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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2011 - 1 R 453/07
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Anfechtbarkeit von Feststellungsbescheiden nach dem AAÜG durch Sonderrechtsnachfolger; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen durch Diplom-Agraringenieurökonome und Fachingenieure für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft
1. Verfahren gegen Feststellungsbescheide nach dem AAÜG können von Sonderrechtsnachfolgern geführt werden. Diese Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage von Rentenbescheiden an Hinterbliebene. Daraus folgt deren Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolger (Anschluss an LSG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2004, L 2 RA 230/03, juris).
2. Die Bezeichnungen "Diplom-Agraringenieurökonom" oder "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
1. Verfahren gegen Feststellungsbescheide nach dem AAÜG können von Sonderrechtsnachfolgern geführt werden. Diese Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage von Rentenbescheiden an Hinterbliebene. Daraus folgt deren Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolger.
2. Die Bezeichnungen "Diplom-Agraringenieurökonom" oder "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 19
,
IngVO-DDR § 1 Abs. 1
,
IngVO-DDR § 1 Abs. 2
,
IngVO-DDR § 5
,
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 44
,
SGG § 99 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Halle 07.09.2007 S 6 R 152/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: