Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die besonderen Zulassungsgründe des §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor.
Nach §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft. Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); sie sind der Auffassung, dass beim Einkommen des Klägers zu 3) - über den vom Sozialgericht tenorierten Betrag hinaus -
höhere Absetzbeträge und ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 5. September bis 31. Oktober 2005 hätten
berücksichtigt werden müssen. Die Berufungssumme von 750,01 EUR wird damit nicht erreicht. Es handelt sich auch nicht um wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Berufung wurde im Urteil des Sozialgerichts auch nicht ausdrücklich zugelassen.
Die besonderen Zulassungsgründe des §
144 Abs.
2 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung
über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Gericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (so für die Zulassungsgründe
des §
160 SGG: Bundessozialgericht, SozR 1500 §
160 a Nr. 60 und 65; Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, SozR 3-1500 §
160 a Nr. 7). Ein Individualinteresse genügt hierbei nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., Rn. 28 zu §
144). Dabei ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf
den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az.
B 11b AS 61/06 B).
Die Kläger halten zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob weitere Aufwendungen für das Kraftfahrzeug, welches der
Kläger zu 3) zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt habe (Finanzierungskosten, Kfz-Steuer, TÜV- und ASU-Kosten,
Werkstatt- und Reparaturkosten), bei der Berechnung des bereinigten Einkommens des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit
zu berücksichtigen sind. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 SGG zu. Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der hier zur Anwendung kommenden Fassung galt: Vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und
Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach §
26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach §
82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach §
86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner
ein Betrag nach § 30.
Nach § 3 Nr. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (die nach § 6 der 1. Verordnung zur Änderung der Alg II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 für den hier betroffenen Leistungszeitraum
gilt) waren als Pauschbeträge für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zum einen monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale
als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben und zum anderen zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere
notwendige Ausgaben nachweist.
Für die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen kommt allein eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Betracht. Insoweit ist schon nicht vorgetragen, dass es sich um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben handelt. Dafür reicht die Angabe, das Fahrzeug sei für die Fahrten zur Arbeit benutzt worden, nicht aus. Dass das
Kraftfahrzeug ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt wurde, behaupten die Kläger nicht. Es ist auch nicht vorgetragen,
dass das Kraftfahrzeug seinerzeit allein für die Berufstätigkeit des Klägers angeschafft worden ist. Im Hinblick auf die damit
auch anzunehmende private Nutzung des Kfz ergibt sich nicht, dass es sich bei der Kfz-Steuer um eine mit der Erzielung des
Einkommens verbundene "notwendige" Ausgabe handelt, denn die Steuererhebung knüpft allein an die Haltung des Fahrzeugs an;
die Abgabe wäre also auch dann angefallen, wenn der Kläger zu 3) das Kfz nicht für die Fahrten zur Arbeit genutzt hätte. Gleiches
gilt für die geltend gemachten TÜV-/ASU-Gebühren. Auch soweit es um Inspektions- und Reparaturkosten geht, behaupten die Beschwerdeführer
nicht, dass diese allein aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zu und von der Arbeit entstanden sind. Ebenso wenig
ist hinsichtlich der Finanzierungskosten davon auszugehen, dass es sich um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben handelt. Denn dass die Fahrten zur Arbeit ausschließlich mit dem vom Kläger zu 3) erworbenen Fahrzeug (einem VW Multivan,
den der Kläger zu 3) im Juli 2004 zu einem Preis von 22.800,- EUR gekauft hatte) zurückgelegt werden konnten - und nicht etwa
mit einem aus dem Wiederverkaufserlös erworbenen Kleinwagen hätten gemacht werden können -, haben die Kläger nicht vorgetragen;
dafür ist auch nichts ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Angelegenheit grundsätzliche
Bedeutung hätte.
Auch soweit die Kläger die Frage für klärungswürdig halten, ob der Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB a. F. voraussetzt,
dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erschöpft ist, oder ob es ausreicht, dass die Zahlung des Alg wegen Arbeitsaufnahme
endet, liegen die Voraussetzungen des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG nicht vor. Denn wie schon aus dem Wortlaut des § 24 SGB II hervorgeht ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs
von Arbeitslosengeld bezieht, "), entsteht der Anspruch erst dann, wenn der letzte Tag des Arbeitslosengeldanspruchs verbraucht
ist oder ein eventueller Restanspruch wegen Ablaufs von Verfallfristen nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Brünner
in LPK-SGB II, 3. A., § 24 Rdnr. 9). Das steht im Einklang mit dem Sinn des befristeten Zuschlags. Durch ihn sollten SGB II- Leistungsberechtigte, die nach vorher geltendem Recht einen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe gehabt hätten, zumindest
für eine Übergangszeit finanziell besser ausgestattet werden als diejenigen Alg II-Empfänger, die vorher gar nicht oder nur
so kurze Zeit erwerbstätig waren, dass sie keine Anwartschaft erwerben konnten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 58). Ein derartiges
Schutzbedürfnis besteht aber bei Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch noch nicht ausgeschöpft ist, nicht. Im Übrigen hat
die Frage auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Rechtslage durch das Entfallen des § 24 SGB II zum 1. Januar 2011 geändert hat und auslaufendes oder ausgelaufenes Recht in der Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen
mehr aufwerfen kann. Dass noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw. die zu klärenden Fragen nachwirken und
deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit besteht, haben die Kläger nicht behauptet.
Auch ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt nicht vor. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen
kann (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG), wird nicht geltend gemacht.
Dementsprechend war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mangels
hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).