Anspruch auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis
für PKH-Antrag bei Kostenerstattungsanspruch; besondere Härte bei der Verwertung einer Eigentumswohnung
Gründe:
Die am 10. Januar 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2011 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2011 abzuändern, mit dem die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet
ist, darlehensweise Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII um 25 % gemindert ab 1. November 2011 bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch an die Antragstellerin zu zahlen, und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII ohne Minderung ab dem 1. November 2011 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darlehensweise zu zahlen,
ist zulässig. Insbesondere ist die instanzielle Zuständigkeit des Senats nach §
29 Abs.
1 SGG gewahrt, nach der grundsätzlich das Beschwerdegericht in der Sache nur entscheiden darf, soweit über denselben Streitgegenstand
das Sozialgericht bereits durch Beschluss entschieden hat. Vor allem steht dem nicht entgegen, dass erst nach der Entscheidung
des SG die Antragstellerin in der Hauptsache gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 17. November 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16. April 2012 unechte Leistungsklage bei dem Sozialgericht Gotha (SG) erhoben hat. Ein Wechsel der Hauptsache tritt nicht dadurch ein, dass sie sich vom Widerspruchsverfahren in das Klageverfahren
verlagert. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Hauptsache in die Berufung gelangt, weil dann eine erstinstanzliche Zuständigkeit
des Beschwerdegerichts begründet wird (§
86b Abs.
2 S. 1
SGG), mit der sich der Beschluss des SG für den Zeitraum ab Einlegung der Berufung erledigen kann, ohne hier abschließend entscheiden zu müssen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen über die von dem SG getroffene Anordnung hinaus vor, die von der Beschwerde nicht erfasst ist.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung
erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen,
wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache
- möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch
in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle
Existenzminimum zu sichern (Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die
soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren
ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt
(BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, juris m.w.N.). Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte
Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren
soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung (Meyer-Ladewig u.a., § 86b, 10. Aufl., RdNr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. November 2011 zusteht, lässt sich ohne weitere Ermittlungen, welche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
müssen, nicht abschließend klären.
Entscheidungserheblich für einen solchen Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII ist in der Hauptsache in erster Linie, ob der Bedürftigkeit der Antragstellerin vorrangig einzusetzendes Vermögen entgegensteht.
Hierzu sind weitere Ermittlungen erforderlich, bei denen sie im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach §
103 S. 1
SGG herangezogen werden kann.
Zum einsetzbaren Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört die Eigentumswohnung der Antragstellerin. Unerheblich ist dabei, dass sich diese im Ausland befindet. Vorrangig einzusetzen
ist Vermögen allerdings nur, wenn es verwertbar ist. Das beurteilt sich nach rechtlichen ("darf verwerten") und tatsächlichen
("kann verwerten") Gesichtspunkten, denen auch eine zeitliche Dimension innewohnt, weil die Verwertung des Vermögens prognostisch
bei Antragstellung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr - regelmäßiger Bewilligungszeitraum - möglich sein muss (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R, juris). Allerdings führt die Verwertbarkeit innerhalb eines Jahres - vorliegend
bis 31. Oktober 2012 - noch nicht dazu, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf die in der Beschwerde allein noch geltend
gemachte darlehensweise Leistungsgewährung verliert, solange eine sofortige Verwertung innerhalb dieses Jahreszeitraumes nicht
möglich ist.
Gemessen daran ist nach Aktenlage zumindest eine sofortige Verwertung in Höhe ca. 11.000 Euro möglich, weil die Antragstellerin
in der Widerspruchsbegründung vom 7. Dezember 2011 selber angegeben hat, dass die Stadt bereit wäre, zu diesem Preis die Wohnung
zurückzukaufen. Nicht mehr gegen eine Verwertung spricht der zunächst vorgebrachte Umstand, die Wohnung sei nach russischem
Zivilrecht nicht verwertbar, weil der Bruder der Antragstellerin in der Wohnung zur Miete lebe. Diesen Gesichtspunkt hat die
Antragstellerin sowohl im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht mehr
vorgebracht, so dass davon auszugehen ist, dass er einer Verwertung nicht - mehr - entgegensteht.
Auch das hohe Alter der Antragstellerin und eine damit eventuell verbundene geminderte Reise- und Geschäftsfähigkeit begründen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Wohnung nicht verkaufen zu können. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere,
dass die Antragstellerin selber mehrfach zu erkennen gegeben hat, zu einem Verkauf bereit zu sein. So hat sie in ihrem persönlichen
Schreiben vom 11. November 2011 selber angeboten, nunmehr intensive Verkaufsbemühungen einzuleiten. Auch hat ihr Prozessbevollmächtigter
mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 im Ausgangsverfahren angegeben, sie könne nach Russland reisen, sobald der Winter vorbei
sei. Schließlich stehen ihr augenscheinlich nach Aktenlage als Helfer ihre Enkelin in Deutschland und der Bruder in Russland
zur Verfügung.
Weiter greifen keine Tatbestände nach § 90 Abs. 2 SGB XII, welche einer Verwertung entgegenstehen können. Die Antragstellerin möchte in Deutschland wohnen bleiben, so dass insbesondere
eine Schonung nach Nr. 8 (selber bewohnte angemessene Unterkunft) nicht in Betracht kommt. Auch ein Abzug für Schonvermögen
nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.a VO zu § 90 SGB XII scheidet aus, weil es sich bei der Wohnung weder um Barbeträge noch sonstige Geldwerte handelt, zu denen nur Zahlungsersatzmittel
zählen können.
Offen bleibt jedoch zum hiesigen Zeitpunkt, ob einer Verwertung entgegensteht, dass sie für die Antragstellerin eine besondere
Härte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII begründet. Insoweit ist zu beachten, dass auch bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte eine besondere Härte rechtfertigen können, wenn der wirkliche Wert des Vermögens (sogenannter
Substanzwert) zum erzielbaren Erlös (sogenannter Verkehrswert) in einem besonderen Missverhältnis steht (BSG, Urteil vom 25. August 2011, aaO. RdNr. 24; zur Unterscheidung von Substanz- und Verkehrswert im SGB II: BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R, juris). Auch wenn höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob dabei die erforderliche Verlustgrenze entsprechend der Rechtsprechung
zur Arbeitslosenhilfe und zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu ziehen ist, lassen die Ausführungen des BSG erkennen, dass bei Leistungen nach dem SGB XII ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Die niederschwelligere Schonung bei Verwertungserlösen in den anderen vorbenannten
Rechtskreisen ist auch zur Überzeugung des Senats nur gerechtfertigt, weil typisierend von einer nur vorübergehenden Hilfebedürftigkeit
auszugehen ist. Das legt es nahe, bei einem erwartbar kürzeren Leistungsbezug nur in engeren Grenzen einen unwirtschaftlichen
Vermögensverlust zu fordern. Solche Gesichtspunkte kommen jedenfalls bei der Antragstellerin auf keinen Fall zum Tragen.
Sollte jedoch sowohl der von dem Antragsgegner ermittelte, nach der Urkunde jedoch auf einer ungefähren Schätzung beruhende
"Marktwert" in Höhe von 80.716 Euro eigentlich den Substanzwert bezeichnen als auch der von der Antragstellerin benannte tatsächlich
erzielbare Verkaufserlös von ca. 11.000 Euro zutreffen, wäre bei einem Verlust von über 85 % auch im Rahmen der Grundsicherung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in jedem Fall eine besondere Härte begründet. Weder das noch gegenteilig ein Verlust innerhalb einer Grenze, die keine besondere
Härte begründet, ist mit hinreichender Sicherheit nach dem derzeitigen Erkenntnisstand festzustellen.
Bereits die Auskunft gebende Stelle hat selber in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2011 (Auskunft) eingeräumt, den "Marktwert"
anhand eines Immobilienmagazins geschätzt zu haben, bei dem insbesondere der Zustand der Wohnung oder etwaige erforderliche
Abzüge bei Verkaufsverhandlungen nicht berücksichtigt seien. Insoweit ist es schon angezeigt, weitere Ermittlungen aufzunehmen,
um ggf. Substanz- und Verkehrswert zuverlässiger notfalls mittels eines Sachverständigengutachtens oder einer weiteren Auskunft
unter Angabe des nachgewiesenen Zustands der Wohnung zu bestimmen. Dabei ist auch zu klären, ob die Auskunft zum Substanz-
oder Verkehrswert abgegeben ist. Zwar ist bei der Übersetzung der Auskunft der genannte Preis als "Marktpreis" ausgewiesen.
Aufgrund der weitergehenden Einschränkungen, insbesondere auch zu dem bei einem tatsächlichen Verkauf zu erzielenden Kaufpreis,
bleibt gleichwohl fraglich, ob wirklich der Verkehrswert im Sinne der vorbenannten Rechtsprechung oder ein "unbereinigter
Verkehrswert" gemeint ist, der eher dem vorbenannten Substanzwert entspricht. In jedem Fall ist es erforderlich beide Werte
festzustellen, um das Vorliegen einer besonderen Härte aus Wirtschaftlichkeitsgründen überhaupt beurteilen zu können.
Alternativ ist ggf. auch zu ermitteln, ob die Antragstellerin die Wohnung beleihen kann, weil auch das eine mögliche Verwertungsart
darstellt. Bliebe ihr damit die Wohnung erhalten, wäre in diesem Fall eine besondere Härte von vornherein ausgeschlossen.
Ob ein Anspruch nach § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein kann, weil die Antragstellerin die Verwertung des Vermögens zumindest grob fahrlässig verhindert hat
- wobei auf einen subjektiven Verschuldensmaßstab abzustellen ist - kann jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
offen bleiben, weil ihr dann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27 ff. SGB XII zustehen würde.
Zudem lässt sich weder der Ausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII noch im Falle der stattdessen zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt eine Einschränkung nach § 26 Abs. 1 SGB XII begründen, solange nicht geklärt ist, ob die Antragstellerin die Wohnung überhaupt vorrangig zu verwerten hat.
Im Rahmen der Folgeabwägung ist bei einem auch nur möglicherweise bestehenden Leistungsanspruch dem Interesse der Antragstellerin
an einer gegenwärtigen Deckung des soziokulturellen Existenzminimums Vorrang einzuräumen vor dem im Falle des Obsiegens bestehende
Risiko der Antragsgegnerin den dann ihr zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch durchsetzen zu können.
Diesem Abwägungsergebnis steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher erkennbar in ihrem Handeln davon
bestrebt ist, die Verwertung der Wohnung zu verhindern, weil noch nicht geklärt ist, ob das von der Antragstellerin überhaupt
verlangt werden kann. Gleichwohl ist sie zur Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen. Das gilt insbesondere soweit sie über besondere
Kenntnisse oder Zugriffsmöglichkeiten in Russland verfügt. Das setzt jedoch im Verwaltungsverfahren ein Vorgehen des Leistungsträgers
voraus, das im Falle fehlender Mitwirkung eine Versagung von Leistungen nach §
66 Abs.
1 SGB I zu rechtfertigen vermag. Im anhängigen Klageverfahren kommt eine Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin bei fehlender
Mitwirkung nur in Betracht, wenn sie Tatsachen aus ihrer Sphäre trotz Aufforderung verschweigt oder zurückhält, die die Antragsgegnerin
oder das Gericht nicht kennt oder nicht kennen muss (hierzu: BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R, juris). Ist die Antragstellerin bisher lediglich aufgefordert, Verkaufsbemühungen nachzuweisen, ist sie damit nicht zur
Aufklärung der Tatsachen herangezogen worden, von denen abhängt, ob sie hierzu überhaupt verpflichtet ist.
Weiter ist bei der Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, den möglicherweise bestehenden
Darlehensrückzahlungsanspruch mittels der Wohnung der Antragstellerin dinglich zu sichern.
Soweit das SG die einstweilige Anordnung mit einer Minderung von 25 % für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zur Bescheidung des Widerspruchs
der Antragstellerin durch die Antragsgegner angeordnet hat, verbleibt es dabei ohne weitere Sachprüfung, weil insoweit eine
"Verböserung" im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Antragstellerin nicht möglich ist und die Antragsgegnerin keine (Eventual-)
Anschlussbeschwerde eingelegt hat. Im Übrigen ist der Beschwerde zeitlich ab Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem SG am 7. Dezember 2011 stattzugeben. Auch wenn eine gegenwärtige Bedarfsdeckung grundsätzlich für die Vergangenheit nicht mehr
nachgeholt kann, folgt das im vorliegenden Fall aus dem Grundrecht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutzes nach
Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG. Das faktische Unvermögen, den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz in der normativ gebotenen Schnelligkeit bei existenzsichernden
Leistungen tatsächlich erbringen zu können, darf nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen, um der grundrechtlichen
Gewährleistung so weit wie möglich entsprechen zu können (für Hauptsache bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:
BVerwG, Urteil vom 16. April 1969 - V C 96.68, juris; zum Streitstand: Grieger, ZFSH/SGB 2004, S. 579 (585) m.w.N.). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Rechtsschutzsuchende
selbst im einstweiligen Rechtsschutz eine frühere Entscheidung vereitelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend §
193 Abs.
1 S. 1
SGG. Soweit die Antragstellerin allein für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 6. Dezember 2011 nur in der Beschwerde unterlegen
ist, weil das SG die einstweilige Anordnung auf den Zeitpunkt vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vorverlegt hat, kommt dem nach
Maßgabe des Kostenveranlassungsprinzips kein relevanter Gesichtspunkt zu, weil höhere Kosten dadurch nicht entstanden sein
können.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mit Bekanntgabe dieser Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig,
weil der Antragstellerin damit ein rechtskräftiger, durchsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner
für beide Instanzen zustehen wird.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).