Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandenden Weise auf 686,59 EUR festgesetzt. Auf
die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 S. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen.
Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erledigungsgebühr führt der Senat ergänzend aus: Die Entstehung
der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts durch die an-waltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über
das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen
Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Ge-rold/Schmidt, Kommentar
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei
einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die
Annahme des Anerkenntnisses hinausgehende Tätigkeit vor. Mit ihrer Klage vom 27. April 2017 begehrte die Klägerin die Aufhebung
des Verwaltungsaktes vom 23. Januar 2017 (Eingliederungsvereinbarung) in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 12. April
2017. Die Beklagte hat im Erörterungstermin am 23. Juli 2018 anerkannt, dass der Verwaltungsakt in Form der Eingliederungsvereinbarung
vom 23. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 aufgehoben wird. Zugleich hat sie anerkannt,
von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin 50 % zu tragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt
es sich um ein volles Anerkenntnis, dessen Annahme mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird. Unerheblich ist, dass die Beklagte
hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin kein volles Anerkenntnis abgegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B zitiert nach juris) begründet allein die Nichteinigung über die Kosten des Verfahrens nicht das Vorliegen eines Teilanerkenntnisses.
Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung
des Rechtsanwaltes voraussetzt, ein verbleibender Streit über die Kosten oder wie hier eine nicht vollständige Übernahme der
Kosten ist unschädlich. Dieses Ergebnis entspricht auch im Übrigen dem Sinn des Gesetzes. Denn die Erledigungsgebühr soll
belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben.
Hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).