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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2017 - 4 AS 747/16
Prozesskostenhilfe; PKH; PKH-Beschwerde; vorläufiger Bewilligungsbescheid; endgültige Festsetzung; Zugunstenverfahren; Rechtschutzbedürfnis; Verfallfrist; belastender Verwaltungsakt
1. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Festsetzung zu betreiben. Für ein sog Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Bescheide, die im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Leistungen erlassen werden, sind nicht über § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens über einen Streit der Beteiligten zu einem sog Zugunstenverfahren.
3. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung sind zu bejahen, wenn es in der Hauptsache auf eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage ankommt. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X, wenn die Überprüfung endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheide im sog Zugunstenverfahren begehrt wird.
Normenkette:
SGB III § 328 Abs. 3
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 02.11.2016 S 18 AS 259/14
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. November 2016 wird aufgehoben und den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., B., bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: