Anforderung von Gerichtskosten
Erinnerung
Verletzung des Kostenrechts
Keine Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung
1. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die Ansicht, man sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft.
3. Dieses Begehren (Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung) findet im Gesetz keine Stütze.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach §
197a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2013 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer den Kläger zur Tragung der Kosten
des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 19.145,87 Euro fest.
Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 4. August 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 1.152,00
Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet
wurden. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 17. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen,
er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Schwerbehinderung sei er von Gerichtskosten befreit.
II.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen
den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der
Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 23. April 2015 über den Streitwert ist unanfechtbar
(§
177 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Schwerbehinderung
kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Dieses Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen
Schwerbehinderung) findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist.
Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).