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SG Koblenz, Urteil vom 26.04.2010 - 2 AS 411/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit; Ersetzen einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt
Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sollen die Regelungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Dies setzt im Einzelnen voraus, dass eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II nach hinreichender Verhandlungsphase nicht zustande kommt, dass der die Vereinbarung ersetzende Verwaltungsakt denselben Inhalt aufweist wie die Eingliederungsvereinbarung, also die vorgesehenen leistungsgewährenden oder -zusichernden Bestandteile mit einer Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten zusammenfasst. Der Leistungsträger darf das Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung zudem nicht durch unzumutbare Anforderungen vereitelt haben und muss sich im Einzelfall ernsthaft und konsensorientiert um eine Eingliederungsvereinbarung bemüht haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 39 S. 1 Nr. 1 Alt. 2