Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 23.7.2015
erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier streitigen Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Alg II eine fehlende Erwerbsfähigkeit iS des § 8 Abs 1 SGB II entgegenstand, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG sei nicht auf für ihn wichtige Punkte eingegangen, kann dem Urteil des LSG schon nicht
entnommen werden, dass die vom Kläger dargelegten Punkte aus der maßgeblichen Sicht des LSG für dessen Entscheidung rechtlich
erheblich waren. Soweit der Kläger zudem rügt, das LSG habe nicht durch diesen Senat entscheiden dürfen, ist der Verfahrensakte
des LSG zu entnehmen, dass es auf Ablehnungsanträge des Klägers vor der Endentscheidung in der Sache durch Beschlüsse der
abgelehnten Richter entschieden hat, die Anträge seien unzulässig. Genügende Anhaltspunkte für eine mögliche zulässige Verfahrensrüge
insoweit lassen sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das grundrechtsgleiche Recht
auf den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 Satz 2
GG) in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten
Richter über das Gesuch nicht entgegensteht. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt,
dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden
kann (vgl zu den Maßstäben zuletzt BVerfG Beschluss vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris).