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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2017 - 2 AS 567/17
Aufenthaltsrecht von sich in der Ausbildung befindenden Kindern und deren Eltern; Leistungsausschluss für Ausländer und Ausländerinnen; einstweiliger Rechtsschutz; Freizügigkeitsrecht; Arbeitsuche; Aufenthaltszweck; Erwerbstätigkeit; Ungleichbehandlung; Staatsangehörigkeit; Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche; Familienangehörige
1. Das Aufenthaltsrecht aus Art 10 VO (EU) 492/2011 von sich in der Ausbildung befindenden Kindern und das daraus abgleitete Aufenthaltsrecht der Eltern, die die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehnmen, führt zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2b SGB II für die Eltern, weil sich deren Aufenthaltsrecht nicht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
2. Die mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 neu in das SGB II aufgenommene Ausschlussreglung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2c SGB II ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unvereinbar mit Europäischem Unionsrecht (Anschluss an Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.2.2017, L 6 AS 11/17 B ER).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c
,
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
Vorinstanzen: SG Halle 07.08.2017 S 18 AS 2044/17 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. August 2017 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der weitergehende Antrag im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: