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LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - JVEG
Entschädigung für ein Gutachten Anwendbarkeit der GOÄ Angaben über für die Gutachtenerstellung benötigte Zeit Plausibilitätsprüfung bei Überschreiten des Toleranzbereichs
1. Die GOÄ findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung.
2. Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut ("soweit") und dem Charakter als eng auszulegender Sondervorschrift.
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen; die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H.
4. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Normenkette:
GOÄ Nr. 856
,
GOÄ Nr. 857
,
JVEG § 10 Abs. 2
,
JVEG § 8 Abs. 2
Die Entschädigung für das Gutachten vom 16. Juni 2015 wird auf 2.161,28 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht satt.

Entscheidungstext anzeigen: