Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert zwar die Frage, ob Kosten, die von einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig, aber nicht in voller
Höhe übernommen werden, durch einen Sozialleistungsträger zu übernehmen sind. Dabei handelt es sich jedoch schon nicht um
eine konkrete Rechtsfrage, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Vielmehr würde die Beantwortung der von ihr
formulierten Frage eine kommentar- oder lehrbuchmäßige Aufarbeitung einer abstrakten Fragestellung verlangen, was aber nicht
zur Aufgabe des Senats gehört (vgl nur BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B). Zudem wird ein Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig,
wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt
ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG
diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8, S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege
oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei.
Die Klägerin behauptet insoweit zwar, das vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 26.5.2011 (B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 23 f) zur Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung "sei nicht einschlägig",
weil es im vorliegenden Verfahren um Kosten für osteopathische Behandlungen gehe, die den von der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig übernommenen Betrag übersteigen würden, während in dem genannten Urteil über Kosten entschieden worden sei, die
über eine notwendige Versorgung hinaus gingen. Aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten von der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig
(dh über den verpflichtenden Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus) übernommene Behandlungskosten nicht
zugleich auch solche sind, die über die für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich kostenfrei
gewährleistete notwendige Versorgung hinausgehen, die von ihr gestellte Frage also nicht bereits durch die Rechtsprechung
des BSG geklärt ist, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Soweit sie die Übernahme der überschießenden Behandlungskosten wegen des
in Art
2 Abs
2 GG gewährleisteten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit für geboten erachtet, macht sie im Kern die inhaltliche
Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend, die jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Soweit die Beschwerdebegründung
im Übrigen dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz
nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden
hat (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.