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BSG, Beschluss vom 26.09.2017 - 14 AS 177/17
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe
1. Für die Bezeichnung einer Divergenz ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen.
5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 17.03.2017 L 7 AS 124/14 , SG Frankfurt/Main 05.02.2014 S 24 AS 506/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: