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LSG Thüringen, Urteil vom 17.03.2016 - 9 AS 898/15
Verfassungskonformität eines Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
1. Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II vorgesehene Möglichkeit, einen die EV ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen.
2. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet.
3. Durch die Möglichkeit, die EV durch Verwaltungsakt zu ersetzen, wird die Menschenwürde nicht verletzt; vielmehr dient sie gerade den Zielen des SGB II, durch Eingliederungsleistungen von Grundsicherungsleistungen unabhängig zu werden und unabhängig von staatlichen Maßgaben ein Leben führen zu können, das der Würde des Menschen entspricht.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 6
Vorinstanzen: SG Meiningen 29.01.2015 S 19 AS 126/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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