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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2017 - 5 KR 61/17
Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung
1. Mit der Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.
2. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung.
3. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.
4. Der Gesetzgeber hat sich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, nur Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in privater Form nicht mit Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu belegen.
5. Wenn eine Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG vorliegt, ergibt sich schon aus der Natur der Sache, dass es sich rechtlich um eine Altersversorgung handelt, die auf der Eigenleistung des Arbeitnehmers beruht.
Normenkette:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 14.10.2016 S 3 KR 181/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 14. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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