Mark bei einem Parteibetrag von 27,50 Mark) sowie für das Zuflussjahr 1979 eine glaubhaft
gemachte Jahresendprämie in Höhe von 250,00 Mark (ausgehend von einer Jahresendprämie in Höhe von 300,00 Mark bei einem Parteibetrag
von 1,50 Mark) an. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2017 an.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. November 2016 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom
21. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 20. Februar 2012 in der Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 7. August 2017 abzuändern und Jahresendprämien
für die Zuflussjahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten
festzustellen.
Die Beklagte beantragt, nach Abgabe des Teilanerkenntnisses,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen zum Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom jeweils 18. Januar 2018 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Zur Klarstellung ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre auf Folgendes hinzuweisen: Wegen des
mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. August 2017 im Berufungsverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses, das der Kläger mit
Schriftsatz vom 18. August 2017 angenommen hat, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt (§ 101 Abs.
2 SGG). Insoweit hat die Beklagte inzwischen sowohl das - bis dahin nicht eröffnete - Überprüfungsverfahren selbst eröffnet,
als auch den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2012 zu Gunsten des Klägers für die Zuflussjahre
1977 und 1979 abgeändert und höhere Entgeltfeststellungen für diese Jahre getroffen. Nach Annahme des Teilanerkenntnisses
durch den Kläger und Erledigung der Hauptsache "insoweit" (vgl. nochmals ausdrücklich § 101 Abs. 2 SGG), beschränkt sich das
- streitige - Berufungsbegehren des Klägers nur noch auf die Abänderung der Entgeltfeststellungen in den Zuflussjahren 1972
bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990.
III. Die - so auszulegende (§ 123 SGG) - Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die
Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher,
ihm in den Jahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses
der Beklagten vom 7. August 2017 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte
sowie solche für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen
war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt
bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch
[SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. November 2016 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid
der Beklagten vom 21. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 7.
August 2017 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen
zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen
sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar
ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 20. Februar 2012 (auch in der Fassung des angenommenen
Teilanerkenntnisses vom 7. August 2017) ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 20. Februar
2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser
Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise
nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten,
hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 in
einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Auch die Deutsche Bahn AG hatte in den Entgeltbescheinigungen vom 9. August 2011 und 11. Januar 2012 explizit darauf hingewiesen,
dass Unterlagen und Zahlungsnachweise über an den Kläger gezahlte Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an
die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1971 bis 1989 während des gesamten Planjahres Angehöriger der DR (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung
3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 18-39 und 112-133 der Gerichtsakte) sowie aus
den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 134-141 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen U ... und T ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft
gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten
Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge U ..., der in der Zeit von 1969 bis 1978 in der gleichen Abteilung (Arbeitsökonomie) des Betriebes (Gleisbaubetrieb
W ... der DR) wie der Kläger tätig war, mit diesem zusammenarbeitete und selbst mit der Ermittlung der Jahresendprämien der
Beschäftigten im Betrieb befasst war, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 22. April 2014 (Bl. 13-15 der Verwaltungsakte)
an, dass der Betrieb für die Jahre 1968 bis 1978 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Jahresendprämien an die Beschäftigten
zahlte. Die Prämien wurden im Prämienfonds geplant und je nach Erfüllung der Leistungen der Beschäftigten und nach Zustimmung
der Gewerkschaft ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte jeweils in den ersten Monaten des auf das Planjahr folgenden Jahres.
In der Regel wurde bei der Ermittlung der Höhe der Jahresendprämien von der tariflichen Einstufung des Gehalts ausgegangen
und der prozentuale Anteil bei der betrieblichen Leistungserfüllung der Kennziffern angesetzt. Der Zeuge bestätigte ausdrücklich,
dass auch der Kläger Jahresendprämien in den angegebenen Jahren erhalten hat, weil er in der Zeit ab 1969 in der gleichen
Abteilung wie der Kläger tätig war und sowohl in dieser Funktion als auch in der Funktion als Betriebsgewerkschaftsleiter
mit der Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämien befasst war. In seiner vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen
Zeugenerklärung vom 21. Juni 2015 (Bl. 48-49 der Gerichtsakte) bekräftigte er seine Angaben nochmals und führte aus, dass
er insbesondere als Betriebsgewerkschaftsleiter mit der Auszahlung der Jahresendprämien sowie der Bestätigung der durch die
jeweiligen Leiter vorgelegten Jahresendprämien-Auszahllisten befasst war. Die Zahlung von Jahresendprämie erfolgte nach Bilanzbestätigung
durch die zentrale Revisionskommission der Reichsbahnbaudirektion in der Höhe der damaligen Planvorgaben des Jahres in den
Bilanzen der Betriebe. Die Höhe der durchschnittlichen Jahresendprämie für den Gesamtbetrieb wurde durch die Reichbahnbaudirektion
in Abstimmung mit der Bezirksgewerkschaftsleitung festgelegt. Auf der Basis des festgelegten betrieblichen Gesamtdurchschnitts
hatten die Leiter der Baubereiche bzw. der Verwaltungsbereiche Auszahllisten in Höhe des jeweiligen Bruttolohnes bzw. Bruttogehaltes
zu erstellen. Diese namentlichen Zahllisten wurden dann nochmals im jeweiligen Kollektiv beraten, sodass bei groben Verstößen
gegen das Arbeitsrecht bzw. der individuellen Leistung das Kollektiv im Rahmen von +/- zehn Prozent eine Kürzung bzw. Erhöhung
bei Einzelnen vornehmen konnte. Von dieser Regelung wurde sehr selten Gebrauch gemacht. Danach erfolgte die endgültige Bestätigung
der Zahlung durch den Direktor und die Betriebsgewerkschaftsleitung. Der Zeuge bekundete nochmals, dass er aus eigenem Wissen
bestätigen kann, dass der Kläger von 1972 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Gleisbaubetrieb W ... und darüber hinaus auch
im damaligen Ingenieurbaubetrieb V ... Jahresendprämien ausgezahlt erhalten bekam.
Die Zeugin T ..., die in der Zeit von 1978 bis nach 1990 in der gleichen Abteilung (Arbeit und Löhne) des Betriebes (Ingenieurbaubetrieb
V ... der DR) wie der Kläger tätig war, mit diesem zusammenarbeitete und in dieser Abteilung zusammen mit der Gruppe Wettbewerb
die Grundlagenlisten für die Jahresendprämien erstellte, gab in ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 30. April 2014 (Bl.
10-12 der Verwaltungsakte) an, dass der Betrieb für die Jahre 1978 bis 1989 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Jahresendprämien
an die Beschäftigten zahlte. Die Prämien wurden im Prämienfonds geplant und je nach Erfüllung der Leistungen der Beschäftigten
und nach Zustimmung der Gewerkschaft ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte jeweils in den ersten Monaten des auf das Planjahr
folgenden Jahres. Bei der Ermittlung der Höhe der Jahresendprämien wurde von der tariflichen Einstufung des Gehalts ausgegangen
und der prozentuale Anteil bei der betrieblichen Leistungserfüllung der Kennziffern angesetzt. Die Zeugin bestätigte ausdrücklich,
dass auch der Kläger Jahresendprämien in den angegebenen Jahren erhalten hat, weil sie in der Zeit ab 1978 in der gleichen
Abteilung wie der Kläger tätig war. In ihrer vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen Zeugenerklärung vom 28. Juni 2015
(Bl. 50-51 der Gerichtsakte) bekräftigte sie ihre Angaben nochmals und führte aus, dass die Auszahlung bzw. Übergabe der Jahresendprämien
in der Regel im Rahmen einer Kollektivveranstaltung erfolgte, nachdem eine Auswertung der Leistungen des vergangenen Jahres
sowohl betrieblicherseits als auch der einzelnen Kollektivmitglieder erfolgte. Die Jahresendprämien wurden bar (eingetütet)
durch den Abteilungsleiter, den Kläger, an die Mitarbeiter übergeben. Der Kläger hatte auch für sich selbst einen Umschlag.
Die Zahlung der Jahresendprämien für die Planjahre von 1978 bis 1989 erfolgte stets für das abgelaufene Kalenderjahr im darauffolgenden
Jahr nach dem Jahresabschluss und der Abrechnung der Planerfüllung.
Die Angaben des Zeugen U ..., der der Gewerkschaftsvertrauensmann des Betriebes war und in dieser Funktion maßgeblich mit
der Berechnung und Verteilung der Jahresendprämien (auch konkret an den Kläger) befasst war, beruht damit auf besonderer Sachkunde,
weil über die Gewährung von Prämien, und damit auch der Jahresendprämien, sowie über deren Höhe der Betriebsleiter mit Zustimmung
der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv entschied (§ 116 Abs. 3 Satz 1 DDR-AGB).
Dieses gesetzlich vorgesehene Prozedere sollte sicher stellen, dass über die "Prämie dort diskutiert wurde, wo das von der
Sachkunde her am besten möglich" war und sollte eine "wirksame Form der demokratischen Mitwirkung der Werktätigen an der Entscheidungsfindung"
gewährleisten (vgl. dazu: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches
der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 106). Vor diesem Hintergrund kommt Aussagen der
dem gleichen Arbeitskollektiv angehörenden ehemaligen Leiter und Arbeitskollegen sowie Personen, die der zuständigen betrieblichen
Gewerkschaftsleitung angehörten (beispielsweise sog. BGL- und AGL-Vorsitzende [= Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung
oder der Abteilungsgewerkschaftsleitung]), ein besonderer Aussagewert zu.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämien zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen U ...
und T ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen plausibel und bestätigen die berechtigte
Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wurde der leistungsorientierte Gehaltszuschlag
des Klägers wiederholt erhöht (Bl. 22-31 der Gerichtsakte). In Arbeitsbeurteilungen wurden ihm wiederholt bei der Erledigung
seiner Aufgaben großer Fleiß, Gewissenhaftigkeit und gute Ergebnisse attestiert (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte). Ihm wurden
von der DR unter anderem in Anerkennung und Würdigung seiner ausgezeichneten Leistungen, für seinen hervorragenden Einsatz
und für beispielgebende Arbeit sowie für termin- und fachgerechte Ausführung seiner Arbeiten schriftliche Belobigungen - teilweise
sogar verbunden mit zusätzlichen Geldprämien - am 9. Juni 1971, am 2. August 1971, am 27. Juli 1981 und am 13. Juni 1982 (Bl.
114-115 der Gerichtsakte) ausgesprochen. In der Abschlussbeurteilung vom 25. August 1978 (Bl. 120-121, 127-128 der Gerichtsakte)
wurde wiederholt sein großer Fleiß, seine hohe Einsatzbereitschaft, sein Verantwortungsbewusstsein, sein gutes Einfühlungsvermögen,
seine Umsichtigkeit, sein Organisationstalent, seine Gewissenhaftigkeit sowie die termin- und qualitätsgerechte Ausführung
seiner Arbeit hervorgehoben.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch
die ihm vom Betrieb wiederholt in den Jahren 1974, 1977, 1979 und 1988 verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen
Arbeit" (vgl. Bl. 126 und 133 der Gerichtsakte). Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende
Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen
Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen"
vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Darüber hinaus wurde er vom Betrieb auch als Mitglied eines
"Kollektivs der sozialistischen Arbeit" wiederholt - mindestens zehnmal - ausgezeichnet (vgl. Bl. 126 der Gerichtsakte). Mit
diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds
des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die
Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil
der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978
[DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1975, 1977
und 1979 bis 1989) in den Zuflussjahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte
er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 zum
Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich
glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts
- allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1975, 1977 und 1979 bis 1989) in den Jahren
1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen U ...
und T ... nicht vorlegen.
Auch die Deutsche Bahn AG hatte in den Entgeltbescheinigungen vom 9. August 2011 und 11. Januar 2012 explizit darauf hingewiesen,
dass Unterlagen und Zahlungsnachweise über an den Kläger gezahlte Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im Verwaltungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen
hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden Anfragen
in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen
Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf
die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1971 bis 1975, 1977 und 1979
bis 1989) in den Jahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die für die Planjahre 1971 bis 1975, 1977 und 1979 bis 1982
in den Zuflussjahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich
in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämien - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht
aus den Beitragseintragungen in seinem SED-Parteibuch folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist
die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien,
nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen
werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert:
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.
August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L
5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument,
RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.
Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 -
JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg,
Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den
vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren teilweise in den Monaten März oder April erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch
eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt und daher nicht hinreichend plausibilisiert, zumal
in den Jahren 1977 und 1979 ausdrücklich Beiträge auf Jahresendprämien vermerkt sind.
Hinsichtlich der Höhe der gezahlten Jahresendprämien kann auch den Angaben des Klägers sowie der Zeugen U ... und T ... lediglich
entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst
tätigte keinerlei Angaben zu den ungefähren oder gar konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge. Er konnte lediglich angeben,
dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten
war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Die Zeugen U ... und
T ... gaben in ihren schriftlichen Zeugenerklärungen vom 22. und 30. April 2014 (Bl. 10-15 der Verwaltungsakte) lediglich
an, dass bei der Höhe der Jahresendprämien von der tariflichen Einstufung des Gehalts ausgegangen wurde und der prozentuale
Anteil bei der betrieblichen Leistungserfüllung angesetzt wurde. Diese Angaben wiederholten sie in ihren schriftlichen Zeugenerklärungen
vom jeweils 21. und 26. Juni 2015 (Bl. 48-51 der Gerichtsakte) und führten aus, dass die Höhe zwischen 90 bis 96 Prozent des
Durchschnittslohnes bzw. zwischen 92 bis 98 Prozent des monatlichen Bruttogehaltes schwankte. Konkrete Angaben dazu, in welcher
konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten sie nicht machen. Sie fügten jeweils hinzu, dass sie lediglich
allgemeine Bestätigungen oder Erfahrungswerte aus der Erinnerung heraus angeben können. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten
Höhe ist damit nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen
abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR
4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit
der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe
von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht
zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen
fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei
dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine -
vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt
werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen U ... und T ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen
Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Prozentsatzes
eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies
ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und
Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen
"monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren
erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde
nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des
durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag
in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt
für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien
gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss
(sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1971 bis 1975, 1977 und 1979 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 Bedeutung, weil
der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde
nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst
des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2012 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen
und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten
(Entgeltbescheinigungen der Deutschen Bahn AG vom 9. August 2011, vom 11. Januar 2012 und vom 7. Februar 2012), hinreichend
individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen
Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972
nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnitts-entgelt-VO)
vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln
zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten
Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung
des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des
Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit
Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten
Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte
lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen
infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Da sich aus den maßgeblichen Entgeltbescheinigungen
der Deutschen Bahn AG vom 9. August 2011 und vom 11. Januar 2012 ausdrücklich ergibt, dass die zusätzlichen Belohnungen für
Eisenbahner (im Falle des Klägers in Höhe von zwei Prozent ab dem ersten Jahr, in Höhe von vier Prozent ab dem zweite Jahr
und in Höhe von acht Prozent ab dem dritten Jahr der ununterbrochenen Beschäftigung) Bestandteil der Bruttoarbeitsentgelte
sind, sind diese vorab abzuziehen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1971 bis 1975, 1977 und 1979
bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie
folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst (abzüglich) zusätzliche Belohnung Monatsdurch-schnitts-verdienst
JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1971 10.711,20 M 214,22 M 874,75 M 291,58 M 242,98 M 1972 1972
11.497,80 M 459,91 M 1.103,79 M 367,93 M 306,61 M 1973 1973 11.852,00 M 948,16 M 908,65 M 302,88 M 252,40 M 1974 1974 12.312,00
M 984,96 M 943,92 M 314,64 M 262,20 M 1975 1975 12.312,00 M 984,96 M 943,92 M 314,64 M 262,20 M 1976 1977 14.361,60 M 1.148,93
M 1.101,06 M 367,02 M 305,85 M 1978 1979 14.548,84 M 1.163,91 M 1.115,41 M 371,80 M 309,83 M 1980 1980 14.740,14 M 1.179,31
M 1.130,07 M 376,69 M 313,83 M 1981 1981 15.564,63 M 1.245,17 M 1.193,29 M 397,76 M 331,47 M 1982 1982 16.492,64 M 1.319,41
M 1.264,44 M 421,48 M 351,23 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren 1984 bis
1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine
Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne
einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so
hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines
Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren
Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.
Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche
Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven
Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer
Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die
nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier
von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation
(ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift
des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf
Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung
selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen
wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag
im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich
den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15.
Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem
Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 =
JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1972 bis 1976, 1978 und 1980 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien
als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991
maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7
= JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen;
inklusive das Obsiegen des Klägers infolge des angenommenen Teilanerkenntnisses.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.