Gründe:
Die Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Das Sozialgericht war bereits aus Rechtsgründen daran gehindert, im Erinnerungsverfahren
mehr als 542,64 EUR an Vergütung für das Verfahren S 15 AS 2200/15 festzusetzen. Denn die Beschwerdegegnerin hatte ihre Erinnerung im erstinstanzlichen Verfahren auf die Zuerkennung einer
Vergütung in dieser Höhe beschränkt. Zwar hatte sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Dezember 2017 die Festsetzung
von Gebühren und Auslagen i. H. v. insgesamt 780,64 EUR und dabei hinsichtlich der Verfahrens- und Einigungsgebühr einen Betrag
von jeweils 200,00 EUR geltend gemacht. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss
vom 30. Mai 2018 die Gebühren und Auslagen i. H. v. 423,64 EUR festgesetzt hatte (Verfahrens- und Einigungsgebühr jeweils
i. H. v. 150,00 EUR) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Erinnerung vom 21. Juni 2018 wörtlich beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30.05.2018 teilweise aufzuheben und die aus der Staatskasse zu
erstattende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR sowie die zu erstattende Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen.
Damit hat sie der Sache nach nur die Zuerkennung von weiteren Gebühren i. H. v. 100,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer, insgesamt
119,00 EUR, geltend gemacht. Auch aus der Begründung der Erinnerung ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein weitergehendes
Begehren. Damit war die Erinnerung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Festsetzung ihrer Vergütung
auf 542,64 EUR beschränkt. Zwar ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr (Hartmann in Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 56 RVG Rdnr. 9). Begrenzt wird die Überprüfung allerdings durch den Antrag des Rechtsanwalts (vgl. Senats-beschluss vom 9. Oktober
2019, L 1 SF 227/19 B zitiert nach Juris). Über den ausdrücklich gestellten Antrag durfte das Sozialgericht nicht hinausgehen.
Mangels Einlegung einer weitergehenden Beschwerde durch die Staatskasse hatte der Senat nicht zu prüfen, ob die Vergütung
mit 542,64 EUR korrekt festgesetzt worden ist. Bereits der Grundsatz der reformatio in peius führt dazu, dass im Beschwerdeverfahren
mangels weitergehender Einlegung einer Beschwerde durch die Staatskasse dieser Betrag nicht unterschritten werden darf.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).