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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2017 - 5 AS 176/17
SGB II - Leistungen Eilverfahren Stellung eines Rentenantrages durch einen Leistungsträger Mitwirkungspflicht Vor- und Nachrang staatlicher Fürsorge Leistungskürzung
1. § 66 SGB I gilt sowohl für denjenigen, der eine Leistung "erhält" als auch für denjenigen, der eine Leistung "beantragt".
2. Zwischen diesen beiden Bereichen besteht ein innerer Zusammenhang (Vor- und Nachrang staatlicher Fürsorge).
3. Die Mitwirkung bei der Antragsbehörde ist auch erheblich; ein Verbot, in solchen Fallkonstellationen Pflichtverletzungen bei der Antragsbehörde auch bei den Leistungen der gewährenden Behörde zu berücksichtigen, ist den Mitwirkungsregelungen des SGB I nicht zu entnehmen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Magdeburg S 15 AS 14/17 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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