Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2005 als hauptberuflich Selbständiger freiwillig bei der Beklagten zu 1) krankenversichert
und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Ab dem 1. Januar 2012 setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 4. Januar 2012
Beiträge auf der Basis der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (1.312,50 EUR)
in Höhe von insgesamt 221,15 EUR fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 195,56 EUR monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung
in Höhe von 25,59 EUR monatlich). Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2).
Am 14. März 2012 beantragte der Kläger eine Beitragsentlastung und übersandte die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2009
vom 4. März 2011 und für das Jahr 2010 vom 22. September 2011. Mit Bescheid vom 3. April 2012 setzte die Beklagte zu 1) daraufhin
die ab 1. April 2011 zu zahlenden Beiträge auf insgesamt 222,28 EUR monatlich fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe
von 196,56 EUR monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,72 EUR monatlich). Zur Begründung gab sie an, dass
der Einkommensteuerbescheid 2009 eine Einkommenserhöhung ausweise, die ab dem 1. April 2011 zu berücksichtigen sei, weil der
Einkommensteuerbescheid bereits am 4. März 2011 ergangen war. Ab dem 1. April 2012 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge
auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 1.312,50 EUR fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 195,56 EUR
monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,59 EUR monatlich). Zur Begründung führte sie aus, dass der Einkommensteuerbescheid
2010 eine Einkommensminderung ausweise, die erst ab dem 1. April 2012 berücksichtigt werden könne, da der Kläger den Einkommensteuerbescheid
erst am 14. März 2012 übersandt habe. Für den Zeitraum 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 setzte die Beklagte zu 1) eine Nachzahlung
in Höhe von insgesamt 65,44 EUR fest. Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. April 2012 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass er die Nachweise
bereits im Januar 2012 übersandt hatte. Er werde die Nachberechnung in Höhe von 65,44 EUR daher nicht begleichen. Im Übrigen
erheben die Beklagten Beiträge in nicht gerechtfertigter Höhe. Er verweise insoweit auf ein bereits anhängiges Klageverfahren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2013 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers
zurück. Die Beitragsberechnung sei rechtmäßig.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Gotha (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er habe aufgrund seiner teilweise äußerst geringen
Einnahmen, einen Anspruch auf möglichst geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsforderung der Beklagten
sei unverhältnismäßig und sittenwidrig. Die Beklagten hätten die Möglichkeit einer geringeren Veranlagung, verweigerten diese
aber. Im Übrigen verweise er auf weitere bestehende Verbindlichkeiten bzw. Zwangsvollstreckungen anderer öffentlicher Institutionen,
denen er sich zu Unrecht ausgesetzt sehe. Hierdurch sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 1. September 2014 teilweise stattgegeben und die angegriffenen Bescheide insoweit abgeändert,
als die Nachzahlung in Höhe von 65,44 EUR für den Zeitraum 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 entfällt. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen und auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das Urteil beruhe auf gröbsten Rechtsfehlern.
Insbesondere habe ihm die Kammervorsitzende Redeverbot erteilt und damit gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art.
103 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) verstoßen. Im Übrigen sei die Entscheidung des SG rechtswidrig. Insbesondere müsse bei der Beitragshöhe Berücksichtigung finden, dass er anderweitig Vollstreckungsmaßnahmen
und damit finanziellen Belastungen ausgesetzt sei. Er verweist diesbezüglich auf Vollstreckungsmaßnahmen und Entscheidungen
anderer Gerichte und Behörden. Der Beitrag der Beklagten sei daher anhand der tatsächlichen und aktuellen Einnahmen zu bemessen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 1. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2013 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, ab dem 1. April 2011 geringere Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen auf ihr Vorbringen im Klageverfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beitragsfestsetzung unterhalb der
ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage (1.312,50 EUR), da diese die absolute Mindestgrenze für die Beitragsberechnung hauptberuflich
selbständig Erwerbstätiger darstelle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, nachdem er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist (§§
153 Abs.
1,
110 Abs.
1 S. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. September 2014 hat das SG die Klage zu Recht im Übrigen abgewiesen.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 3. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2013 ist insoweit
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Festsetzung
geringerer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für den Kläger sind nach dem Urteil des SG nunmehr durchgängig Beiträge auf der Grundlage der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
festgesetzt. Dies stellt die geringstmögliche Beitragsbelastung dar. Für die vom Kläger begehrte weitere Absenkung dieses
Betrages existiert keine gesetzliche Grundlage. Insoweit sieht der Senat gemäß §
136 Abs.
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Beitragserhebung
auf die Begründung der angegriffenen Bescheide.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben hat, die die Rechtmäßigkeit
der Beitragserhebung in Zweifel ziehen könnten. Insbesondere verkennt er, dass es sich bei dem Krankenversicherungsschutz
um eine (öffentlich-rechtliche) Versicherungsleistung handelt, die er durch Zahlung eigener Beiträge "erkaufen" muss. Da eine
beitragsfreie Mitgliedschaft im Falle des Klägers ersichtlich nicht in Betracht kommt, hat er für den Versicherungsschutz
jedenfalls den gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitrag zu zahlen. Nur dieser Mindestbeitrag ist nach dem Urteil des SG festgesetzt worden.
Letztlich stellt das Vorbringen des Klägers allein auf dessen mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund anderweitiger
Zahlungsverpflichtungen ab. Dies kann jedoch allenfalls im Rahmen gesondert vom Kläger bei der Beklagten zu beantragender
Zahlungserleichterungen Berücksichtigung finden. Auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung hat die Zahlungsfähigkeit des
Klägers dagegen von vornherein keinen Einfluss. Gleiches gilt für die von ihm problematisierte Frage, ob die anderweitigen
Zahlungsverpflichtungen des Klägers rechtmäßig sind.
Ob das SG das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach §
62 SGG und Art.
103 Abs.
1 GG verletzt hat, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend angehört hat, oder weil es auf seinen Vortrag möglicherweise
nicht in ausreichendem Maß eingegangen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
wird dadurch geheilt, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Möglichkeit hat, sich ausreichend zu äußern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
62 Rn. 11e), wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.