Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung
mit einem Rollstuhlfahrrad der Marke "O-Pair 2" mit Elektrounterstützung im Wege der Sachleistung hat.
Der 1996 geborene Kläger leidet an einer dystonen spastischen infantilen Cerebralparese mit sprachlich-geistiger Retardierung,
einer spastisch ataktischen Gangstörung mit Instabilität des linken Fußes, Dystrophie und Kleinwuchs. Er ist pflegebedürftig
und von der Pflegekasse aktuell in Pflegestufe 3 eingestuft. Ausweislich des Schwerbehindertenausweis liegt ein Grad der Behinderung
von 90 mit dem Merkzeichen G, aG und H vor. Von der Beklagten wurde er mit einem Therapiedreirad Haverich sowie einem Adaptivrollstuhl
mit angepasster Sitzschale versorgt.
Im September 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Versorgung mit einem
O-Pair 2-Rollstuhlfahrrad. Hierbei handelt es sich um eine Rollstuhlfahrradkombination, die laut Kostenvoranschlag vom 29.
September 2009 9.002,35 EUR kostete. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab
und führte zur Begründung aus, dass es Aufgabe der Krankenversicherung sei, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern.
Deshalb sei der Kläger 2007 mit einem Therapiedreirad Haverich versorgt worden. Dieses diene im Wesentlichen der Unterstützung
der krankengymnastischen Behandlung. Zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraumes sei der Kläger mit einem
Aktivrollstuhl versorgt worden. Die Kosten für das nunmehr begehrte Rollstuhlfahrrad könnten daher nicht übernommen werden.
Das beantragte Rad sei zur Fremdbedienung ausgelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 14. Oktober 2009 Widerspruch mit der Begründung ein, das Rollstuhlrad diene weniger der Fortbewegung
als der Integration des Klägers in den Kreis der Familie sowie Gleichaltriger. Dies werde auch durch eine Stellungnahme des
Universitätsklinikums J. vom 18. November 2009 bestätigt. Danach sei eine möglichst weitgehende Integration in das Lebensumfeld
nicht behinderter Gleichaltriger zu erreichen. Im Rahmen gemeinsamer Fahrradausflüge bestünden ganz neue Erfahrungen für den
Kläger, welche seine soziale Entwicklung fördern könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Ermöglichung allein des Fahrradfahrens nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) falle. Ebenso
wenig zähle die Möglichkeit, Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, zu den Grundbedürfnissen, die von der GKV abzudecken
seien. Mögliche positive gesundheitliche Auswirkungen führten nicht zu einem Versorgungsanspruch, da dies auch durch weniger
aufwändige Trainingsmaßnahmen erreicht werden könne. In allen Fällen, in denen es um die Frage eines größeren Radius als über
das zu Fuß Erreichbare hinausgehe, seien zusätzliche qualitative Kriterien verlangt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) würden Entfernungen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklege, nur deshalb berücksichtigt, um ihm die Integration
in den Kreis Gleichaltriger zu ermöglichen. Dies gelte aber nur, soweit das Fahrrad selbständig bedient werden könne. Eine
gleiche Funktion komme einem fremdbedienten Rollstuhlfahrrad nicht zu. Die Anwesenheit eines Erwachsenen werde von Jugendlichen
üblicherweise nicht akzeptiert.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Mai 2010 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er zur Zeit in das soziale Leben wenig integriert sei. Andere Kinder
würden nur wenige Möglichkeiten sehen, mit ihm gemeinsam etwas zu unternehmen. Das beantragte Hilfsmittel würde es ihm ermöglichen,
mit Kindern aus der Nachbarschaft gemeinsame Fahrradtouren zu unternehmen oder gemeinsam zur Eisdiele zu fahren. Dies könne
sowohl unter Einbeziehung der Eltern als auch ohne deren Beteiligung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Kindern und Jugendlichen auch die Möglichkeit, an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilzunehmen, Bestandteil
des sozialen Lernprozesses. Die notwendige Integration in den Kreis Gleichaltriger sei ein Grundbedürfnis und mit einfachen
Hilfsmitteln nicht erreichbar. Der anzustrebende Behinderungsausgleich sei auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des
behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Das BSG habe seine Ausführungen, wonach die Anwesenheit von Erwachsenen bei Aktivitäten Jugendlicher üblicherweise nicht akzeptiert
werde, nicht weiter begründet. Hierbei gehe es um keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Zur Frage, ob eine Integration
von Kindern auch in Anwesenheit Erwachsener möglich sei, sei ein Sachverständigengutachten bei Herrn Professor Dr. med. H.-B.
einzuholen. Des Weiteren sei der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Artikel
6 des
Grundgesetzes (
GG) zu beachten. Es müsse seiner Familie ermöglicht werden, mit ihm gemeinsame Aktivitäten in der Freizeit zu unternehmen. Das
Rollstuhlfahrrad könne auch problemlos von gleichaltrigen Jugendlichen bedient werden. Auch aus internationalen Vereinbarungen
wie der Grundrechtscharta der Europäischen Union bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich ein Anspruch auf Förderung.
Mit Urteil vom 18. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das begehrte Rollstuhlfahrrad zwar keinen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens darstelle, da es speziell auf die Bedürfnisse Behinderter ausgerichtet sei und ausschließlich von diesem
Personenkreis genutzt werde. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach §
33 Abs.
1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) seien hier aber deshalb nicht erfüllt, weil der mit der Bereitstellung des Rollstuhlfahrrades bezweckte zusätzliche Behinderungsausgleich
nicht die von der GKV allein geschuldete medizinische Rehabilitation des Klägers betreffe, sondern dessen soziale bzw. gesellschaftliche
Integration und Rehabilitation, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Sozialleistungsträger falle, namentlich in die der
Sozialhilfe. Das Rollstuhlfahrrad ermögliche es dem Kläger nämlich nicht, sich selbständig fortzubewegen. Vielmehr liege ein
Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs vor, der dazu diene, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen,
wobei die GKV in diesem Fall nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig sei. Die Bewegung außerhalb
dieses Nahbereiches sei jedoch von dem von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Basisausgleich nicht umfasst.
Diesem genüge die Beklagte bereits durch Zurverfügungstellung des Aktivrollstuhls. Insoweit sei zu beachten, dass den beim
Kläger bestehenden schwerwiegenden Einschränkungen seiner Fähigkeit zur selbständigen Fortbewegung das begehrte Rollstuhlfahrrad
nicht abhelfen könne. Hiergegen könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das Rollstuhlfahrrad
unter den Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art.
6 GG bzw. zwecks Ermöglichung der besseren Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher zur Verfügung zu stellen sei.
Der Schutz von Ehe und Familie nach Art.
6 GG könne nicht dazu führen, dass der Begriff der Grundbedürfnisse im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erweiternd festgelegt
werde. Des Weiteren könne der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der besseren Integration in den Kreis gleichaltriger
Jugendlicher die Zurverfügungstellung des begehrten Rollstuhlfahrrades beanspruchen. Jedenfalls scheitere die Zurverfügungstellung
des begehrten Rollstuhlfahrrades unter diesem Gesichtspunkt daran, dass der Kläger die erweiterten Integrationsmöglichkeiten
nicht ohne fremde Hilfe wahrnehmen könne. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Benachteiligung behinderter Menschen in
Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG ergäben sich ebenfalls keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte bei der Hilfsmittelversorgung. Der nach
dieser Vorschrift bestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründe nämlich keine konkreten Leistungsansprüche
gegenüber einem bestimmten Sozialleistungsträger. Dieselben Erwägungen würden auch hinsichtlich der vom Kläger angeführten
Verpflichtungen aus der EU-Charta bzw. aus der UN-Behindertenrechtskonvention gelten. Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten
am 7. Juni 2011 zugestellte Urteil am 30. Juni 2011 Berufung eingelegt und zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen
verwiesen sowie darüber hinaus geltend gemacht, dass das Radfahren zu der hauptsächlichen Freizeitbeschäftigung seiner Familie
gehöre. Es gehe ihm nicht um die quantitative Erweiterung seines Radius, sondern um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
sowie um die Integration in den Kreis Gleichaltriger. Er hat außerdem eine Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Darmstadt
vom 27. Mai 2011, Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Dresden vom 24. August 2011
sowie einen Arztbrief des Universitätsklinikums Jena vom 13. Januar 2012 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2001 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihn im Wege der Sachleistung mit einem Rollstuhlfahrrad der Marke "O-Pair 2" mit Elektrounterstützung, hilfsweise ohne Elektrounterstützung,
zu versorgen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 21. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 8. September 2014 (Kläger) und vom 19. September 2014 (Beklagte) haben die Beteiligten auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§
151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit dem begehrten Rollstuhlfahrrad, denn er ist mit dem Therapiedreirad
Haverich sowie dem Adaptivrollstuhl mit angepasster Sitzschale ausreichend versorgt.
Maßgebende Vorschrift für die behauptete Leistungspflicht der Beklagten im Bereich der Hilfsmittelversorgung ist §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf "die Erforderlichkeit im Einzelfall" nur,
soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht
überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß §
12 Abs.
1 SGB V nicht bewilligen. Dagegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§
73 Abs.
2 Satz 1 Nr.
7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§
139 SGB V) Voraussetzung für die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse (ständige Rspr. des BSG, vgl. zuletzt Urteile vom 18. Mai 2011 - Az.: B 3 KR 12/10 R und 7/10 R, jeweils nach juris und m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Rollstuhlfahrrad als Hilfsmittel
der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug, denen der Senat folgt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist noch Folgendes zu ergänzen: Soweit der Kläger geltend
macht, dass das Radfahren zu der hauptsächlichen Freizeitbeschäftigung seiner Familie gehöre und es ihm nicht um die quantitative
Erweiterung seines Radius gehe, sondern um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie um die Integration in den Kreis
Gleichaltriger, übersieht er zum einen, dass das BSG den Zweck der Integration in den Kreis Gleichaltriger als Element des zu gewährleistenden Basisausgleichs nur in den Fällen
angenommen hat, in denen die körperbehinderten Jugendlichen zur selbständigen Handhabung des Rollstuhl-Bikes bzw. des behindertengerechten
Dreirads in der Lage waren und deshalb in ihrer jugendlichen Entwicklungsphase dieser Hilfsmittel gerade aus Integrationsgründen
bedurften. Das BSG hat in diesen konkreten Fällen auf die besonderen Grundbedürfnisse der Kläger als Jugendliche in der Entwicklungsphase abgestellt,
dabei aber zugleich betont, dass §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" verlange, so dass stets auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen
abzustellen sei (BSG, Urteile vom 16. April 1998 - Az.: B 3 KR 9/97 R, und vom 23. Juli 2002 - Az.: B 3 KR 3/02 R).
Ein vergleichbares Grundbedürfnis an der Teilnahme an der sonst üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des
sozialen Lernprozesses ist im vorliegenden Fall für den Kläger aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht gegeben. Während
für körperbehinderte Jugendliche gerade die Entwicklung zur Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen von Bedeutung
ist, so dass sie für Jugendliche zu den Grundbedürfnissen zählt und damit nach der Rechtsprechung des BSG einen Basisausgleich erfordert, ist dies für den Kläger aufgrund seiner individuellen Entwicklungssituation nicht der Fall.
Er ist aufgrund seiner Behinderung und der Entwicklungsverzögerung in wesentlich stärkerem Maße auf Unterstützung und Begleitung
angewiesen, als ein gleichaltriger Jugendlicher, dessen Beeinträchtigungen sich auf eine rein körperliche Behinderung beschränken.
Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass für den Kläger von der Erforderlichkeit des begehrten Rollstuhlfahrrads zum
Basisausgleich seiner Behinderung auszugehen ist. Denn die zu seiner Bedienung in der Regel notwendige Anwesenheit einer erwachsenen
Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen
beweisen wollen, üblicherweise nicht akzeptiert; hierzu bedarf es anderer therapeutischer Behandlungsmaßnahmen, die auf die
individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten des Klägers abgestimmt sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - Az.: B 3 KR 8/02 R, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Az.: B 3 KR 39/08 B sowie Urteil vom 12. August 2009 - Az.: B 3 KR 11/08 R m.w.N.).
Zum anderen ist ein Rollstuhlfahrrad nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, um Fahrradausflüge mit der
Familie zu ermöglichen. Von der gesetzlichen Krankenversicherung wird nämlich das Ermöglichen von Freizeitbeschäftigung wie
Wandern, Dauerlauf, Ausflüge und ähnliches, die das "Stimulieren aller Sinne", die "Erfahrung von Geschwindigkeit und Raum",
das "Erleben physischen und psychischen Durchhaltens" sowie das "Gewinnen von Sicherheit und Selbstbewusstsein" mit sich bringen,
nicht geschuldet (vgl. BSG, Beschluss vom 22. April 2009 - Az.: B 3 KR 54/08 B). Daneben führen auch gemeinsame Fahrradausflüge im Familienverbund sowie mit anderen Familien nicht zu einer Integration
des Klägers in die Gruppe gleichaltriger Jugendlicher. Wie oben bereits ausgeführt, wird er regelmäßig auf die Hilfe seiner
Eltern oder anderer Personen angewiesen sein, die älter sind als er selbst. Insoweit ist eine entsprechende Integration daher
nicht zu erreichen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auch Kinder ab 12 Jahren prinzipiell ein Rollstuhlfahrrad fahren
können. Dies führt jedoch noch nicht zu einer maßgeblichen Integration des Klägers in die Gruppe gleichaltriger Jugendlicher.
Denn der Kläger selbst wird hierdurch nicht dazu in die Lage versetzt, dem Bewegungsdrang Jugendlicher im jeweils erforderlichen
Umfang auch zu folgen. Anders als bei einem von einem behinderten Jugendlichen nutzbaren Therapie-Dreirad kann ein Rollstuhlfahrrad
keinen Beitrag zur besseren eigenständigen Mobilität leisten (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 2009, aaO., m.w.N.).
Der Kläger kann den Sachleistungsanspruch schließlich auch nicht auf §
31 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) stützen. Die Vorschriften des
SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewähren den Versicherten im Bereich der Hilfsmittelversorgung nämlich
keine über die Leistungspflichten nach §
33 SGB V hinausreichende Leistungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 2009, aaO., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nr.1, 2
SGG).