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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2012 - 7 SB 84/10
Festsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus
1. Nach der Neufassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Diabetes mellitus erfordert die Feststellung eines GdB von 50 mehr als mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich muss es durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (z.B. Folgeerkrankungen) zu einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung des Betroffenen kommen.
2. Der Wortlaut der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen "und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind" (Teil B Nr. 15.1) ist nicht nur therapiebezogen zu verstehen, auch wenn der nachfolgenden Satz ("erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung") ein derartiges Verständnis nahe legt.
3. Diese engere Auslegung ist nach dem Wortlaut und der Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geboten. Auch vermeidet sie kaum vertretbare Wertungswidersprüche im Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen bei anderen Erkrankungen anderer Funktionssysteme, für die ein GdB von 50 vergeben werden kann.
1. Nach der Neufassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Diabetes mellitus erfordert die Feststellung eines GdB von 50 mehr als mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich muss es durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (zB Folgeerkrankungen) zu einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung des Betroffenen kommen.
2. Der Wortlaut der Versorgungsmedizinischen Grundsätze "und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind" (Teil B Nr. 15.1) ist nicht nur therapiebezogen zu verstehen, auch wenn der nachfolgende Satz ("erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung") ein derartiges Verständnis nahe legt.
3. Diese engere Auslegung ist nach dem Wortlaut und der Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geboten. Auch vermeidet sie kaum vertretbare Wertungswidersprüche im Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen bei anderen Erkrankungen anderer Funktionssysteme, für die ein GdB von 50 vergeben werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 17
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
,
VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1
Vorinstanzen: SG Halle 24.03.2006 S 1 SB 298/05
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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