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BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - 14 AS 208/16
SGB-II-Leistungen Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
2. Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
4. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 25.05.2016 L 6 AS 225/15 , SG Düsseldorf S 12 AS 2661/12
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2016 - L 6 AS 225/15 - werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den bezeichneten Beschluss vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R, B, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: