SG Leipzig, Urteil vom 02.08.2010 - 15 AS 3490/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts
Die Aufhebung des Verfügungssatzes einer Bewilligungsentscheidung muss grundsätzlich nur insoweit hinreichend bestimmt sein,
um den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X zu genügen. Darüber hinaus muss für die Bestimmtheit eines Bewilligungsbescheides - und damit auch eines Aufhebungsbescheides
- den Besonderheiten des SGB II insoweit Rechnung getragen werden, dass die Leistungen personell individualisiert und monatlich
getrennt bewilligt bzw. aufgehoben werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 37 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 50 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1