Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2017 - 2 AS 397/17
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufhebungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis; einstweilige Anordnung; Umzug; Nahtlosigkeitsregelung; KdU; Leistungsantrag; örtliche Zuständigkeit; Erstattungsanspruch; Zuständigkeitswechsel; trägerübergreifender Umzug
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid, der wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit erlassen worden ist und der jedenfalls auch die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen betrifft, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem nach dem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden könnte.
2. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs 3 SGB X vermittelt dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber dem vor einem Umzug örtlich zuständigen Jobcenter für die von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erfassten Leistungen.
3. Demgegenüber besteht auch nach § 2 Abs 3 SGB X keine fortgesetzte Pflicht zur Erbringung von Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Normenkette:
SGB X § 2 Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 16 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 15.05.2017 S 26 AS 1247/17 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Mai 2017 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. April 2017 gegen den Bescheid vom 2. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird für die Monate April und Mai 2017 angeordnet, soweit für diese Monate die Leistungsbewilligung um einen Betrag von monatlich mehr als 175 EUR aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen der Antragstellerin zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: