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LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 SF 820/17
Anforderung von Gerichtskosten Beschwerde Verletzung des Kostenrechts Keine Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit
1. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die Ansicht, aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner zu sein, ist offensichtlich fehlerhaft.
Normenkette:
GKG § 66
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: