Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Berücksichtigung
zinslos gewährter Familiendarlehen als Einkommen nach dem SGB II
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, mit dem die Bewilligung
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen geänderter Einkommensverhältnisse aufgehoben und überzahlte
Leistungen in Höhe von insgesamt 510 Euro zurückgefordert wurden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen;
im dazu angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab der Kläger in einer eidesstattlichen Versicherung an, die in
der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 14.12.2006 erfolgten vier Bareinzahlungen auf sein Konto (in Höhe von 200 Euro, 100 Euro, 120
Euro und 210 Euro) seien von seinen Eltern als zinslose Darlehen auf unbestimmte Laufzeit gegeben worden. Es handele sich
nicht um eine Schenkung, er sei vielmehr verpflichtet, die Gelder nach besten Kräften zurückzuzahlen. Die Darlehen seien jeweils
dafür verwendet worden, sein Konto auszugleichen, um Kontoüberziehungskosten zu vermeiden.
In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht durch Urteil vom 19.8.2009 die Klage abgewiesen und die Berufung
zugelassen. Es hat in der Begründung darauf abgestellt, dass darlehensweise gewährte Mittel für den Leistungsempfänger eine
tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme darstellten und damit als Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II zu qualifizieren
seien, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Die eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 8.2.2010 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen festgestellt,
dass es sich bei den vier Bareinzahlungen der Eltern nicht um Zuflüsse aus Darlehen, sondern um (verschleierte) Schenkungen
gehandelt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht
geltend, dass die Tatsachenfeststellungen des LSG, die zur Annahme verschleierter Schenkungen geführt hätten, unter Verstoß
gegen das Willkürverbot zustande gekommen seien. Das LSG habe aus den Aussagen der Eltern des Klägers und aus dem Fehlen bestimmter,
für ein Darlehen maßgebender Aspekte zu Unrecht den Schluss gezogen, dass es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen und nicht
um Darlehen gehandelt habe. Die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen hätten dazu geführt, dass die grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als bedarfsmindernd anrechenbares
Einkommen zu bewerten seien, nicht mehr behandelt worden sei.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat einen Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG rügt, steht §
160 Abs
2 Nr
3 SGG der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Danach kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), so kann diese nur vorliegen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsfähigkeit setzt
dabei voraus, dass die herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nur wenn es auf
die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, ist sie klärungsfähig und kann von der angestrebten Revisionsentscheidung
erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag (vgl
zu diesem Komplex Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 324 mwN).
Vorliegend ist die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Ausgehend von den Feststellungen des LSG, wonach es sich bei den dem
Kläger von seinen Eltern überlassenen Geldbeträgen nicht um Darlehen gehandelt hat, hätte der Kläger darlegen müssen, dass
in dem angestrebten Revisionsverfahren die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen
als anrechenbares Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II zu bewerten sind, zu entscheiden sein wird, obwohl das BSG an die Feststellungen
des LSG - einschließlich der nicht rügefähigen Beweiswürdigung - gebunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.