Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 14.12.2015
- L 2 AS 1310/15 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung
eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier - ausweislich des Urteils des SG vom 20.3.2015 - im Kern streitigen Ablehnung von Alg II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit des Klägers mit Blick
auf die hierzu bereits vorliegende und vom SG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG sei zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung der Entscheidung des BVerfG verpflichtet
gewesen, lässt sich ein Anlass hierfür weder dem Beschluss des LSG nach §
153 Abs
4 SGG noch dem vorausgegangenen Urteil des SG entnehmen.
Der Senat weist auf die Ausführungen des Klägers darauf hin, dass dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse dem Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben worden ist und dass im vorliegenden Verfahren über einen Antrag des
Beklagten, für den es des Vorliegens der Voraussetzungen des §
73 Abs
4 Satz 4
SGG bedürfte, nicht zu entscheiden ist. Die Verzögerungsrüge des Klägers hat der Senat zur Kenntnis genommen; einer förmlichen
Entscheidung bedarf es insoweit nicht.